Urteil des BPatG vom 29.04.2010

BPatG: beschreibende angabe, begriff, eugh, verkehr, druck, radar, reifen, rückzahlung, parkplatz, unterscheidungskraft

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 85/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 58 864.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter
als Vorsitzende, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. September 2008 und vom 8. April 2009 insoweit aufgeho-
ben, als die Anmeldung bezüglich der Waren „Reifen (Pneus),
Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge“
zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
PARK ASSIST
für die Waren und Dienstleistungen
„Radar-, Mikrowellen-, Druck-, optische, akustische, mechanische,
hydraulische, magnetische, kapazitive, induktive, elektrische,
elektronische und sonstige Sensoren und Sensorsignalverarbei-
tungseinrichtungen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-
zeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten), Motoren für
Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder sowie
deren Teile für Landfahrzeuge, motorgetriebene Roller (Kinder-
fahrzeuge) und motorgetriebene Kinderautomobile (Kinderfahr-
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zeuge);
Einzel-/Großhandelsdienstleistungen,
Einzelhandels-
dienstleistungen für den Versandhandel, Dienstleistungen des
Einzel-/Großhandels über das Internet, Einzelhandelsdienstleis-
tungen mittels Teleshopping-Sendungen, sämtliche vorstehend
genannten Dienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-
zeugteilen, Kraftfahrzeugzubehör, Radar-, Mikrowellen-, Druck-,
optischen, akustischen, mechanischen, hydraulischen, magneti-
schen, kapazitiven, induktiven, elektrischen, elektronischen und
sonstigen Sensoren und Sensorsignalverarbeitungseinrichtungen
für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, das Zusammenstellen (ausge-
nommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder
Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs
oder verschiedener Radar-, Mikrowellen-, Druck-, optischer, akus-
tischer, mechanischer, hydraulischer, magnetischer, kapazitiver,
induktiver, elektrischer, elektronischer und sonstiger Sensoren und
Sensorsignalverarbeitungseinrichtungen für den Einsatz in Kraft-
fahrzeugen für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb
dieser Waren zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte
über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugtei-
len, Kraftfahrzeugzubehör, Radar-, Mikrowellen-, Druck-, opti-
schen, akustischen, mechanischen, hydraulischen, magnetischen,
kapazitiven, induktiven, elektrischen, elektronischen und sonstigen
Sensoren und Sensorsignalverarbeitungseinrichtungen für den
Einsatz in Kraftfahrzeugen; Umbau, Reparatur, Instandhaltung,
Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von
Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Kraftfahrzeugzubehör, Ra-
dar-, Mikrowellen-, Druck-, optischen, akustischen, mechanischen,
hydraulischen, magnetischen, kapazitiven, induktiven, elektri-
schen, elektronischen und sonstigen Sensoren und Sensorsignal-
verarbeitungseinrichtungen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen,
einschließlich Reparatur im Rahmen der Pannenhilfe von Kraft-
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fahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Kraftfahrzeugzubehör, Radar-,
Mikrowellen-, Druck-, optischen, akustischen, mechanischen,
hydraulischen, magnetischen, kapazitiven, induktiven, elektri-
schen, elektronischen und sonstigen Sensoren und Sensorsignal-
verarbeitungseinrichtungen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen;
Veredelung und Tuning von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen,
Kraftfahrzeugzubehör, Radar-, Mikrowellen-, Druck-, optischen,
akustischen, mechanischen, hydraulischen, magnetischen, kapa-
zitiven, induktiven, elektrischen, elektronischen und sonstigen
Sensoren und Sensorsignalverarbeitungseinrichtungen für den
Einsatz in Kraftfahrzeugen, soweit in Klasse 37 enthalten“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergan-
gen - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebe-
dürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, beide Wortbe-
standteile seien in der englischen und deutschen Sprache bekannt. „Park“ werde
im Sinne von „Parkplatz-, (ein)parken“ verwendet - „assist“ bedeute „unterstützen,
Hilfsvorrichtung“ und sei die Abkürzung für „assistant, Assistent, Assistenz“. Der
Begriff „PARK ASSIST“ sei ohne weiteres Nachdenken im Sinne eines Assisten-
ten zum (Ein)Parken zu verstehen: die angemeldete Bezeichnung „PARK
ASSIST“ sage aus, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Hilfen
bzw. Hilfsmittel für das (Ein)Parken, auf dem Parkplatz darstellen oder damit in
Verbindung stünden. Darüber hinaus werde der Begriff bereits von zahlreichen
Konkurrenten in diesem Sinne und mit dem entsprechenden beschreibenden In-
halt für die entsprechenden Produkte tatsächlich verwendet.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, der
Begriff „Park assist“ verfüge in den beteiligten Verkehrskreisen über keine be-
schreibende Relevanz. Es handle sich nicht um einen üblichen Begriff der engli-
schen Sprache. Der Verkehr werde im Zusammenhang mit Fahrzeugen bei dem
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Begriff „Park Assist“ eher an einen Parkplatzhelfer oder Parkplatzwächter denken.
Das Wort „Park Assist“ werde im Englischen nicht als Einparkhilfe, sondern als
Parkleitsystem verstanden und bezeichne daher nicht Eigenschaften des zu par-
kenden Fahrzeugs oder seiner Teile oder hierauf bezogener Dienstleistungen.
Beide Einzelelemente der angemeldeten Bezeichnung seien in vergleichbaren
Wortkombinationen für Kraftfahrzeuge oder deren Teile eingetragen worden.
Selbst bei einem Verständnis im Sinne von Einparkhilfe sei eine beschreibende
Bedeutung nicht für alle Waren und Dienstleistungen feststellbar, da ein bloßer
Zusammenhang hierfür nicht ausreiche. „Reifen, Felgen und Kompletträder“ wür-
den nicht beim Einparken helfen, „Roller“ würden nicht eingeparkt, beim Abstellen
eines Fahrzeugs zur Reparaturzwecken spreche man nicht von einparken. Auch
die Waren der Klasse 9 könnten nicht mit „Park Assist“ beschrieben werden. Eine
Einparkhilfe zeichne sich durch ein Steuerelement aus, Sensoren könnten dage-
gen nicht beim Einparken helfen, da sie nur passiv der Datenermittlung dienten.
Der Verkehr sei an Marken mit den Bestandteilen „Park“ und „Assist“ gewöhnt und
werde daher auch „PARK ASSIST“ als Marke verstehen.
Die Sache sei an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Das
Verfahren leide an einem erheblichen Mangel, da sich der Erinnerungsprüfer nicht
ausreichend mit den Argumenten der Anmelderin auseinandergesetzt habe. Die
Beschwerdegebühr sei zurückzuzahlen, da der Erinnerungsprüfer die Prüfung
willkürlich und einseitig vorgenommen habe.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 5. September 2008 und vom
8. April 2009 aufzuheben und die Eintragbarkeit der angemeldeten
Marke festzustellen sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen
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hilfsweise,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 5. September 2008 und vom
8. April 2009 aufzuheben und die Angelegenheit an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang be-
gründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der Waren
„Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge“
die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke
hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, da sie eine für den Wettbewerb frei-
zuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist,
der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der Waren dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-
schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-
wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
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Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Markts nicht zu
gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26)
- Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE,
GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG,
9. Aufl., § 8 Rdn. 326, 327 m. w. N.).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-
len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren be-
schreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen der Kombination und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Da-
bei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne
Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder
semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden
Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD;
EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der geltend gemachten Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung
kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist
nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in
einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLE-
MINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus de-
nen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu be-
schreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung
aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem
Zweck „dienen können“.
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Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination „PARK
ASSIST“ vor. Die Wortmarke „PARK ASSIST“ stellt eine Zusammensetzung aus
zwei zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern dar, die gleichlautend
bzw. nahezu gleichlautend auch in der deutschen Sprache existieren. Bei derarti-
gen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst
die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhinder-
nisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile
beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).
Der Bestandteil „park“ bedeutet in Verbindung mit Kraftfahrzeugen „Parkplatz,
parken, einparken“, das englische Verb „assist“ hat die allgemeine Bedeutung „as-
sistieren, helfen, Hilfestellung leisten, unterstützen“ (vgl. Duden-Oxford-Großwör-
terbuch Englisch 3. Aufl. Mannheim 2005 (CD-ROM); LEO-Online Lexikon der
TU München unter dict.leo.org; PONS Großwörterbuch für Experten und Univer-
sität, 1. Aufl. 2001). Der Bestandteil „park“ wird z. B. - in Wort und Bedeutung im
Deutschen gleichlautend - in der englischen Kombination „park position“ (Park-
Position) verwendet (vgl. LEO-Online Lexikon a. a. O.). Das Verb „assist“ wird im
technischen Bereich in der oben genannten Bedeutung in englischen Zusammen-
setzungen verwendet wie „brake assist“ (Bremsassistent), „power assist“ (Brems-
gerät, Bremskraftverstärker), „power steering assist“ (Lenkhilfe) (LEO-Online Lexi-
kon a. a. O.).
Die englische Zusammensetzung „PARK ASSIST“ reiht sich in die obengenannten
vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „assist“ ein und
ist im Deutschen daher als „Park Assistent, Einparkhilfe“ zu verstehen. Da die Be-
deutung der Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen ist, sondern stets
im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
sehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), die im
vorliegenden Fall sämtlich den Bereich der Kraftfahrzeuge, des Zubehörs für
Kraftfahrzeuge und der zum Einsatz in Kraftfahrzeugen bestimmten Waren sowie
darauf bezogener Dienstleistungen betreffen, steht die Bedeutung „Park, Einpark-“
hier im Vordergrund. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusam-
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mengesetzte Wortfolge „PARK ASSIST“ in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen
Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht
(vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID).
In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weite-
res verstehen. Da der Begriff „Assistent“ entgegen der Ansicht der Anmelderin
nicht nur eine Person bezeichnet, sondern wie anhand der oben angeführten Bei-
spiele ersichtlich, auch technische Einrichtungen, die Hilfs- oder Unterstützungs-
funktionen ausüben (vgl. hierzu auch BPatG 26 W (pat) 185/04 - fleetassist;
29 W (pat) 238/02 - Order Assist; 30 W (pat) 271/97 - SmartAssist unter
despatentgericht.de), wird der Verkehr in Kenntnis dieser Bedeutung und im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen die angemeldete Marke „PARK ASSIST“
nicht mit „Parkplatzhelfer“ oder „Parkplatzwächter“ übersetzen. Der Verkehr ist in
der Werbesprache und insbesondere in den hier maßgeblichen Waren- und
Dienstleistungsbereichen an neue und auch schlagwortartige Wortkombinationen
- gerade in englischer Sprache - gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von
„PARK ASSIST“ ohne weiteres erschließt. Es liegt für die fachlich informierten
Verkehrskreise in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „PARK ASSIST“ als „Einparkhilfe“
aufzufassen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin lässt sich ein so grundlegender Begriff wie
„PARK ASSIST“ für Einparkhilfe nicht auf eine Bedeutung „Parkleitsystem“ redu-
zieren, sondern er kann dieses umfassen. Eine automatische Einparkhilfe erfor-
dert vor dem automatischen Einpark- bzw. Einlenkvorgang in jedem Fall eine ge-
naue Abstandsmessung und ein Erkennen des vorhandenen Parkraumes als ge-
eignet, was wiederum die Auswahl unter verschiedenen Parkbuchten oder Park-
möglichkeiten auch auf einem Parkplatz voraussetzt, so dass eine automatische
Einparkhilfe letztendlich auch eine Art Parkleitsystem darstellen kann.
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Zudem führen auch mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile nicht
zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete
Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl.
EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; a. a. O. - BIOMILD). Eine beschreibende Benut-
zung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt insbesondere nicht
voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine
einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Waren
oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn
das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine
der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl.
BGH GRUR 2008, 900 - 903 - SPA II). Entgegen der Ansicht des Anmelders steht
die Bedeutung „Einparkhilfe“ in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren
und Dienstleistungen hier jedoch deutlich im Vordergrund.
In Bezug auf die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen
ergibt die angemeldete Bezeichnung „PARK ASSIST“ daher die zur Beschreibung
geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit
um Waren handelt, die als Einparkhilfe geeignet sind, hierzu verwendet werden
oder dafür bestimmt sind, sich inhaltlich mit Einparkhilfe beschäftigen oder mit
einer Einparkhilfe ausgestattet sind. Die beanspruchten Dienstleistungen können
sich in naheliegender Weise hierauf beziehen, dienen zur Einparkhilfe oder be-
schäftigen sich inhaltlich damit.
Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht darauf an, ob die be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen selbst mit „Einparkhilfe“ beschrieben
werden, da es sich bei „PARK ASSIST“ auch um eine beschreibende Angabe zu
Bestimmung und Verwendung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistun-
gen handeln kann. Daher können entgegen der Ansicht der Anmelderin sämtliche
von der Zurückweisung umfassten Waren entweder selbst als Einparkhilfe geeig-
net sein oder z. B. als motorbetriebene Fahrzeuge mit einer solchen ausgestattet
sein oder, wie z. B. Sensoren zur Abstandsmessung, für eine Einparkhilfevorrich-
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tung bestimmt sein. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen, auch z. B. Repa-
raturarbeiten, können sich von ihrem Gegenstand auf eine Einparkhilfevorrichtung
beziehen.
Auch eine mögliche begriffliche Unbestimmtheit des angemeldeten Begriffs „PARK
ASSIST“ steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen.
So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinfor-
mationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine Sachverhalte
beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist
eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den ge-
wünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Ei-
genschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice). Dies ist hier der Fall, da „PARK ASSIST“ als grundlegender und
umfassender Begriff für eine Einparkhilfe jeglicher Art - vom speziell ausgerüste-
ten Seitenspiegel über den Abstandsmesser mit Warnton bis hin zum selbständig
arbeitenden Lenksystem - alle von der Zurückweisung umfassten Waren und
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ihrem Zweck nach in werblich anprei-
sender Form beschreibt. Selbst wenn der Begriff „PARK ASSIST“ auf eine Wort-
schöpfung durch den Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich
gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Dienst-
leistungen geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein
muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Entgegen der Ansicht des Anmelderin bedarf es - soweit die Eignung zur Be-
schreibung festgestellt worden ist - für die Begründung des Eintragungshindernis-
ses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen
oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete
Marke als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet
wird (vgl. BGH a. a. O. SPA II; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 240 m. w. N.).
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Wegen des in Bezug auf die von der Zurückweisung umfassten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzel-
elemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt
der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und un-
missverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Anmeldung daher auch nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der Anmelder kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf
eine seiner Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Denn selbst
aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst unter
dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein
Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Ent-
scheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern
um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall be-
zogenen Prüfung unterliegt; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine
entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge; BGH
BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; GRUR 2005, 578 - LOKMAUS; GRUR 2008,
1093, 1095 - Marlene-Dietrich-Bildnis; EuGH a. a. O. - BioID; EuGH MarkenR
2009, 478, 484 [Nr. 57] - American Clothing/HABM; BPatG PMZ 2007, 160
- Papaya; 25 W (pat) 65/08 - Linuxwerkstatt; 24 W (pat) 142/05 - Volksflat auf der
Internetseite des Gerichts).
2.
Dagegen kann der angemeldeten Marke für die von der Anmelderin bean-
spruchten im Tenor genannten Waren „Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder
sowie deren Teile für Landfahrzeuge“ kein im Vordergrund stehender beschrei-
bender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den zuvor genannten
Waren handelt es sich um Erzeugnisse, die keinen erkennbaren Bezug zum Ein-
parkvorgang oder einer Einparkhilfevorrichtung haben. Es lässt sich derzeit nicht
feststellen, dass Reifen, Felgen und Kompletträder beispielsweise mit besonderen
Eigenschaften oder besonderen Abmessungen ausgestattet wären, welche eine
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Hilfe beim Einparken bieten würde. So ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass „PARK ASSIST“ als konkrete Angabe über Eigenschaften oder Bestimmung
der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. An der angemeldeten
Marke besteht in Bezug auf diese Waren daher kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Es ist aus obengenannten Gründen auch nicht ersichtlich, dass dem Zeichen die
Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-
fassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden; „PARK ASSIST“ fehlt insoweit nicht die erforderliche Unter-
scheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.
Für eine Zurückverweisung bestand keine Veranlassung.
3.
Der zulässige Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegrün-
det. Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Be-
schwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung als Ausnahme gegenüber
dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit
der Beschwerde wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, d. h. in Fällen, in de-
nen es auf Grund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr
einzubehalten. Hierbei kommt es weder auf den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens noch auf die Feststellung eines vorwerfbaren Fehlers der Vorinstanz an (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 31). Billigkeitsgründe für die Rückzahlung kön-
nen sich insbesondere aus Verfahrensfehlern wie der Verletzung des rechtlichen
Gehörs in der Vorinstanz ergeben. Fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts
rechtfertigt die Rückzahlung an sich noch nicht. Diese kommt nur in Betracht,
wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige
gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige
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Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71
Rdn. 32).
Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Verfahrensbehandlung vor dem Patent-
amt ergeben sich nicht. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist daher nicht
veranlasst.
Winter
Paetzold
Hartlieb
Cl