Urteil des BPatG vom 13.01.2004

BPatG (marke, patent, klasse, zpo, rechtssicherheit, beschwerde, eintragung, bundespatentgericht, sitzung, mitwirkung)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 207/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 396 49 844
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13.
Januar
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. August 2002 ist wirkungs-
los, soweit die Löschung der Marke 396 49 844 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 395 19 615 angeordnet worden
ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 27. September 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 395 19 615
gegen die Eintragung der Marke 396 49 844 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß
aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 19 615 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
die Wiedersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
8. August 2002 hinsichtlich der Löschung der Marke 396 49 844 wirkungslos ist
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(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-
satzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Ströbele Guth
Kirschnek
Ja