Urteil des BPatG vom 15.06.2005

BPatG: beschreibende angabe, verkehr, begriff, anbieter, eugh, bestandteil, hotel, internetadresse, herkunft, veranstaltung

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 207/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 05 625.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die
Dienstleistungen
„Immobilienwesen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aus-
gabe von Reiseschecks und Kreditbriefen; Dienstleistungen in
Bezug auf Abschluss von Versicherungen; Veranstaltung von
Reisen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Reservierung
von Unterkünften für Reisende, die insbesondere durch Reise-
büros oder Reisemakler vermittelt werden“
angemeldete Wortmarke
Hotelbeds.de
zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Be-
zeichnung von Eigenschaften der mit der Anmeldung beanspruchten
Dienstleistungen dienen könne, die für die Mitbewerber der Anmelderin frei-
zuhalten sei und der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei wie eine Internetadresse gebildet.
Solche Marken seien nach denselben markenrechtlichen Kriterien auf ihre Schutz-
fähigkeit zu prüfen wie alle übrigen Zeichen. Das in der Marke enthaltene Wort
„Hotelbeds“ sei ein Hinweis auf die Art und die Bestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen. Es weise darauf hin, dass Hotelbetten reserviert bzw Hotelreisen
angeboten würden. Obwohl englischsprachig, werde der Begriff „Hotelbeds“ auch
vom deutschen Verkehr ohne weiteres verstanden, weil das englische Wort „bed“,
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z.B. in der Bezeichnung „Bed and Breakfast“, bereits Eingang in die deutsche
Sprache gefunden habe. Auch die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit
werde vom Verkehr nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter verstanden,
weil sich in den letzten Jahren immer mehr der Trend durchgesetzt habe,
Sachbezeichnungen als Second-Level-Domain in Internetadressen zu verwenden,
um einen schnelleren und zielgerichteten Zugriff auf Informationen eines be-
stimmten Bereichs zu erleichtern, die zum Teil weitere Hinweise und Links auf
verschiedene Anbieter enthielten. Mit der angemeldeten Marke vergleichbar ge-
bildete Internetadressen führten häufig zu einer Website, die zwar Informationen
zu einem bestimmten Thema enthalte, aber deren Urheber nicht erkennen lasse.
Der Verkehr werde deshalb der angemeldeten Marke nur einen Hinweis auf die
Art und die Bestimmung der fraglichen Dienstleistungen entnehmen, nicht jedoch
einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht be-
gründet hat.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Der
Eintragung der angemeldeten Marke stehen, wie die Markenstelle im Ergebnis
und in der Begründung zutreffend festgestellt hat, die Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Marke ist eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art bzw
Bestimmung und der geografischen Herkunft der in Frage stehenden Dienst-
leistungen dienen kann. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz
verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für
die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei
verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2
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Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke
besteht, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet
werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt
2004, 28, 29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von
der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Be-
deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Die bloße
Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende An-
gabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei
denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der
bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neu-
schöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die
fraglichen Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend
weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen
zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestand-
teile hinausgeht (EuGH aaO Rdn 39-41 – BIOMILD). Dies ist bei der vorliegend
angemeldeten Marke nicht der Fall.
Der englischsprachige Wortbestandteil „Hotelbeds“ der angemeldeten Marke ist
für den deutschen Allgemeinverkehr, an den sich die fraglichen Dienstleistungen
richten, ohne weiteres i.S.v. „Hotelbetten“ verständlich, weil der Begriff „Hotel“
auch Bestandteil der deutschen Sprache ist und der weitere Begriff „beds“ zum
englischen Grundwortschatz zählt und, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt
hat, auch in Deutschland im Rahmen des Angebots von „Bed and Breakfast“
(Übernachtungen in Privatzimmern in Großbritannien und Irland mit Frühstück)
verwendet wird. Die Bezeichnung „Hotelbeds“ beschreibt damit die Art bzw die
Bestimmung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen. Dies gilt
nicht nur für die Reservierung von Unterkünften für Reisende (vgl insoweit auch
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bei PAVIS-PROMA die Entscheidung des HABM R0683/03-2 vom 04.10.2004 zur
Bezeichnung Hotel-Beds“), die Beherbergung von Gästen sowie die Veranstaltung
von Reisen, die in der Regel auch die Übernachtung in einem Hotelbett umfasst,
sondern in gleicher Weise für die übrigen Dienstleistungen der Anmeldung. Im
Rahmen der Dienstleistung „Immobilienwesen“ kann auch der Kauf oder Verkauf
von Hotels erbracht werden, wobei größere Hotelketten insoweit üblicherweise
von dem Zukauf oder Verkauf von Hotelbetten sprechen. Bei den „Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen“
und den „Dienstleistungen in Bezug auf Abschluss von Versicherungen“ sowie der
„Verpflegung von Gästen“ handelt es sich um in unmittelbarem Zusammenhang
mit Reise- und Beherbergungsdienstleistungen stehende Angebote (z.B. Reise-
rücktrittskostenversicherungen), für die die Bezeichnung „Hotelbeds“ ebenfalls nur
eine reine Sachangabe darstellt.
Der weitere Bestandteil „de“ der angemeldeten Marke ist im Internet als Top-
Level-Domain gebräuchlich und stellt die Länderkennung für Deutschland dar.
Insoweit handelt es sich um eine Angabe über die geografische Herkunft der
fraglichen Dienstleistungen (BPatG BlPMZ 2000, 294, 295 –
http://www.cyberlaw.de
; BPatGE 43, 263, 265 - „eCollect.de“; BPatG Mitt 2003,
569 – handy.de).
In ihrer Gesamtheit stellt die angemeldete Bezeichnung, auch wenn sie als
Internetadresse erkennbar ist, nur eine unmittelbar beschreibende Angabe dahin-
gehend dar, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen die Vermietung oder
Vermittlung von Hotelbetten durch irgendein von Deutschland aus operierendes
Unternehmen zum Gegenstand haben bzw Nebenleistungen im Zusammenhang
mit dieser Vermietungs- bzw. Vermittlungstätigkeit umfassen. Da die angemeldete
Marke, was die Art der Verbindung ihrer Einzelbestandteile betrifft, völlig sprach-
üblich gebildet ist, kann sie als beschreibender Sachhinweis auf eine ent-
sprechende Vermietungs- und Vermittlungstätigkeit dienen und ist deshalb
freihaltungsbedürftig.
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Angesichts ihres rein dienstleistungsbeschreibenden Charakters fehlt der Be-
zeichnung „Hotelbeds.de“ zudem, ohne dass es hierauf wegen des vorstehend
festgestellten Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch ent-
scheidend ankommt, auch die Fähigkeit, als betrieblicher Herkunftshinweis zu
wirken, und damit jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Be-
gründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Da die Anmelderin ihre Beschwerde i.ü. nicht begründet hat, ist für den Senat
nicht ersichtlich, inwiefern sie diesen Beschluss für rechtlich angreifbar erachtet.
Ein weiteres Zuwarten auf eine – auch nicht angekündigte – Beschwerde-
begründung war nach Ablauf von nahezu zwei Jahren seit dem Eingang weder
geboten noch sachdienlich (BGH GRUR 1997, 223, 224 – Ceco).
Albert Kraft Reker
Bb