Urteil des BPatG vom 17.07.2007

BPatG: ältere marke, kennzeichnungskraft, spielzeug, veranstaltung, verwechslungsgefahr, inhaber, mode, papier, beherbergung, verpflegung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
17. Juli 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
27 W (pat) 243/04
Verkündet am
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betreffend die Marke 303 15 696
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17.
Juli
2007 durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. August 2004 wird aufgehoben,
soweit die Löschung der Marke 303 15 696 für die Waren und
Dienstleistungen
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnen-
schirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferde-
geschirre und Sattlerwaren; Spiele, Spielzeug; Turn-
und Sportartikel, soweit in Klasse
28 enthalten;
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken, alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere); Transportwesen; Veranstal-
tung von Reisen“
angeordnet worden ist. Insoweit wird der Widerspruch aus der
Gemeinschaftsmarke 2 530 590 zurückgewiesen.
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2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 28. Mai 2003 für die Waren
„Musikinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse,
Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Pa-
pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbe-
darfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-
nommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-
parate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten, Drucklettern; Druckstöcke; Leder und Lederimitationen
sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und
Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und
Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Be-
kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fuß-
matten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten
(ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn-
und Sportartikel, soweit in Klasse
28 enthalten; Christbaum-
schmuck; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Frucht-
säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Tabak;
Raucherartikel; Streichhölzer; Werbung; Geschäftsführung, Unter-
nehmensverwaltung, Büroarbeiten; Transportwesen; Verpackung
und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“
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eingetragene Wortmarke 303 15 696
Sixty men
ist aufgrund des Widerspruchs aus der am 10. Januar 2002 angemeldeten
Gemeinschaftsmarke 2 530 590
MISS SIXTY,
die am 10. Juli 2003 eingetragen worden ist für:
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Wis-
senschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter-
richtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zur
Leitung, Umschaltung, Umwandlung, Speicherung, Regelung oder
Steuerung von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetä-
tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverar-
beitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwe-
lierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstru-
mente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spa-
zierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Beklei-
dungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen; Fleisch, Fisch, Geflügel
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und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und ge-
kochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Frucht-
muse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee,
Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Kon-
ditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver;
Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-
holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an-
dere Präparate für die Zubereitung von Getränken. Alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung von Gästen (Le-
bensmittel); Beherbergung von Gästen,“
durch den angefochtenen Beschluss teilweise gelöscht worden, nämlich für:
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Re-
genschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pfer-
degeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so-
weit in Klasse 28 enthalten; Biere; Mineralwässer und kohlen-
säurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Frucht-
getränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenom-
men Biere); Transportwesen; Veranstaltung von Reisen.“
Den weitergehenden Widerspruch hat die Markenstelle zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Im Umfang der Zurückweisung sei die jüngere Marke
mit der Widerspruchsmarke verwechselbar im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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Die ältere Marke sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft; die von der
Löschung umfassten Waren und Dienstleistungen seien zu entsprechenden
Waren der Widerspruchsmarke identisch oder jedenfalls – und sei es im Hinblick
auf die Politik der Sortimentserweiterung etwa im Bekleidungssektor – in
relevanter Weise ähnlich. In gleicher Weise bestehe auch Ähnlichkeit zwischen
den Bereichen des Transportwesens und der Gastronomie. Den sich daraus
ergebenden strengen Anforderungen an den Unterschied zwischen den beiden
Marken werde die jüngere Marke nicht gerecht. Die Vergleichszeichen wichen
zwar durch ihre Wortbestandteile „MISS“ beziehungsweise „men“ deutlich
voneinander ab; es bestehe aber die Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, weil zumindest ein
markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verbraucher diesen allge-
mein verständlichen Markenbestandteilen einen beschreibenden Hinweis auf
verschiedene Produktserien für den Mann beziehungsweise für die Frau ent-
nehmen würden. An eine solche Praxis gewöhnt, würde das Publikum die beiden
Vergleichsmarken ohne weiteres derselben Herkunft zuordnen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 16. August 2004 zugestellt worden ist, hat
der Inhaber des angegriffenen Zeichens mit Schriftsatz vom 10. September 2004,
zugegangen am 13. September 2004, Beschwerde eingelegt. Er hält den ange-
griffenen Beschluss für insgesamt nicht zutreffend.
a. Eine Sortimentsentwicklung, die zu einer Ähnlichkeit der Waren „Spiele,
Spielzeug“ einerseits und „Bekleidungsstücke“ andererseits führe, sei die
Ausnahme. Allenfalls in Spezialbereichen der Kinderbekleidung sei dergleichen
denkbar, was indes durch die Bestandteile „men“ bzw. „MISS“ von vornherein
ausgeschlossen sei, weil es hier erkennbar um Erwachsenenbekleidung gehe.
Auch zwischen „Verpflegung von Gästen, Beherbergung von Gästen“ und
„Transportwesen, Veranstaltung von Reisen“ sei keine relevante Ähnlichkeit
gegeben. Die jeweiligen Dienstleistungen gehörten zu unterschiedlichen Dienst-
leistungssparten.
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b. Die Vergleichsmarken unterschieden sich nicht nur durch die unterschiedlichen
Markenwörter „men“ und „MISS“, sondern auch dadurch, dass diese jeweils an
unterschiedlichen Stellen in der Gesamtbezeichnung stünden. Sämtliche Bestand-
teile beider Vergleichsmarken stellten beschreibende Angaben dar, die jeweils für
sich betrachtet keinen Hinweischarakter auf einen Markeninhaber entwickeln
könnten. Insbesondere „Sixty“ sei nicht geeignet, auf den Inhaber der älteren
Marke hinzuweisen. Eine relevante Verwechslungsgefahr im Sinn des gedank-
lichen in Verbindung Bringens könne daher nicht angenommen werden.
Der Inhaber des angegriffenen Zeichens beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt demgegenüber,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihre verschiedenen Marken mit dem Bestandteil „sixty“, und
mithin auch die Widerspruchsmarke, verfügten über eine gesteigerte Kennzeich-
nungskraft. Angesichts der jedenfalls relevanten Ähnlichkeit zwischen den
jeweiligen Waren und Dienstleistungen seien daher diese identischen Wort-
bestandteile geeignet, die Produkte des Beschwerdeführers unzutreffender Weise
der Widersprechenden zuzuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da im Hinblick auf die
im Tenor genannten Waren keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Diese besteht indes im Hinblick auf die Waren
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.
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Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und
Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl.
EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints),
wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz.
16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002,
1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m.
w.
N.), hält das jüngere Zeichen den
erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit
Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen als insgesamt durchschnittlich anzusehen. Allein die
Tatsache, dass es sich bei den beiden Wortbestandteilen um jeweils be-
schreibende beziehungsweise schwache Bestandteile handelt, schließt eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht aus, denn in ihrer Kombination ist der
Gesamtbegriff „Miss Sixty“ keineswegs eindeutig beschreibend oder sonst
geschwächt. Die dem Verkehr ohne weiteres nahe liegende direkte Übersetzung
mit „Fräulein Sechzig“ ergibt nämlich keinen sprachüblichen Sinn, da heutzutage
weibliche Personen in den sechziger Lebensjahren kaum je als „Fräulein“
angesprochen werden dürften. Demgegenüber enthält die Widerspruchsmarke
allenfalls einen gewissen Anklang an die Begrifflichkeit „Mode für junge Frauen im
Stil der sechziger Jahre“; das erschließt sich jedoch nicht so unmittelbar, dass
daraus eine Schwächung der Kennzeichnungskraft folgen müsste. Dies gilt erst
recht im Hinblick auf Waren, die nicht dem Mode- und Bekleidungssektor
zuzurechnen sind. Auf der anderen Seite sieht der Senat aber für die von der
Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Die vorgelegten Unterlagen legen allenfalls dar,
dass die Widerspruchsmarke in dem speziellen Warensegment „streetwear“ ein
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„großer Player“ ist und im Vereinigten Königreich den Platz
1 unter den
„bestselling brands“ einnimmt. Für die Bedeutung der Marke im Inland lassen sich
daraus keine hinreichenden Schlüsse ziehen.
Die mit den Vergleichsmarken beanspruchten Waren sind teils identisch, teils - in
unterschiedlichem Maße - ähnlich, wie die Markenstelle im Ergebnis zutreffend
festgestellt hat, wobei hinsichtlich von „Bekleidung“ und „Spielwaren“ aber
allenfalls eine sehr entfernte Ähnlichkeit anzunehmen sein dürfte.
Angesichts der klanglichen, schriftbildlichen und auch begrifflichen Unterschiede in
den Gesamtbezeichnungen kommt, wie die Markenstelle weiterhin zutreffend
angenommen hat, allenfalls eine Gefahr von Verwechslungen dergestalt in
Betracht, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wer-
den. Der Argumentation der Markenstelle ist allerdings nur insoweit zu folgen, als
es um Produkte geht, bei denen eine geschlechtsspezifische Differenzierung
durch besondere Produktserien üblich ist. Dies ist, wie dem erkennenden Senat
aus zahlreichen Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit Marken aus dem
Modebereich bekannt ist, vorzugsweise im Bereich der Bekleidungsstücke, der
Schuhwaren und der Kopfbedeckungen der Fall. Insoweit hat die Markenstelle
eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im angefochtenen Beschluss zu
Recht angenommen.
Anders sieht es dagegen bei den weiterhin mit dem angefochtenen Beschluss
gelöschten Waren der jüngeren Marke aus. Bei den Waren und Dienstleistungen
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten;
Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und
Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Spiele, Spielzeug;
Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Biere; Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Transportwesen; Veranstaltung von
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Reisen“ mag es zwar im Einzelfall denkbar sein, dass diese sich eher an ein
weibliches oder eher an ein männliches Publikum richten, dagegen ist von einer
spezifischen Produktserie, anders als bei den vorgenannten Waren der Klasse 25,
hier nicht auszugehen.
Anhaltspunkte, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 MarkenG abzuweichen,
wonach alle Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben, sind nicht
ersichtlich.
Dr. Albrecht
Kruppa
Richter Schwarz ist we-
gen Urlaubs an der Un-
terschrift verhindert
Dr. Albrecht
Me