Urteil des BPatG vom 28.07.2009

BPatG (stand der technik, patentanspruch, material, fachmann, gegenstand, teil, verbindung, technik, abnutzung, boden)

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 56/07 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
An Verkündungs
Statt zugestellt am:
23. Dezember 2009
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 360 366
(DE 601 08 170)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer, der
Richterin Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange für Recht
erkannt:
1.
Das europäische Patent 1 360 366 wird für nichtig erklärt.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Juli 2001 unter Inanspruch-
nahme der französischen Priorität FR 0009841 vom 27. Juli 2000 als internationa-
le Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/FR 2001/002330 beim Europäi-
schen Patentamt eingereichten, europäischen Patents 1 360 366 (Streitpatent) mit
der deutschsprachigen Bezeichnung
- 3 -
„Fussbodenbelag aus plastischem Material und Verfahren zu deren Her-
stellung“,
das am 29. Dezember 2004 veröffentlicht worden ist und beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer 601 08 170 geführt wird. Das Streitpatent um-
fasst in der erteilten, maßgeblichen französischen Fassung insgesamt sieben Pa-
tentansprüche, die in der deutschen Fassung wie folgt lauten:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird
und eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Ma-
terial, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewe-
beeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht
aus Schaumstoff, und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus
einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das De-
kor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht,
dadurch gekennzeichnet
stimmt ist, mit dem Boden in Kontakt zu sein, durch eine
Gewebelage gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der
Gewebestruktur und der Rückseite des Grundträgers reali-
siert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus Plastisol, die in
einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur eindringt
und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses Ge-
webes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt.
2.
Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, dass die Gewebelage ein Vliesstoff ist.
3.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, da-
durch gekennzeichnet, dass die Gewebestruktur an der
Rückseite des Grundträgers befestigt ist mittels einer Glät-
tungsschicht aus Plastisol dieser Seite.
- 4 -
4.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, da-
durch gekennzeichnet, dass dieser auf seiner Rückseite eine
Schicht aus Schaumstoff aufweist, wobei die Verbindung der
Gewebestruktur mit dieser Schaumstoffschicht erhalten wird
mittels einer Schicht aus Plastisol eines chemischen
Schaumstoffs der gleichen Art wie der letztgenannten.
5.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, da-
durch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Relief-
muster aufweist, die erhalten werden durch stellenweises
Dehnen der Schaumstoffschicht, die zwischen den Grundträ-
ger und die Oberflächenschicht/en zwischengelegt ist.
6.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, da-
durch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der Gewebe-
struktur mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5
bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.
7.
Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags gemäß ei-
nem der Ansprüche 1 bis 6, welches darin besteht, auf her-
kömmliche Weise eine Grundstruktur herzustellen, indem
eine zur Verstärkung bestimmte Gewebeeinlage mit einem
Plastisol imprägniert wird, insbesondere mit PVC, dann ein
dadurch gekennzeich-
net
auf die Rückseite des so hergestellten Komplexes eine Ver-
bindungsschicht auf Basis von Plastisol aufgebracht wird,
dass auf diese nasse Schicht eine Gewebelage aufgebracht
wird, indem ein Druck ausgeübt wird, der es ermöglicht, die
Lage in ihrer Dicke teilweise mit Plastisol zu imprägnieren,
- 5 -
und dass das Ganze dann durch Wärmebehandlung zum Er-
starren gebracht wird.
Die Klage ist gerichtet auf die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mangels Pa-
tentfähigkeit. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin u. a. auf folgende Doku-
mente:
BB1
US 4 698 258 A
BB2
EP 0 803 350 A2
BB3
Römpp Chemie-Lexikon, 9. Auflage, Georg
Thieme Verlag Stuttgart New York, Band 5,
1995, S. 3476/3477
BB4
US 4 772 500 A
BB5
EP 0 026 662 A2
BB6
US 3 399 106 A
BB7
EP 0 003 965 B1
BB14
DE 24 48 299 A1
BB15
DE 22 40 437 A.
Die Klägerin macht geltend, der angegriffene Fußbodenbelag sei u. a. aus den
BB4
BB1
BB2
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Des Weiteren sei der Gegenstand des Verfah-
BB1
BB2
- 6 -
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-
publik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den Patentansprüchen gemäß Haupt-
antrag und Hilfsanträgen 1 bis 6 sowie 9 und 10, jeweils überreicht mit Schriftsatz
vom 10. Juli 2009 (Bl. 121-127, 130, 131 d. A.); weiterhin verteidigt sie das Streit-
patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen
gemäß Hilfsanträgen 7, 7a, 8 und 8a, welche die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009
eingereichten Hilfsanträge 7 und 8 ersetzen; sie verteidigt das Streitpatent ferner
mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen gemäß
Hilfsanträgen 11 und 12.
Die verteidigten Patentansprüche lauten (Änderungen kursiv dargestellt):
Hauptantrag:
Patentansprüche 1 bis 6 wie erteilt.
„7.
Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags gemäß einem
der Ansprüche 1 bis 6, welches darin besteht, auf herkömmliche
Weise eine Grundstruktur herzustellen, indem eine zur Verstär-
kung bestimmte Gewebeeinlage mit einem Plastisol imprägniert
wird, insbesondere mit PVC, dann ein Oberflächenbelag herge-
dadurch gekennzeichnet
vorgenannten Vorgängen auf die Rückseite des so hergestellten
- 7 -
Komplexes eine Verbindungsschicht auf Basis von Plastisol auf-
gebracht wird, dass auf diese nasse Schicht eine Gewebelage
aufgebracht wird, indem ein Druck ausgeübt wird, der es ermög-
licht, die Lage ihrer Dicke mit Plastisol zu
imprägnieren, und dass das Ganze dann durch Wärmebehand-
lung zum Erstarren gebracht wird.
Hilfsantrag 1:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
- 8 -
Hilfsantrag 2:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 3:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
- 9 -
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 6 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages.
Hilfsantrag 4:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
- 10 -
schem Material sicherstellt,
.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 5:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
- 11 -
Hilfsantrag 6:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6.
Hilfsantrag 7:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
- 12 -
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6.
Hilfsantrag 7a:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
- 13 -
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6 an.
Hilfsantrag 8:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
- 14 -
.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6 an.
Hilfsantrag 8a:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6.
- 15 -
Hilfsantrag 9:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages.
Hilfsantrag 10:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
- 16 -
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages.
Hilfsantrag 11:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
- 17 -
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 12:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, ins-
besondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, ge-
gebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächen-
belag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstands-
dadurch gekennzeichnet
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
- 18 -
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplasti-
schem Material sicherstellt,
.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass
der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet sei, den Gegens-
tand des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegzunehmen oder nahezulegen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Fachmann der Entgegenhal-
BB1
mit den Merkmalen des Streitpatents zu schaffen. Die besonderen Vorteile des er-
findungsgemäßen Bodenbelags, nämlich ein besseres Laufgefühl sowie bessere
BB1
eben nicht erzielt werden.
BB2
nicht heranziehen, weil dort ausdrücklich auf Plastisol verzichtet werde, vielmehr
seien dort Polymerschmelzen angegeben, die im heißen Zustand in ein Gewebe
BB2
- 19 -
BB7
tung des Dekors eines Bodenbelages ohne jeglichen Hinweis, wie der Laufkomfort
des Bodenbelages verbessert werden könne. Die genannten Dicken der rückseiti-
gen Textilschicht zwischen 0,254 mm und 2,28 mm deckten einen sehr breiten Be-
reich ab, weshalb das Merkmal auch keinen Hinweis zu geben vermag, wie der
Fachmann eine entsprechende Dicke der rückseitigen textilen Schicht auswählen
müsse, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen und das gewünschte
Textilgefühl einzustellen. Darüber hinaus könne auch die Kombination des hier er-
örterten Standes der Technik die erfinderische Tätigkeit des Streitpatents nicht
vorwegnehmen bzw. nahelegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der vollständigen Anspruchs-
fassungen gemäß den Hilfsanträgen wird auf die Sitzungsniederschrift vom
28. Juli 2009 und auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage erweist sich als zulässig und begründet. Der von der Klägerin geltend
gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, Art. 138 Abs. 1 lit a
EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, führt zur Nichtigkeit des Streitpatents, da
sich die patentgegenständliche Lehre nicht als erfinderisch erweist, Art. 56 EPÜ.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift Absätze [0001] und [0002]
eine neue Art von Fußbodenbelag aus Kunststoff, insbesondere einen nach der
sog. „Beschichtungs“-Technik hergestellten Fußbodenbelag, welcher im Vergleich
zu Produkten gemäß dem Stand der Technik verbesserte Eigenschaften bezüglich
des Trittkomforts („comfort à la marche“), der akustischen und thermischen Isolie-
- 20 -
rung, der mechanischen Widerstandsfähigkeit („résistance mécanique“) und Eben-
heit („planéité) aufweist, sowie ein verbessertes Verfahren zu seiner Herstellung.
Als Ausgangspunkt für die Erfindung schildert die Streitpatentschrift zum Stand
der Technik, es sei bereits seit langem vorgeschlagen worden, nachgiebige
(„souple“) Fußbodenbeläge aus einem plastischen Material („matière plastique“)
herzustellen. Solche Beläge bestünden aus einer Grundstruktur („structure de
base“) aus thermoplastischem Material, das oftmals durch ein in diese Masse ein-
gelassenes Textilmaterial („matériau textile“) verstärkt sei. Dieser Belag könne auf
seiner Rückseite („face envers“) mit einer Unterschicht („sous-couche“) aus bei-
spielsweise Schaum („mousse“) verbunden sein, um den Komfort zu verbessern
und dem Belag die Eigenschaft der Isolierung und Nachgiebigkeit („souplesse“) zu
verleihen. Zudem sei die sichtbare Seite („face apparente“) mit einer Oberflächen-
schicht („couche de finition“) bedeckt, welche der Anordnung („ensemble“) be-
stimmte Eigenschaften verleihe, wie UV-Beständigkeit, Widerstandsfähigkeit ge-
gen Verschmutzung („tenue à l’encrassement“), Kratzer („rayure“), Benutzung
(„trafic“), Abnutzung („abrasion“), etc. Solche Bodenbeläge könnten durch ver-
schiedene Techniken, wie Beschichten („enduction“), Kalandrieren („calandrage“)
oder Verpressen („pressage“) hergestellt werden (vgl. Absätze [0003] bis [0007]).
Solche herkömmlichen Fußbodenbeläge werden in den Vergleichsbeispielen 1
und 4 nähert beschrieben (vgl. Absätze [0044] bis [0056] sowie Absätze [0078] bis
[0085]).
Weiter ist in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ausgeführt, für die
Herstellung des Fußbodenbelags durch die Beschichtungstechnik („technique
d’enduction“) werde eine Grundstruktur gefertigt, indem eine im Allgemeinen durch
einen nicht gewebten Stoff („non tissé“) gebildete, textile Verstärkungsstruktur
(„structure textile de renforcement“) imprägniert werde, wobei diese Struktur sehr
häufig auf Glasfasern, aber gleichermaßen auf synthetischen Polymeren, wie Fa-
sern aus Polyester, Polyamid oder Polypropylen basiere. Das Beschichten erfolge
anhand einer Zusammensetzung von Plastisolen, die meist auf PVC basierten,
- 21 -
aber gleichermaßen auf Acrylen, Polyurethanen, Polyolefinen basieren könnten,
welche es ermöglichten, eine glatte („lisse“) und ebene („plane“) Oberfläche zu
erhalten. Nach Herstellung des Grundträgers („support de base“) würden die für
das Dekor und die Verschleißbeständigkeit („résistance à l’usure“) sorgende(n)
Oberflächenschicht(en) gefertigt, sowie die rückseitige Schicht, welche die Fertig-
stellung (im Fall von Kompaktschichten) oder den Komfort und/oder die Isolierung
durch Verbindung mit einer Unterschicht auf Basis von mechanischen oder chemi-
schen Schäumen sicherstellten (vgl. Absätze [0008] bis [0010]).
Neben den Fußbodenbelägen, deren sichtbare Oberfläche eben ist, sei bereits
BB6
BB7
stellen, die darin beständen, bei der Herstellung zwischen der mit Harz impräg-
nierten Grundstruktur und den Oberflächenschichten eine chemische Schaum-
schicht anzuordnen, auf welche mittels Tinten („encres“), von denen einige Aus-
dehnungshemmstoffe („inhibiteurs d’expansion“) enthielten, ein Dekor gedruckt
werde. Nach dem Aufbringen der Verschleißschicht („couche d’usure“) auf das so
gefertigte Dekor werde die Schichtenanordnung („l’ensemble des couches“) ge-
liert, was eine unterschiedliche Ausdehnung zwischen den gedruckten, inhibierten
und den gedruckten, nicht inhibierten Bereichen hervorrufe, was zu der Bildung
eines Reliefdekors führe, wobei die Ausdehnung in den gedruckten, inhibierten
Zonen geringer sei (vgl. Absätze [0011] und [0012]).
Solche Bodenbeläge wiesen akustische und thermische Isolationseigenschaften
auf, die manchmal als unzureichend angesehen würden (vgl. Absatz [0013]). Um
dieses Problem zu lösen, bestünde die einzig in Betracht gezogene Vorgehens-
weise darin, auf die Rückseite eine mechanische oder chemische Schaumstoff-
schicht aufzubringen, die im Fall der Verwendung eines Schaumstoffes mit gerin-
ger Dichte nachteilig für die Haltbarkeit („solidité) des Belages sein könne und
manchmal von einem potentiellen Käufer aufgrund des Plastik-Gefühls, das eine
solche Unterschicht mit sich bringe, als unangenehm wahrgenommen werde. Der
- 22 -
Trittkomfort werde manchmal als ungenügend angesehen, wobei sich dieser
Komfort aus mehreren Effekten ergebe, wie das Weichheitsempfinden (augen-
blickliches Eindrücken) („la sensation de moelleux (enfoncement instantané)“),
welches maximal sein solle, Antistoß- bzw. Antischockeigenschaften (fortschrei-
tende Verlangsamung) („des propriétés d’anti-choc (décélération progressive)“)
und Antirückpralleigenschaften (Rückprallgeschwindigkeit Null) („d’antirebond (vi-
tesse de rebond nulle)“) (vgl. Absätze [0014] und [0015]).
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent somit die Aufgabe zugrunde,
einen Fußbodenbelag zur Verfügung zu stellen, der gute akustische und thermi-
sche Isolierungseigenschaften aufweist sowie einen ausgezeichneten und wei-
chen Trittkomfort besitzt und sich weich, angenehm und warm anfühlt (vgl. Ab-
satz [0086] i. V. m. den Absätzen [0013] bis [0015]).
3.
Hauptantrag
verteidigten, erteilten Fassung, nach Merkmalen gegliedert, durch einen
M1
Fußbodenbelag,
M2
welcher durch Beschichtung erhalten wird und
M3
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischem Material,
M3a
insbesondere Weich-PVC,
M4
verstärkt durch eine Gewebeeinlage,
M4a
gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus
Schaumstoff,
M5
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflä-
chenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Wi-
derstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht,
dadurch gekennzeichnet
M6
die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in Kon-
takt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist,
- 23 -
M7
wobei die Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der
Rückseite des Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätz-
lichen Schicht aus Plastisol,
M8
die (Plastisolschicht) in einen kleineren Teil der Dicke der
Gewebestruktur eindringt
M9
und die (Plastisolschicht) nach Erstarrung den Zusammen-
schluss dieses Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers
aus thermoplastischem Material sicherstellt.
M3a
Wirkung und sind für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 deshalb
unbeachtlich. Die Begriffe in Klammern sind zusätzlich eingefügt und dienen nur
dem besseren Verständnis des Anspruchs.
Patentanspruch 7
folgenden Verfahrensmaßnahmen gelöst:
V1
Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags gemäß ei-
nem der Ansprüche 1 bis 6, welches darin besteht,
V2
auf herkömmliche Weise eine Grundstruktur herzustellen,
V3
indem eine zur Verstärkung bestimmte Gewebeeinlage mit
einem Plastisol imprägniert wird,
V3a
insbesondere mit PVC,
V4
dann ein Oberflächenbelag hergestellt wird,
dadurch gekennzeichnet
V5
dass in Fortsetzung zu den vorgenannten Vorgängen auf die
Rückseite des so hergestellten Komplexes eine Verbin-
dungsschicht auf Basis von Plastisol aufgebracht wird,
V6
dass auf diese nasse Schicht eine Gewebelage aufgebracht
wird,
- 24 -
V7
indem ein Druck ausgeübt wird, der es ermöglicht, die Lage
über einen kleineren Teil ihrer Dicke mit Plastisol zu impräg-
nieren, und
V8
dass das Ganze dann durch Wärmebehandlung zum Erstar-
ren gebracht wird.
4.
Ausgehend von dieser Problemstellung ist als zuständiger Fachmann vorlie-
gend ein in der Entwicklung und Fertigung von Bodenbelägen tätiger Textilingeni-
eur anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung,
etwa in der Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens, ebenfalls
über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Beschichtungstechnologie verfügt
und zugleich mit den Problemen und Anforderungen an Bodenbeläge vertraut ist.
Demzufolge besitzt der maßgebliche Fachmann sowohl spezielle Kenntnisse über
Verstärkungsmaterialien und Beschichtungsstoffe als auch vertiefte Kenntnisse in
der Verfahrenstechnik.
5.
Zum Verständnis des Gegenstandes des Streitpatents und der Entgegenhal-
tungen durch den maßgeblichen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpa-
tents bedarf es zunächst eines Eingehens auf die Bedeutung der Begriffe „Ge-
webe“, wie er in den Begriffen „Gewebestruktur“, „Gewebelage“, „Gewebeeinlage“
in der Streitpatentschrift verwendet wird, sowie „Vlies“, wie er in dem Begriff
„Vliesstoff“ verwendet wird.
a)
stellt ist, ist gem. Art. 69 I 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen
Verfahrenssprache. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand
eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in
dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (st Rspr. vgl. z. B. BGH
GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung
unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungsein-
richtung), indem der Wortlaut des Patentanspruchs unter Heranziehung von Be-
- 25 -
schreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesproche-
nen Fachmanns zu deuten ist. Der Patentanspruch ist danach nicht wörtlich in
philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen,
das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung,
wie sie sich im Patent ergeben, bestimmt werden (BGH Mitt. 1999, 304, 307 -
Spannschraube). Begriffe in Patentansprüchen sind danach so zu deuten, wie sie
der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Be-
rücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (GRUR
2001, 232, 233 - Brieflocher m. w. H.); sie bilden ihr eigenes Lexikon (vgl. BGH
GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusi-
onskopf). Hierbei darf der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren
werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen,
schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Ein-
heit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung
m. w. H.).
b)
„Vliesstoff“ ist ein verfestigtes Vlies, allerdings wird in der Umgangssprache dieser
Unterschied nicht gemacht. Die Verfestigung der Vliese kann durch Vernadeln
(Nadelvliesstoff) oder durch Kalandrieren und/oder Thermobonding (Spinnvlies-
stoff) erfolgen. „Vliesstoffe“ sind daher wesentlich verschieden von Geweben,
Gestricken und Gewirken. Die englische Bezeichnung „non-woven“ grenzt Vliese
als „nicht gewebt“ eindeutig von Geweben, Gestricken etc. ab.
Wenngleich im Patentanspruch 1 des Streitpatents von einer „Gewebestruktur“,
„Gewebeeinlage“ oder „Gewebelage“ die Rede ist, handelt es sich hierbei nicht um
eine gewebte Struktur, sondern um ein Vlies. Nirgendwo im Streitpatent ist eine
gewebte Struktur erwähnt, vielmehr wird allgemein eine Textillage bzw. eine textile
Struktur offenbart. Dies geht aus der maßgeblichen französischen Fassung der
Patentansprüche hervor. So heißt es im Anspruch 1 „armature textile“, „structure
- 26 -
textile“ und - wie auch in Anspruch 2 - „nappe textile“ (nappe: Tuch, Stoff). Unter
dem Wortbestandteil „Gewebe“ in den Begriffen „Gewebeeinlage“; „Gewebe-
struktur“ und „Gewebelage“ versteht das Streitpatent einen Vliesstoff, beispiels-
weise einen „Nadelfilz“, also einen Nadelvliesstoff (vgl. Abs. [0023]), oder einen
Vliesstoff, der kalandriert und/oder thermogebunden“ sein kann (vgl. Abs. [0024]),
d. h. damit sind die typischen Verfestigungsverfahren eines Nadel- oder Spinnvlie-
ses umfasst.
Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass auch im Streitpatent keine Ge-
webe, sondern Vliese verwendet werden.
c)
Patentanspruch 1 ein Fußbodenbelag unter Schutz gestellt, der – entgegen her-
kömmlicher Fußbodenbeläge mit nur einer „Gewebelage“ (vgl. Absätze [0008] und
[0010] sowie die Vergleichsbeispiele 1 und 4) – einen Fußbodenbelag mit zwei
Gewebelagen zur Verfügung stellt (vgl. die erfindungsgemäßen Beispiele 2 und 3).
Nach Patentanspruch 1 weist dieser Fußbodenbelag folgenden Schichtaufbau von
der Oberseite zur Unterseite auf:
-
M5
-
mit
thermoplastischem
Material
imprägnierte
M3
M4
-
M4a
-
M7
-
M6
M8
Die erfindungsgemäßen Beispiele 2 und 3 zeigen einen dementsprechenden
Schichtaufbau mit zwei Gewebelagen:
- 27 -
Beispiel 2
Beispiel 3
Verschleißschicht
Verschleißschicht
Dekorschaumstoffschicht
Dekorschaumstoffschicht
imprägniertes Glasfaservlies
imprägniertes Glasfaservlies
Plastisolschaumstoffschicht
Plastisolschicht
Plastisolschicht
imprägniertes Polyestervlies
imprägniertes Polyestervlies.
Dagegen enthalten nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift die herkömm-
lichen Fußbodenbeläge gemäß den Vergleichsbeispielen 1 und 4 nur eine Ver-
stärkungsgewebelage mit einem Glasfaservlies und haben folgenden Schichtauf-
bau:
Vergleichsbeispiel 1
Vergleichsbeispiel 4
Verschleißschicht
Verschleißschicht
Dekorschaumstoffschicht
Dekorschaumstoffschicht
imprägniertes Glasfaservlies
imprägniertes Glasfaservlies
Glättungsplastisolschicht
Schicht aus mechanischem
PVC-Schaum-Plastisol.
d)
Stand der Technik ein Fußbodenbelag mit nur einer Gewebelage als Verstär-
M3
Belag weist laut Streitpatentschrift unzureichende akustische und thermische Iso-
lierungseigenschaften auf (Absatz [0013]) und entsprechend den Ausführungen in
Absatz [0015] wird auch der Trittkomfort manchmal als unzureichend erachtet
(siehe Vergleichsbeispiel 1). Sofern auf der Rückseite noch eine Schicht aus me-
chanischem oder chemischem Schaumstoff aufgebracht ist (siehe Vergleichsbei-
spiels 4), kann dies schädlich für die Haltbarkeit des Belages sein, und die
Schaumstoffschicht wird aufgrund des Gefühls von Plastik als schlecht wahrge-
nommen (Absatz [0014]).
- 28 -
Nach der Erfindung werden diese Nachteile dadurch beseitigt, dass eine zweite
„Gewebelage“, nämlich ein Polyestervlies, als Bodengewebelage an der Unter-
seite der Grundstruktur, d. h. an der mit thermoplastischem Material imprägnierten
Verstärkungsgewebelage aus Glasfasern, angeordnet ist, wobei das Bodenvlies
mit Plastisol imprägniert ist und mittels einer Plastisolschicht an die Grundstruktur,
die nach den Beispielen ein Glasfaservlies enthält, gebunden ist. Nach Anspruch 4
kann zwischen dem Bodenvlies und dem Glasfaservlies der Grundstruktur noch
eine Plastisolschaumstoffschicht angeordnet, die selbst über eine Plastisolschicht
an das Glasfaservlies der Grundstruktur gebunden ist.
e)
M8
„Gewebestruktur“ eindringt. Nachdem hier keine definierten Bereichsgrenzen an-
gegeben sind, unterliegt es dem fachmännischen Verständnis im Einzelfall, wie
diese unbestimmte Maßangabe im Patentanspruch 1 zu verstehen ist. Maßge-
bend ist hierfür der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung zu er-
mittelnde Sinngehalt der Bemessungsregel (BGH GRUR 2002, 515 – Schneid-
messer I).
M8
„Stoffgefühl“ (vgl. Streitpatent [0021]: „das Gefühl von Gewebe“) sowie mit den Ei-
genschaften der Isolierung und des Trittkomforts (vgl. Streitpatent [0021]: „die Ei-
genschaften dieser Lage“ i. V. m. Absatz [0025]). Zur Realisierung dieser Eigen-
schaften soll die Imprägnierung durch die Plastisolschicht deshalb nur in einem
M8
Anspruch 6 die Eindringtiefe des Plastisols in der Größenordnung von 0,5 bis 15
% der Gesamtdicke des Gewebes liegen soll. Die unbestimmte Angabe in Merk-
M8
spruch 1 nur so ausgelegt werden, dass die Eindringtiefe des Plastisols kleiner 50
% der Gesamtdicke der Gewebelage bzw. des Vliesstoffes beträgt.
- 29 -
II.
Hauptantrag
verteidigten, erteilten Fassung erweist sich zwar als neu, aber mangels erfinderi-
scher Tätigkeit als nicht patentfähig i. S. v. Art. 56 EPÜ. Die zur Lösung der Prob-
lemstellung beanspruchte technische Lehre der erteilten Ansprüche war dem
Fachmann durch den Stand der Technik und sein allgemeines Fachwissen am
Prioritätstag nahegelegt. Es bedurfte keiner erfinderischen Tätigkeit, um von dem
BB1
wissens zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
1.
Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische Bedeu-
tung beizumessen ist, muss von dem ausgegangen werden, was die Erfindung
gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet d. h. das durch
die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d. h. objektiv gelöste technische
Problem (BGH Urt. v. 12. Februar 2003 - X ZR 200/99 = GRUR 2003, 693 -
Hochdruckreineiger), wie es auch die Patentschrift als Aufgabe nennt, wobei ein
Vorrang eines sog. „nächstkommenden Stands der Technik“ nicht besteht (BGH
Urt. v. 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin). Hierbei
hatte der Fachmann Veranlassung, in dem Bemühen eine bessere Lösung zu fin-
den, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellte, auch als Aus-
BB1
Xa ZR 138/05 = GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger). Denn aus dieser Druck-
schrift erschließt sich für ihn ein Fußbodenbelag mit zwei Textillagen, die zu ver-
besserten Eigenschaften des Bodenbelages führen, wie die Ausführungen in
Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57 belegen. Insofern ist
entgegen den Ausführungen in der Streitpatentschrift nicht ein Bodenbelag mit ei-
BB1
rischen Tätigkeit heranzuziehen.
- 30 -
2.
Die vom Fachmann als Ausgangspunkt herangezogene und dem Gegenstand
des angegriffenen Patentanspruchs 1 somit am nächsten kommende Druckschrift
BB1
bau:
1: imprägniertes Bodenvlies
2: Plastisolschicht
3: Plastisolschaumstoffschicht
4: Plastisolschicht
5: imprägniertes Grundvlies
6: Glättungsplastisolschicht
1a:
imprägniertes Bodenvlies
2a:
Plastisolschicht
mit Plastisol A
aus Plastisol A
3a:
Plastisolschaumstoffschicht
4a:
Plastisolschicht
- 31 -
aus Plastisol B
aus Plastisol C = A
5a:
imprägniertes Grundvlies
6a:
optional Plastisolschicht
mit Plastisol C
aus Plastisol D = A
7:
Plastsiolschaumstoffschicht aus Plastisol E = B (Dekorschicht)
8:
Verschleißschutzschicht aus Plastisol F
9, 9a:
Reliefstrukturen
a)
BB1
Glasfaservlies 5 über eine Plastisolschicht 4, eine Unterschicht aus Plastisol-
schaumstoff 3 und einer weiteren Plastisolschicht 2 mit einem teilimprägnierten
Bodenvlies 1 verbunden wird. Eine solche Schichtenfolge führt auch zu verbes-
serten Eigenschaften des Bodenbelags, wie die Ausführungen in Spalte 4, Zei-
BB1
Unter Bezugnahme auf die Merkmalsanalyse des verteidigten Patentanspruchs 1
BB1
M1
Bodenbelag,
M2
welcher durch Beschichten hergestellt wird (vgl. Figuren 3 und 4
i. V. m. Spalte 12, Zeile 61 bis Spalte 17, Zeile 36 sowie Anspruch
15),
M3
und eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material auf-
weist,
M3a
insbesondere aus Weich-PVC (vgl. Spalte 5, Zeilen 41 ff, insbeson-
dere Zeilen 54 bis 59 i. V. m. Anspruch 3),
M4
verstärkt durch eine Vlieseinlage (vgl. Spalte 4, Zeile 61 bis Spalte 5,
Zeile 37 sowie Bezugszeichen 5 in Figur 1 und 5a in Figur 2 i. V. m.
- 32 -
Spalte 14, Zeilen 31 bis 53 und Spalte 18, Zeilen 49 bis 68 sowie
Spalte 20, Zeilen 44/45),
M4a
verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff (Bezugszeichen 3
in Figur 1 und 3a in Figur 2 i. V. m. Spalte 14, Zeilen 7 bis 16 und 25
bis 48 sowie Spalte 20, Zeilen 42/43),
M5
und die sichtbare Seite der Grundstruktur durch einen das Dekor und
die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet
ist (vgl. Spalte 19, Zeile 15 bis Spalte 20, Zeile 19; Bezugszeichen 7,
8 und 9 in Figur 2 i. V. m. Spalte 20, Zeilen 47 bis 58),
M6
wobei die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen soll,
durch ein Vlies, d. h. durch einen nicht gewebten Stoff, gebildet ist
(vgl. Spalte 5, Zeilen 20 bis 23, Spalte 6, Zeilen 61 bis 64; Spalte 18,
Zeilen 17 bis 24; Bezugszeichen 1 in Figur 1 und 1a in Figur 2
i. V. m. Spalte 20, Zeilen 40/41),
M7
und die Verbindung zwischen dem Bodenvlies und der Rückseite
des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt
(vgl. Bezugszeichen 2 in Figur 1 und 2a in Figur 2 i. V. m. Spalte 13,
Zeilen 45 bis 48, Spalte 18, Zeilen 20 bis 24 sowie Spalte 20,
Zeile 42 und Spalte 17, Zeilen 65/66),
M9
und die Plastisolschicht nach der (Erstarrung) Gelierung die Befesti-
gung des Stoffs an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplas-
tischem Material gewährleistet (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Spalte 10,
Zeilen 29 bis 33 und 40 bis 42, Spalte 13, Zeilen 29 bis 36,
Spalte 15, Zeilen 18 bis 20; Spalte 17, Zeilen 22 bis 36).
- 33 -
BB1
Vliesdicke. Allerdings ist der bodennahe Bereich des Vlieses nicht mit Plastisol
imprägniert, so dass dieser offene Teil des Vlieses später zum Verkleben auf ei-
BB1
BB1
Verkleben des Belags bzw. der Bodenfliese mit dem Unterboden der Klebstoff in
den offenen Vliesbereich eindringen kann und so zu einer stärkeren Bindung zwi-
schen dem Belag bzw. der Fliese und dem Unterboden führt.
b)
spruch 1 nach Hauptantrag eine Plastisolschicht auf, die nur auf einen kleineren
M8
I.5.e)
M8
nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Eindringtiefe des Plastisols kleiner
50 % der Gesamtdicke der Gewebelage bzw. des Vliesstoffes beträgt. Damit
schließt der vorliegend beanspruchte Bereich mit seiner Obergrenze von kleiner
BB1
barten Bereich an, wonach die Eindringtiefe des Plastisols größer 50 % der Dicke
BB1
Einerseits bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlen- oder Maßangabe zwar
einen Gegenstand, andererseits schließt dies jedoch nicht aus, dass der Fach-
mann auch davon abweichende Werte als mit dem technischen Sinngehalt einer
Bemessungsangabe vereinbar ansieht. Insbesondere ist die Verbindlichkeit von
bekannten Zahlen- oder Maßangaben nicht danach zu beurteilen, in welcher Be-
ziehung diese zum beanspruchten Gegenstand stehen, denn sie haben nur die
Bedeutung, den bekannten vom beanspruchten Schutzbereich abzugrenzen, d. h.
sie dienen der Grenzziehung zwischen Bekanntem und Neuem. Ein Verständnis,
dass ein Wert oder eine Maßangabe genau einzuhalten ist, entspricht nur dann
- 34 -
der Vorstellung eines Fachmanns, wenn er erkennt, dass es sich um einen „kriti-
schen“ Wert handelt. Dies ist hier nicht der Fall.
c)
prägnierungstiefe lediglich die Untergrenze mit größer 50 % der Stoffdicke ange-
geben ist, erhält der nacharbeitende Fachmann jedoch unmittelbar die Anregung,
den bereits beschrittenen Weg weiterzugehen und Versuche zur Eindringtiefe des
Plastisols in die textile Struktur durchzuführen, die sich an der Aufgabe und den zu
erzielenden Eigenschaften des Bodenbelags zu orientieren haben (vgl. BGH Urt.
v. 30. April 2009 - Xa ZR 92705 = GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitsein-
richtung). Hinweise dazu, wie die Eindringtiefe des Plastisols eingestellt und be-
BB1
führt ist, dass aus dem Stand der Technik Verfahrensmaßnahmen bekannt seien,
um die gewünschten Ergebnisse zu erreichen. Um die Eindringtiefe des Plastisols
zu begrenzen, könne die Viskosität des Plastisols zusammen mit der Einstellung
des Beschichters gesteuert werden und die Viskosität könne durch Zugabe kleine-
rer Mengen von Materialien, wie Aerosil, erhöht werden.
Nachdem die Durchführung solcher Imprägnierungsversuche gerade für die Un-
tersuchung von Bereichsgrenzen praktisch unumgänglich ist und routinemäßig
den Bereich von kleiner bis großer Eindringtiefe umfasst, um die gewünschten Ei-
genschaften zu optimieren, blieb ihm dabei nicht verborgen, dass eine geringere
BB1
kungen auf die akustischen und thermischen Eigenschaften sowie auf das „Stoff-
gefühl“ hat. Weitere besondere und überraschende wertvolle Wirkungen sind mit
BB1
(Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57) zu den charakteristi-
schen Eigenschaften des Bodenbelags belegen (u. a. „greater insulating proper-
ties“, „flexibility“, „resiliency“ und „comfort under foot“), was wohl im allgemeinen
Sprachgebrauch des Streitpatents mit „Trittkomfort“ (vgl. Streitpatent [0015])
BB1
- 35 -
des Plastisols vor Augen, gelangt der Fachmann also bei der Untersuchung des
BB1
einfachen routinemäßigen Versuchen und ohne weitere Maßnahmen vornehmen
zu müssen, konsequenterweise durch routinemäßiges Handeln zu der bean-
spruchten Lehre. Im Übrigen könnte ein etwaiger „Bonus-Effekt“ die erfinderische
Tätigkeit nicht begründen (vgl. BGH Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 68/99 =
GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonenschutzmittel I).
M8
die Patentfähigkeit erforderliche erfinderische Tätigkeit des Streitgegenstandes zu
begründen. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht da-
her nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Be-
stand hat.
3.
Damit bedürfen die übrigen angegriffenen Patentansprüche in der gemäß
Hauptantrag verteidigten Fassung bereits deshalb keiner weiteren isolierten Prü-
fung und teilen das Schicksal des nicht bestandsfähigen Patentanspruchs 1, weil
die Bekl. das Streitpatent hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1-12 verteidigt hat
und sich der Senat mit einer hiervon abweichenden teilweisen Aufrechterhaltung
einzelner weiterer Patentansprüche gemäß Hauptantrag in Widerspruch zu dem
maßgeblichen und erkennbaren Willen der Patentinhaberin setzen würde (vgl.
BPatG Urt. v. 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ioneneaustausch-
verfahren - m. w. H.). Im Übrgen hat aber auch der Gegenstand des Streitpatents
in seiner weiteren Ausbildung gemäß den Merkmalen der auf Patentanspruch 1
unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 mangels erfinderischer Tätigkeit
keinen Bestand. Dies ist im Einzelnen wie folgt begründet.
a)
dete Begriff „Gewebe“ durch den Einsatz eines Vliesstoffes präzisiert. Eine solche
Ausgestaltung des Fußbodenbelages vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu
begründen, da dem Fachmann die Verwendung von Vliesstoffen in Bodenbelägen
- 36 -
grundsätzlich als geeignet bekannt ist, wie bereits die Streitpatentschrift zum
Stand der Technik in Absatz [0008] selbst ausführt. Darüber hinaus wird aber auch
BB1
Spalte 5, Zeile 20).
b)
Gewebestruktur an der Rückseite des Grundkörpers mittels einer Glättungsschicht
aus Plastisol befestigt ist (vgl. auch Streitpatentschrift, Absätze [0018] i. V. m.
M7
Demnach dient die Glättungsschicht aus Plastisol auch der Verbindung der Ge-
webestruktur mit der Rückseite des Grundträgers, indem das Plastisol in einen
kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur eindringt. Nachdem es sich bei der
Plastisolschicht gemäß Anspruch 3 also um keine weitere, zusätzliche Schicht
M7
Anspruchs 1 nur so verstanden werden, dass die Schichtdicke des Plastisols aus-
reichend groß ist, um eine glättende Wirkung zur Verbindungsseite der Gewebe-
struktur zu erzielen. Sogenannte „Glätt“-PVC-Plastisole sind aus dem Stand der
BB1
Figur 2; Streitpatentschrift, Absatz [0009] und [0053] i. V. m. dem nicht erfindungs-
gemäßen Beispiel 1 auf Seite 6, das die Herstellung eines herkömmlichen Boden-
belages beschreibt, wobei die Rückseite mit einem PVC-Plastisol zum „Glätten“
beschichtet ist). Die Verwendung von Glätt-PVC-Plastisolen zur Befestigung von
Textillagen in Fußbodenbelägen und damit auch an der Rückseite eines Grund-
körpers liegt deshalb für den Fachmann auf der Hand und stellt bei der Herstel-
lung von Bodenbelägen nur eine übliche Ausgestaltung dar.
c)
Schicht aus Schaumstoff auf, wobei die Verbindung der Gewebestruktur mit dieser
Schaumstoffschicht mittels einer Schicht aus Plastisol erhalten wird (vgl. hierzu
auch Streitpatent, Absatz [0068]). Die Verwendung einer Schaumschicht auf der
Rückseite gehört schon gemäß den Ausführungen in den Absätzen [0005], [0010]
- 37 -
und [0014] sowie (Vergleichs)Beispiel 4 der Streitpatentschrift zu den bekannten
Maßnahmen bei einschlägigen Bodenbelägen. Darüber hinaus ist auch in Figur 2
BB1
Spalte 20, Zeilen 47/48). Als Material für die Schicht 3a wird die Zusammenset-
BB1
Zeilen 26 bis 41). Diese Schicht 3a ist mit einem Plastisol der Zusammenset-
zung A (Bezugszeichen 2a) an das Bodenvlies 1a gebunden. Somit handelt es
sich bei Patentanspruch 4 lediglich um eine auf dem Fachgebiet übliche Ausges-
taltung eines Fußbodenbelages.
d)
durch stellenweises Dehnen einer Schaumstoffschicht, die zwischen dem Grund-
träger und den Oberflächenschichten angeordnet ist, erhalten werden. Gemäß
den Ausführungen in der Streitpatentschrift, Absätze [0011] und [0012], ist ein
derartiges Ausbilden von Reliefstrukturen seit langem bekannt. Auch im nicht er-
findungsgemäßen Beispiel 1 auf Seite 6 ist ein solches Vorgehen beschrieben.
BB1
BB1
Spalte 20, Zeilen 50 bis 58). Damit kann auch diese Ausgestaltung des Bodenbe-
lages eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
e)
vlies) mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdi-
cke des Gewebes durchgeführt. Hierdurch wird die breite Bereichsangabe des
M8
genüber Anspruch 1 zahlenmäßig präzisiert. Unter Berücksichtigung der vorste-
M8
ausgehend von der bereits naheliegenden breiten Bereichsangabe eine engere
Bereichseingrenzung als praktische Ausführungsart in Betracht zu ziehen. Auch
eine besonders vorteilhafte unerwartete Wirkung der gemäß Anspruch 6 getroffe-
nen, engeren Bemessung der Imprägnierungstiefe im Sinne einer Auswahlerfin-
- 38 -
M8
ristischen Eigenschaften des Bodenbelags regelmäßig erreicht werden müssen,
ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht ersichtlich (vgl. Streitpatent,
Absatz [0022]). Hierzu hätte es der Dokumentation bestimmter Eigenschaften des
Bodenbelags in Abhängigkeit von unterschiedlichen Imprägnierungstiefen der
Gewebestruktur, auch an den, den bevorzugten Bereich (0,5 bis 15 %) flankieren-
den Eindringtiefen in den Vliesstoff, bedurft. Nachdem dies aber nicht erfolgt ist,
M8
des Anspruchs 6 zu.
Insofern ist eine hiervon losgelöste, letztlich eher nach Belieben getroffene Aus-
wahl eines engeren Bereichs aus einem größeren für sich grundsätzlich nicht ge-
eignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen, wobei es auch einen Rechts-
satz, dass nur die Lösungsalternative naheliegend ist, die der Fachmann voraus-
sichtlich zunächst ausprobieren würde, nicht gibt und selbst mehrere für den
Fachmann in Betracht kommende Alternativen naheliegend sein können (BGH
Urt. v. 22. Mai 2007 - X ZR 56/03 = GRUR 2008, 56 - injizierbarer Mikroschaum;
BGH Urtt. v. 24. September 2003 - X ZR 7/00 = GRUR 2004, 47 - blasenfreie
Gummibahn). Die Bereichsangabe zur Eindringtiefe des Plastisols in die Gewebe-
struktur gemäß Anspruch 6 vermag deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht be-
gründen.
4.
Nicht bestandsfähig ist auch der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Fuß-
bodenbelages gemäß Ansprüche 1 bis 6 gerichtete Patentanspruch 7.
Im Gegensatz zum Streitpatent, bei dem zuerst eine Grundstruktur mit Oberflä-
chenbelag und anschließend der Belag auf der Rückseite hergestellt wird, wird in
BB1
begonnen und dann werden sukzessive die weiteren Schichten aufgebracht (vgl.
BB1
erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Denn dem Fachmann ist geläufig, dass
- 39 -
bei der Ausbildung der Schichtstruktur sowohl mit der untersten Schicht begonnen
werden kann, als auch je nach Wunsch der Gestaltung des Herstellungsprozesses
vorgesehen sein kann, zunächst ein sog. Halbzeug herzustellen und dann auf der
Vorder- und/oder Rückseite einer vorhandenen Schichtstruktur eine oder mehrere
weitere Schichten aufzubringen.
Die nach Anspruch 7 vorgesehene Verfahrensgestaltung stellt also lediglich eine
die Reihenfolge des Schichtauftrags abändernde Variante zur Herstellung eines
BB1
Weiteres ergibt (vgl. Spalte 2, Zeilen 34 bis 43 zum Stand der Technik), ohne dass
BB1
zunächst ein Glasfaservlies mit Plastisol imprägniert, um ein Substrat zu erhalten,
dann wird eine Plastisolschaumstoffschicht als Dekor und eine Verschleißschutz-
schicht aufgebracht. Zusätzlich kann auf die Rückseite eine Schaumstoffschicht
BB1
in der anderen Reihenfolge herstellen, wofür es deshalb keines erfinderischen
Zutuns bedarf.
III.
Das Streitpatent hat auch keinen Bestand in den hilfsweise zulässig geändert
verteidigten Fassungen der Patentansprüche, da deren Gegenstand ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
M1
M10
die wie folgt lauten:
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
- 40 -
M11
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet.
M10
II.3.a)
M11
BB1
BB1
mann aber nicht ab, auch Vliesstoffe, die nur aus synthetischen, organischen Fa-
sern, insbesondere aus Polyesterfasern, bestehen, zur Lösung der erfindungsge-
BB1
genschaften des Bodenbelages von der Wahl der Fasern für den Vliesstoff beein-
flusst werden („Since many properties such as flexability and ease of processing
on particular equipment are affected by the choice of the fiber glass webs ..."; vgl.
BB1
war auch in seinen Blick gerückt, dass sich Polyesterfasern neben Glasfasern als
geeignetes Material für einen Vliesstoff eignen, zumal im Streitpatent selbst zum
Stand der Technik in Absatz [0008] angegeben ist, dass die Vliese bekannter
Fußbodenbeläge sehr oft auf Basis von Glasfasern, aber gleichmaßen auch auf
Basis von synthetischen Polymeren, wie Fasern u. a. aus Polyester, bestehen.
BB1
meinen Fachwissens keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen. Auch die zusätzlichen Merk-
M10
anspruchten Lehre nicht begründen, so dass auch dieser Patentanspruch keinen
Bestand hat.
Wegen der übrigen abhängigen Patentansprüche des Hilfsantrages 1 wird auf die
II.3. - II.4.
- 41 -
2.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
M1
M10
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M12
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm auf.
Der wesentliche Unterschied zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
M12
mm aufweist.
BB1
BB1
BB7
>2,28 mm, wobei auch größere Dicken als 2,28 mm als möglich angegeben sind
BB7
BB1
BB7
M12
Dickenbereich von 0,5 bis > 2,28 mm um keine kritischen Werte handelt, so dass
BB7
BB1
BB7
mäßigen Aufgabenbereich des Fachmanns fallen und eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen können. Auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit kei-
nen Bestand.
3.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
M1
M12
- 42 -
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M11
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet.
M12
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm auf.
Die Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester mit einer Vliesdicke von 0,5 bis 5
BB1
BB1
BB7
M10 bis
M12
spruch 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand hat.
4.
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 ist gegenüber
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 dadurch geändert, dass zu den
M1
M12
M12a
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf
bzw.
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M11
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet;
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf.
Auch bei dieser Kombination der Merkmale konnte der Fachmann ausgehend von
BB1
ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 ge-
langen, wie bereits vorstehend in den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3
BB7
zu Rate zu ziehen, um Hinweise auf einen Stoffdickenbereich von 1 bis 2 mm zu
- 43 -
M12a
M12
forderliche erfinderische Tätigkeit des Streitpatents nicht zu begründen. Denn
auch hier ist nicht ersichtlich und offenbart, dass mit der getroffenen Auswahl
(Vliesstoff mit einer Dicke von 1 bis 2 mm) eine unerwartet vorteilhafte Wirkung
oder Eigenschaft verbunden ist. Vielmehr ist auf Seit 3 im Absatz [0025] nur aus-
geführt, dass eine Dicke von kleiner als 0,5 mm zu einem zu starken relativen Ein-
dringen der Imprägnierung aus Verbindungsplastisol führt, was nicht nur das Ge-
fühl von Gewebe auf der Rückseite in Mitleidenschaft zieht, sondern gleicherma-
ßen die zusätzlichen charakteristischen Eigenschaften der Isolierung und des
Komforts, die eine solche Gewebestruktur vermittelt, beeinträchtigt (Ab-
satz [0025]), während eine Dicke größer als 5 mm die charakteristischen Eigen-
schaften des Produkts nicht auf bedeutende Weise verbessert (Absatz [0026]).
Um aber eine besondere und überraschende Wirkung eines bestimmten, engeren
Dickenbereiches geltend machen zu können, hätte es wieder der Dokumentation
bestimmter Eigenschaften in Abhängigkeit von unterschiedlichen Dickenbemes-
M12a
BB7
vollständig umfasst wird. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 bzw. Hilfsan-
trag 5 beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und hat somit keinen
Bestand.
5.
M1
M13
M13
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdi-
cke des Gewebes durchgeführt wird.
- 44 -
M13
M8
bestruktur“, gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag zahlenmäßig präzisiert. Es
liegt für den Fachmann jedoch auf der Hand, bei einer breiten Bereichsangabe
eine engere Bereichseingrenzung als praktische Ausführungsart in Betracht zu
II.3.e)
M13
fähigkeit erforderliche erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Lehre nicht zu
begründen. Insoweit hat auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 keinen Be-
stand.
6.
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 7 und 7a ist gegen-
über dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 dadurch geändert, dass zu den
M1
M10, M12
M12a
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 bis 5 mm auf bzw.
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf;
M13
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdi-
cke des Gewebes durchgeführt wird.
Auch diese Merkmalskombination ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise, da in der Gesamtheit der hier beanspruchten Merkmale keine Fortbildung
zum Stand der Technik zu sehen ist, sondern nur eine Anpassung an den prakti-
schen Bedarfsfall, der sich an der Aufgabe und den zu erzielenden Eigenschaften
des Bodenbelages orientiert und, wie vorstehend zu den einzelnen Merkmalen be-
reits dargelegt worden ist, auf routinemäßigem Handeln basiert. Auch die Ge-
genstände nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 7 und
- 45 -
7a beruhen daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben somit keinen
Bestand.
7.
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 8 und 8a ist gegen-
über den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen7 und 7a lediglich dadurch
M1
M13
M10
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M11
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet;
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 bis 5 mm auf
bzw.
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf;
M13
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdi-
cke des Gewebes durchgeführt wird.
Auch dies vermag jedoch aus den bereits genannten Gründen keine erfinderische
Tätigkeit zu begründen, da die Ausbildung des Vliesstoffes aus Polyester nur im
Bereich des fachmännischen Handels liegt. Auch die Gegenstände nach den je-
weiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 8 und 8a haben somit keinen
Bestand.
8.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 12 unterschei-
den sich von denjenigen der Hilfsanträge 7 bis 8a dadurch, dass zu den Merkma-
M1
M15
M10
M15a
- 46 -
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M11
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet;
M12
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm auf
bzw.
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf;
M13
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdi-
cke des Gewebes durchgeführt wird;
M14
der Vliesstoff hat eine Dehnungsfähigkeit zwischen
30 und 120 %;
M15
der Vliesstoff hat ein Flächengewicht zwischen 40 und 500
g/m
2
bzw.
M15a
der Vliesstoff hat ein Flächengewicht zwischen 80 und 300
g/m
2
.
M14
satz [0027], wobei allerdings die dort offensichtlich unvollständig angegebene
physikalische Einheit „Gramm“ durch den Bezug auf Quadratmeter richtig gestellt
wurde.
Auch dieser Merkmalskomplex ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
BB1
von „0,45 ounces per square yard to 2,7 ounces per square yard“, bevorzugt zwi-
schen „1 ounce per square yard and 1,8 ounces per square yard” beschrieben,
was einem Flächengewicht von ca. 15 bis ca. 91 g/m
2
, bevorzugt von ca. 34 bis 61
g/m
2
, entspricht (Unze: 28,3 g; yard: 0,914 m). Damit resultiert für das Flächenge-
M15
2
.
M15a
im Bereich von 80 bis 90 g/m
2
. Ansonsten vermag eine engere Bemessungsan-
M15a
gründen, denn auch hier ist eine besondere Wirkung des Flächengewichts zwi-
- 47 -
schen 80 und 300 g/m
2
im Sinne einer Auswahlerfindung in der Streitpatentschrift
nicht geltend gemacht worden, vielmehr ist im Absatz [0027] nur angegeben, dass
das Flächengewicht des Vliesstoffes vorteilhafterweise zwischen 80 und 300
M15a
eine routinemäßige Anpassung an den praktischen Bedarfsfall.
BB1
dort verwendeten Vliese findet. Jedoch handelt es sich bei den sechs zusätzlichen
M10
nahe liegenden Merkmalen bzw. Maßnahmen, deren Kombination als solche be-
reits nahe gelegt war und bereits deshalb nicht erfinderisch ist, ungeachtet des-
sen, dass auch kein überraschender Gesamteffekt durch ein unvorhersehbares,
ggf. synergistisches Zusammenwirken erzielt wird, so dass auch insoweit keine
Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit bestehen (vgl. BGH Urt. v.
10. Dezember 2002 - X ZR 68/99 = GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonen-
schutzmittel I . BGH Urt. v. 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 - Hei-
M10
M13
in der Addition der Wirkung naheliegender Einzelmerkmale, so dass auch unter
M14
Lehre keine erfinderische Leistung gesehen werden kann, die durch eine nicht na-
heliegende Kombination technischer Merkmale und deren Zusammenwirken er-
BB1
heliegende Anpassung an den praktischen Bedarfsfall unter Berücksichtigung
technisch weitgehend fachüblicher Forderungen unter Abwägung bekannter Vor-
und Nachteile vor. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 12 beru-
hen deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben daher keinen Be-
stand.
Wegen der übrigen, abhängigen Patentansprüche der Hilfsanträge 2 bis 12 wird
auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
- 48 -
Eines weiteres Eingehens auf die übrigen, von der Klägerin eingeführten Druck-
schriften bedurfte es danach nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Egerer
Zettler
Dr. Lange
prö