Urteil des BPatG vom 23.11.2005

BPatG (anmeldung, prüfung, umwandlung, wirkung, marke, verhandlung, taxi, akte, umkehrschluss, erwägung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 272/03
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 68 132
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluss des Eintra-
gungsverfahrens betreffend die Markenanmeldung 305 18 876.3
ausgesetzt.
G r ü n d e
Die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO sachdienlich, weil der Widerspruch auf eine
angemeldete (noch nicht in das Register eingetragene) Marke gestützt ist und ein
Erfolg der Beschwerde – jedenfalls hinsichtlich einiger Waren und Dienstleistun-
gen – nicht von vorn herein völlig aussichtslos erscheint.
Der Widerspruch war zunächst zulässigerweise auf eine angemeldete Gemein-
schaftsmarke (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125 b Nrn. 1 und 4 MarkenG) gestützt.
Diese ist zwar nicht zur Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister gelangt,
aber gemäß Art. 108 bis 110 GMV in eine nationale Markenanmeldung umgewan-
delt worden, welche nach § 125 d MarkenG vom Deutschen Patent- und Marken-
amt umfassend zu prüfen ist (gemäß Nr. 2 auf Zulässigkeit und gemäß Nr. 3 auf
absolute Schutzhindernisse, wobei sich ggf. nach Nr. 4 noch ein Widerspruchs-
verfahren anschließen kann). Diese Prüfung ist – soweit aus der Akte ersichtlich –
noch nicht abgeschlossen.
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Nach vorläufiger Prüfung geht der Senat davon aus, dass der Widerspruch – jetzt
gestützt auf die aus der Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ent-
standene deutsche Anmeldung 305 18 876.3 – weiterhin zulässig ist (entgegen
der Auffassung des 27. Senats, Mitt. 2005, 277 – TAXI MOTO). Nach Art. 32 GMV
kommt der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die Wirkung einer vorschrifts-
mäßigen nationalen Hinterlegung zu, wobei diese Wirkung, wie der Umkehr-
schluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn – wie hier – der Um-
wandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird. Die aus
der Umwandlung entstandene nationale Anmeldung steht also in Kontinuität zur
vorangegangenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung, aus der Widerspruch erho-
ben wurde. Der Senat behält sich vor, zu dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu-
zulassen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich werden sollte.
Im Übrigen wird den Beteiligten, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ange-
sprochen, angeraten, ernsthaft eine außergerichtliche Einigung, z. B. im Wege ei-
ner waren- und dienstleistungsmäßigen Abgrenzung, in Erwägung zu ziehen.
Viereck Kruppa Merzbach