Urteil des BPatG vom 15.03.2000

BPatG: stand der technik, gebrauchsmuster, mühle, silo, braunkohle, streichung, verzicht, luft, kategorie, konkretisierung

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 461/98
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2000
B E S C H L U S S
In Sachen
BPatG 154
6.70
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betreffend das Gebrauchsmuster 92 16 527
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Rupprecht und
Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung
I - vom
29. Juli 1998 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 92 16 527 wird gelöscht.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die An-
tragsgegner.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegner sind Inhaber des am 10. Dezember 1992 angemeldeten und
am 25. März 1993 unter der Bezeichnung
Düngergranulieranlage
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mit zwölf Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen deutschen Gebrauchsmu-
sters 92 16 527, dessen Schutzdauer auf 8 Jahre verlängert ist.
Schutzanspruch 1 lautet:
Granulieranlage für ein Mehrphasendüngemittel, insbesondere
einem aus Magmastein, Rohbraunkohle und einer Kalkumhüllung
gebildeten Korngemisch, bestehend aus einer Kohlenmühle, ei-
nem Mischer und Pelletierteller, einer Korntrocknung und die ein-
dadurch gekennzeichnet
der Mischer als Pelletiertrommel (16) ausgebildet ist, der ein
Kohlensilo (6) mit Frischkohlenbrecher (3) und Mühle (4) sowie ein
Kalksilo (7) und ein Steinmehlsilo (8) vorgeordnet sind, daß die
Pelletiertrommel über einen Kastenbeschicker (18) mit dem Pelle-
tierteller (24, 25) verbunden ist, der über eine geschlossene Pu-
derschnecke (27, 28) aus einem Muschelkalksilo (29) mit trocke-
nem Kalk versorgt ist.
Die Antragstellerin hat mit dem am 17. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz die
Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.
Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, eine Granuliereinlage nach
den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 12 sei im Hinblick auf den Stand der
Technik nicht schutzfähig. Bei der Granulieranlage nach dem Anspruch 1 handle
es sich um nicht mehr als um eine auf allgemeinem Fachwissen beruhende Kon-
kretisierung der bereits aus dem deutschen Gebrauchsmuster 91 14 087 be-
kannten Granulieranlage unter naheliegender Abwandlung des Anschlusses für
den Kalksilo. Soweit die Anlagenteile in diesem Gebrauchsmuster nicht im einzel-
nen aufgeführt seien, nehme der Fachmann die erforderlichen fachnotorischen
Ergänzungen zB gemäß Lueger, Lexikon der Technik, 4. Aufl., 1966, Bd. 15, Sei-
ten 375/376, Bd. 4 Seite 123 und Bd. 5, Seiten 460/61 vor. Die Gegenstände der
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Unteransprüche seien teilweise aus dem Stand der Technik bekannt und lägen im
übrigen im Rahmen handwerklichen Könnens. So sei zum Inhalt des Anspruchs 2
auf die europäische Patentanmeldung 0 472 771, Lueger aaO Bd. 15, Seite 177
und Römpps Chemie-Lexikon, 8. Aufl., 1988, Bd. 2, Seite 3024 hinzuweisen, zu
den Merkmalen der Ansprüche 4, 5, 11 und 12 auf das entgegengehaltene
Gebrauchsmuster, zum Gegenstand des Anspruchs 6 auf Lueger aaO Bd. 5,
Seiten 460/61 und zu der Ausführungsform nach Anspruch 7 auf den bereits aus
Lueger aaO Bd. 15, Seite 177 und Römpps Chemie-Lexikon, 8. Aufl., 1988, Bd. 2,
Seite 3024 und Bd. 4, Seite 1539 bekannten Stand der Technik. Auch eine
Vervielfältigung von Anlagekomponenten gemäß den Ansprüchen 8 bis 10 beruhe
nicht auf einen erfinderischen Schritt.
Die Antragsgegner haben widersprochen und sind dem Vorbringen der Antrag-
stellerin in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten. Sie haben sich dabei ua
darauf berufen, daß in dem deutschen Gebrauchsmuster 91 14 087 der aus der
Schweizer Patentschrift 423 838 bekannte Stand der Technik nachempfunden
werde.
Im Bescheid vom 12. Mai 1998 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-
schen Patentamts die vorläufige Auffassung vertreten, die Granulieranlage nach
dem eingetragenen Schutzanspruch 1 sei in ihren wesentlichen Teilen aus dem
deutschen Gebrauchsmuster 91 14 087 bekannt, und die anlagentechnische
Ergänzung durch Vorratssilos und Fördermittel sei vom Fachmann in fachgemä-
ßer Weise aus dem Stand der Technik - beispielsweise nach der europäischen
Patentanmeldung 0 472 771 und Lueger aaO Bd. 15, Seiten 375/376 und 177
sowie Bd. 4, Seite 123 - ableitbar gewesen, worin kein erfinderischer Schritt ge-
sehen werden könne.
In der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 1998 haben die Antragsgegner die
Zurückweisung des Löschungsantrags, hilfsweise im Umfang der in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Schutzansprüche 1 bis 12 beantragt. Der dem in
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dieser Verhandlung gestellten Hilfsantrag zugrundeliegende Anspruch 1, dem sich
die Ansprüche 2 bis 12 in der ursprünglichen Formulierung anschließen, hat
folgenden Wortlaut:
Granulieranlage für ein Mehrphasendüngemittel, insbesondere
einem aus Magmastein, Rohbraunkohle und einer Kalkumhüllung
gebildeten Korngemisch, bestehend aus einer Kohlenmühle, ei-
nem Mischer und Pelletierteller und die einzelnen Stoffe vorhal-
dadurch gekennzeichnet
-
der Mischteller als Pelletiertrommel (16) ausgebildet ist,
-
der Pelletiertrommel (16) ein Kohlensilo (6) zur Erhaltung des
natürlichen Wassergehaltes der Braunkohle mit Frisch-
kohlenbrecher (3) und Mühle (4) sowie ein Kalksilo (7) und
ein Steinmehlsilo (8) vorgeordnet ist, mit Pelletiertrommel
(16), die zum schonenden Transport der dunklen, feuchten
Vorpellets über eine Kastenbeschicker (18) mit dem Pelle-
tierteller (24, 25) verbunden ist und
-
der Pelletierteller (24, 25) zur Versorgung mit trockenem Kalk
über eine geschlossene Puderschnecke (27, 28) mit einem
Muschelkalksilo (29) verbunden ist.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom
29. Juli 1998 das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche
in der Fassung des Hilfsantrags vom gleichen Tag hinausgeht.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand der eingetragenen Schutz-
ansprüche sei, wie im Zwischenbescheid dargelegt, nicht schutzfähig; demge-
genüber erweise sich das Gebrauchsmuster in der Fassung des Hilfsantrags als
rechtsbeständig. Die Streichung des Merkmals "Korntrocknung" im Oberbegriff
des Schutzanspruchs 1 stelle eine zulässige Einschränkung und keine Erweite-
rung dar. Nach der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters sei eine Trocknung
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für den Regelfall nicht vorgesehen, könne erforderlichenfalls aber auch
vorgenommen werden. Der Hilfsantrag beschränke das Streitgebrauchsmuster auf
den als besonders vorteilhaft herausgestellten ersten Regelfall. Ein derartiger
Gegenstand sei neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt, da ein Verzicht
auf die Korntrocknung durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen
sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragsgegner verteidigen das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fas-
sung, hilfsweise mit der am 27. August 1999 eingereichten Anspruchsfassung, die
sich von der eingetragenen Fassung durch die Anfügung der Worte "ohne daß
eine gesonderte Korntrocknung vorgesehen ist" unterscheidet.
Die Antragstellerin verweist auf die Notwendigkeit einer Anschlußbeschwerde für
die von der Antragsgegnerin in erster Linie beabsichtigte Verteidigung. Sie vertritt
ferner die Auffassung, der Schutzanspruch 1 in der Fassung gemäß dem ange-
fochtenen Beschluß sei gegenüber dem eingetragenen Hauptanspruch unzulässig
erweitert, da nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 eine Korntrocknung
zwingend gewesen sei und der neue Anspruch 1 eine Anlage ohne Korntrocknung
betreffen solle. In der Beschreibung sei aber eine elektrische Beheizung der
Siebmaschine sowie eine mögliche Trocknung im Kastenbeschicker angegeben.
Es werde daher im Streitgebrauchsmuster kein Lehre gegeben, die eine Arbeit
ohne Korntrocknung ermögliche. Vielmehr sei es dem Fachmann überlassen, die
geeigneten Betriebsbedingungen für eine Granulierung ohne Trocknungsschritt zu
ermitteln. Die festzustellenden Abweichungen zum Stand der Technik gemäß dem
deutschen Gebrauchsmuster 91 14 087 lägen im Routinekönnen des Fachmanns
und könnten einen erfinderischen Schritt nicht begründen. Für die von den
Antragsgegnern hilfsweise verteidigte Fassung des Anspruchs 1 gelte das
Vorbringen sinngemäß.
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Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchs-
muster zu löschen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, der Begriff Korntrocknung im Oberbegriff des ein-
getragenen Schutzanspruchs 1 sei nach dem gesamten Gebrauchsmustertext so
auszulegen, daß trotz Fehlens eines die Trocknung bewirkenden Anlagenteils eine
Korntrocknung erfolge. Der Anspruch 1 in der Fassung des angefochtenen
Beschlusses beinhalte daher eine zulässige Beschränkung von einer Granulier-
anlage mit und ohne Trocknung gemäß eingetragenem Anspruch 1 auf eine Gra-
nulieranlage ohne Trocknung und keine unzulässige Erweiterung. Im Schutzan-
spruch 1 nach Hilfsantrag komme dieser Kerngedanke des Streitgebrauchsmu-
sters noch deutlicher zum Ausdruck. Das Gebrauchsmuster gebe auch eine prä-
zise Lehre, wie ein trockenes Granulat ohne eigenes Trocknungsaggregat erhal-
ten werden könne. Der Fachmann werde - insbesondere durch die Angaben im
Brückenabsatz Seiten 2/3 - darüber informiert, daß es wesentlich auf den natürli-
chen Wassergehalt der eingesetzten Braunkohle, die daraus resultierende
Feuchte der zunächst gebildeten Pellets und die abschließende Bestäubung mit
trockenem Muschelkalk ankomme. Mit diesen Angaben sei er in der Lage, durch
entsprechende Abstimmung der Bestandteile regelmäßig zu einem trockenen
Produkt zu gelangen, das keine gesonderte Trocknung benötige. Die Schweizer
Patentschrift 423 838 könne nicht zu einer derartigen Lehre führen, da eine
Trocknung nach Unteranspruch 4 bevorzugt sei und auch in allen Beispielen
durchgeführt werde; im übrigen betreffe diese Entgegenhaltung völlig anders auf-
gebaute Granulate.
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II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da der Löschungs-
antrag in vollem Umfang begründet ist. Soweit die Antragsgegner das Ge-
brauchsmuster nicht mehr (in zulässiger Weise) verteidigen, gilt dies aufgrund
§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Im übrigen folgt dies wegen fehlender Schutzfähigkeit
aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG.
1. Soweit die Antragsgegner gegenüber der Beschwerde der Antragstellerin das
Gebrauchsmuster im eingetragenen Umfang verteidigen, ist diese Verteidigung
unzulässig. Denn wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Dispositions-
grundsatzes kommt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nur inso-
weit in Betracht, als dies mit der Beschwerde beantragt ist (vgl BGH GRUR 1972,
392, 394 - Sortiergerät). Mit der Beschwerde ist im vorliegenden Fall aber nur eine
über die bereits ausgesprochene Teilöschung hinausgehende Löschung in vollem
Umfang, nicht aber eine über die bereits ausgesprochene Teilzurückweisung
hinausgehende vollständige Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt.
Letzteres hätte in einer selbständigen oder in einer Anschlußbeschwerde der
Antragsgegner beantragt werden können. Eine solche zulässige Verteidigung des
Gebrauchsmusters ist aber nicht erfolgt. Der von der Beschwerde der
Antragstellerin gesetzte Rahmen für das Beschwerdeverfahren läßt eine darüber
hinausgehende Verteidigung nicht zu.
Da die Verteidigung des Gebrauchsmusters nach dem Hauptantrag nicht im Wege
einer eigenen Beschwerde, sondern im Wege eines Zurückweisungsantrags
gegenüber einer Beschwerde der Gegenseite vorgenommen wird, kann sie
zulässigerweise nicht über den Umfang hinausgehen, in dem das Gebrauchsmu-
ster im angefochtenen Beschluß bereits gelöscht worden ist. Dem verteidigten
Gegenstand fehlt insoweit jedoch die Schutzfähigkeit (§ 1 GebrMG).
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2. Die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung
einer Düngergranulieranlage nach dem jeweiligen Schutzanspruch 1 gemäß
Hauptantrag (soweit zulässig) und gemäß Hilfsantrag der Antragsgegner werden
vom Senat nicht geteilt.
Die im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag vorgenommene Streichung des
Merkmals "Korntrocknung" im Oberbegriff ist zulässig. Der eingetragene
(=ursprüngliche) Schutzanspruch 1 war insofern unklar, als gemäß Oberbegriff die
Düngergranulieranlage ua aus "einer Korntrocknung" bestehen sollte, im
Kennzeichen aber kein Trocknungsaggregat aufgeführt war. In den zur Auslegung
dieses Anspruchs heranzuziehenden Zeichnungen (Fig. 1 und 2) ist kein Trok-
kenaggregat dargestellt. In der Beschreibung wird dem Fachmann, einem Verfah-
rensingenieur mit (Fach)hochschulabschluß und praktischer Erfahrung in Entwick-
lung, Bau und Betrieb von Düngergranulieranlagen, mitgeteilt, daß vorliegend eine
Trocknung ohne einen speziell hierfür konzipierten Anlagenteil möglich ist, viel-
mehr allein durch die Mischungsbestandteile und die Verfahrensführung erreicht
werden kann (vgl insbes S 3 Z 4 bis 12 u S 6 Abs 2 le Satz). Die in Rede stehende
Streichung bedeutet somit eine Klarstellung dahingehend, daß allein eine
Düngergranulieranlage beansprucht wird, die kein Trockenaggregat für das her-
gestellte Granulat aufweist. Die Anfügung in dem hilfsweise weiterverfolgten An-
spruchsbegehren betrifft inhaltlich den gleichen Sachverhalt und erschließt sich
dem Fachmann sinngemäß aus den Zeichnungen in Verbindung mit der Be-
schreibung, insbesondere den vorgenannten Textstellen. Auch diese Fassung ist
daher in zulässiger Weise klargestellt und geht nicht über den Inhalt der Anmel-
dung in der ursprünglich eingereichten (und eingetragenen) Fassung hinaus.
Die von der Antragstellerin vermutete Unvereinbarkeit dieser Anspruchsfassungen
mit von ihr angezogenen Beschreibungsteilen, welche ihrer Meinung nach eine
Korntrocknung mittels hierfür vorgesehener Trockenaggregate betreffen, liegt
nach Auffassung des Senates nicht vor. Der Hinweis, daß auf dem Weg durch den
Kastenbeschicker, wenn notwendig, eine Trocknung vorgenommen werden
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könne, wozu sich das geschlossene Gehäuse des Kastenbeschickers bestens
eigne (S 6 Z 7 bis 4 von unten), betrifft ersichtlich eine fakultative Maßnahme.
Zudem ist kein die Trocknung bewirkendes Aggregat im oder am Ka-
stenbeschicker angegeben, sondern - neben dem geschlossenen Gehäuse - le-
diglich ein Antrieb (S 10 Abs 4). Die Antragstellerin hat den Senat auch nicht da-
von überzeugen können, daß die elektrische Beheizung des Siebdecks der sich
an den Kastenbeschicker anschließenden Siebmaschine eine Trocknung des
Granulates bewirkt. Eine derartige Funktion ist in der Beschreibung nicht ange-
sprochen (S 10 Abs 5) und bei den Abmessungen der Pellets und den bei
Siebmaschinen üblichen Durchlaufgeschwindigkeiten auch nicht zu erwarten. Der
Senat hält daher die Interpretation der Antragsgegner für zutreffend, daß die Be-
heizung lediglich die Ausbildung von Feuchtigkeitsfilmen auf den Siebmaschen
verhindern soll, die zum Anbacken von feinem Staub führen könnte. Im übrigen ist
festzuhalten, daß die Siebmaschine kein obligatorisches Aggregat gemäß
Schutzanspruch 1 in beiden verteidigten Fassungen ist.
3. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Streitgebrauchsmuster gebe keine
ausreichende Lehre zum Betreiben der verteidigten Düngergranulieranlage ohne
Korntrocknung, kann der Senat nicht bestätigen.
Zwar ist die Düngergranulieranlage in den jeweiligen Schutzansprüchen 1 nicht in
einer Weise charakterisiert (möglicherweise in der Kategorie eines Vorrichtungs-
anspruchs gar nicht charakterisierbar
)
, daß völlig unabhängig von der Verfah-
rensführung in allen Fällen ohne Verwendung eines Trockenaggregates ein hin-
reichender Trocknungsgrad des entstehenden Granulates gewährleistet ist.
Hier ist aber dem Vorbringen der Antragsgegner zuzustimmen, daß die Hinweise
in der Beschreibung den Fachmann in die Lage versetzen, mit Hilfe seines Fach-
wissens den gewünschten technischen Erfolg herbeizuführen. Der Beschreibung
ist zu entnehmen, daß der Feuchtigkeitsgehalt der eingesetzten Braunkohle und
der hieraus in der Pelletiertrommel gebildeten Pellets wesentlich ist und erforder-
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lichenfalls nachgestellt werden kann und daß der zum Aufpudern auf dem Pelle-
tierteller verwendete trockene Muschelkalk so auf diese Feuchtigkeit abzustimmen
ist, daß ein trockenes Endprodukt erhalten wird (vgl insbes Brückenabs S 2/3 iVm
S 4 Abs 1, S 5 Abs 1, S 6 Abs 3, S 7 Abs 2, S 9 Abs 3, S 10 Abs 2 u S 11 Abs 4).
Diese Angaben genügen, um in orientierenden, dem Fachmann zumutbaren
Versuchen die für die jeweils einzusetzenden Bestandteile des Düngergranulates
notwendigen Verarbeitungsbedingungen und Mengenverhältnisse zu ermitteln.
4. Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und nach dem
Hilfsantrag ist jeweils eine Granulieranlage für ein Mehrphasendüngemittel mit
folgenden Anlagenteilen:
1. Silos zur Vorhaltung von
1.1 Kohle mit
1.1.1 Frischkohlenbrecher und
1.1.2 Mühle,
1.2 Kalk
1.3 Steinmehl,
2.' einer Pelletiertrommel,
3.' einem Kastenbeschicker,
4.' einem Pelletierteller,
5.' einem Silo für Muschelkalk und
1. einer geschlossenen Puderschnecke,
die in folgender Weise miteinander verbunden sind:
i) die Silos 1.1 bis 1.3 sind der Pelletiertrommel vorgeordnet,
ii) der Kastenbeschicker 3 verbindet die Pelletiertrommel 2 mit dem Pelletiertel-
ler 4
iii) die Puderschnecke 6 verbindet den Silo 5 mit den Pelletierteller 4.
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Eine Düngergranulieranlage mit der Gesamtheit dieser Merkmale ist in keiner
Entgegenhaltung vorbeschrieben und somit neu.
Als nächstgelegener Stand der Technik ist die Lehre des deutschen Gebrauchs-
musters 91 14 087 anzusehen. In dieser Entgegenhaltung wird zwar nicht expres-
sis verbis eine Düngergranulieranlage beschreiben, aber (vgl S 8)
2' eine Mischtrommel zum Mischen einer mineralischen Komponente, vorzugs-
weise Steinmehr, mit einer organischen Komponente, vorzugsweise gemahlener
Kohle,
3' eine Überführung des Gemisches in
4. einen Pellierteller, dem
5' Muschelkalkpulver zum Überziehen der gebildeten Pellets zugeführt wird.
Damit ist zwar ersichtlich keine Granulieranlage mit sämtlichen Merkmalen der
Schutzansprüche 1 vorweggenommen oder soweit vorbeschrieben, daß der
Fachmann die weiteren Merkmale als notwendig oder nahezu unerläßlich ergänzt.
Ausgehend von diesem Stand der Technik bedarf es aber zur Bereitstellung der
nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils beanspruchten Düngergranulieranlage keines
erfinderischen Schrittes.
Der Senat folgt der Gebrauchsmusterabteilung dahingehend, daß eine apparative
Konkretisierung der Angaben in der Entgegenhaltung, die sich im wesentlichen auf
ein Düngemittel und ein Herstellungsverfahren hierfür beziehen, durch
1. Silos für
1.1 Kohle mit
1.1.1 Frischkohlenbrecher und
1.1.2 Mühle und für
1.3
Steinmehl,
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2. die Ausgestaltung der Mischtrommel als Pelletiertrommel,
3. einen Kastenbeschicker zur Überführung von der Pelletiertrommel 2
4. dem Pelletierteller
5. einen Silo für Muschelkalk und
6. eine geschlossene Puderschnecke zur Förderung des Muschelkalkpulvers
zum Pelletierteller 4,
das Routinekönnen des Fachmannes nicht übersteigt und verweist hierzu auf die
Ausführungen im angefochtenen Beschluß sowie im Bescheid vom 12. Mai 1998.
Der gemäß dem angegriffenen Gebrauchsmuster zusätzlich der Pelletiertrommel
vorgeschaltete Kalksilo 1.2 kann nicht als erfinderische Modifizierung gelten, zu-
mal nach den Darlegungen der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung
eine Zugabe von Kalk in der ersten Pelletierstufe (vor der anschließenden Um-
hüllung) zur Erzielung des gewünschten Erfolges nicht unumgänglich ist.
Es bedarf aber auch keines erfinderischen Schrittes, bei dem vorbeschriebenen
Verfahren bzw der hieraus ableitbaren Granulieranlage die Trockenstufe bzw ein
hierfür erforderliches Aggregat wegzulassen.
Schon dem deutschen Gebrauchsmuster 91 14 087 (S 8) kann der Fachmann
entnehmen, daß bereits mit den für die Verfahrensschritte a) bis d) erforderlichen
Anlagenteilen eine funktionsfähige Granulieranlage erstellt werden kann. Denn
nach dieser Entgegenhaltung ist zwar eine Trocknung obligatorisch, wie der Senat
keineswegs verkennt. Zur Entfernung anhaftender Feuchtigkeit wird jedoch
alternativ e) ein 4- bis 5-stündiges Lagern auf Großsieben oder f) eine ca. 5-mi-
nütige Behandlung bei 45 bis 50°C in einem Trommeltrockner vorgeschlagen
(S 8/9). Dabei muß aber die Alternative e) - sofern sie überhaupt als eigenständi-
ges Trockenaggregat gewertet wird - nicht unabdingbar in einem mit der Granu-
lieranlage verbundenen Anlagenteil verwirklicht werden, sondern kann auch in ei-
nem beliebigen räumlich getrennten Bereich, wie einem Zwischenlager, stattfin-
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den. Ausgehend vom deutschen Gebrauchsmuster 91 14 087 erfordert demnach
die Konzipierung einer Granulieranlage ohne obligatorische Trockeneinrichtung
keinen erfinderischen Schritt.
Selbst wenn aber zu Gunsten der Antragsgegner unterstellt wird, daß die von ih-
nen herausgestellte Besonderheit nicht allein im Verzicht auf ein Trockenaggregat
als integralem Bestandteil der Düngergranulieranlage, sondern allgemein im Ver-
zicht auf einen Trocknungsschritt liegt und dies auch in der gewählten Kategorie
der Vorrichtungsansprüche hinreichend zum Ausdruck kommt, führt dies zu kei-
nem anderen Ergebnis.
Dem mit der Düngergranulatherstellung vertrauten Verfahrensingenieur ist nämlich
bekannt, daß bei der Umhüllung eines Granulates mit Puderstoffen auch ohne
anschließend Trocknung verfahren werden kann. So wird in der Schweizer
Patentschrift 423 838, die die Herstellung von Granalien für jedes granulierfähige
Material und damit auch die Herstellung von granulierten Düngermitteln betrifft
(S 1 Z 1 bis 3 iVm S 1 Z 67 bis S 2 Z 8), ausgeführt, daß nach der Umhüllung von
Granulaten mit Puderstoffen "falls erforderlich" getrocknet wird (S 1 Z 20 bis 24).
Ferner wird herausgestellt, daß die zu granulierende, eine wässrige Bindemittel-
lösung enthaltende Mischung vor der weiteren Verarbeitung nicht zu feucht oder
zu trocken sein darf (S 1 Z 44 bis 50); dh der Fachmann wird zur Beachtung und
Einstellung des Feuchtigkeitsgehaltes in dieser Verfahrensstufe angehalten. Die
Abstimmung des (gemäß S 2 Z 7) aufzubringenden Kalks auf die Feuchtigkeit der
ungepuderten Granalien liegt - wie auch beim Streitgebrauchsmuster - im Rahmen
des Routinekönnens.
Eine Trocknung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner nach dieser Pa-
tentschrift nicht erforderlich. Dies ergibt sich nicht nur aus der erwähnten Formu-
lierung "falls erforderlich", sondern auch aus Beispiel 2 (insbes S 2 Z 59 bis 66),
gemäß dem nach erfolgter Ammonisierung mittels Luft gekühlt wird. Diese Maß-
nahme kann vom Senat nicht als gezielte Trocknung gewertet werden, da natur-
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gesetzlich unvermeidlich erstens der Dampfdruck von Wasser und zweitens die
Wasserdampfaufnahmefähigkeit von Luft - also die beiden die Trocknung för-
dernden Parameter - durch ein Abkühlen herabgesetzt werden. Die in Beispiel 2
beschriebene Ammonisierung ist in dem bereits zitierten Beschreibungsteil (S 2
Z 7) als vergleichbar mit einer Kalkbehandlung angeführt, und der in der Figur mit
RK 2 bezeichnete Ringkanal mit Kühlluftdüsen (vgl S 2 Z 9 bis 14) wird aus den
erwähnten Gründen von einem Verfahrensingenieur nicht als Trockenaggregat
eingestuft.
5. Die dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils zugeordneten An-
sprüche teilen als echte Unteransprüche das Schicksal der Hauptansprüche. Ei-
gene erfinderische Bedeutung dieser Ansprüche ist nicht geltend gemacht worden
und auch seitens des Senats nicht erkennbar.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Ent-
scheidung.
Goebel
Dr. Rupprecht
Dr. Wagner
E.