Urteil des BPatG vom 31.10.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 37/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 2 083 686
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31.
Oktober
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 36 - vom 12. Februar 1996 und vom
9. November 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ge-
mäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 083 686 aufgrund des
Widerspruchs aus der IR-Marke 562 421 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 12. Februar 1996 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 36 - Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vor-
läufig eingetragenen Marke 2 083 686 mit der Widerspruchsmarke IR 562 421
festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß
vom 9. November 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Erinnerung
des Markeninhabers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Inhaber der Marke 2 083 686 form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Er hat das Dienstleistungsverzeichnis neu gefaßt.
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Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefoch-
tenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Cl