Urteil des BPatG vom 22.11.2004

BPatG: stand der technik, patentfähige erfindung, kupfer, rückzahlung, patentanspruch, silber, kobalt, werkstoff, diplom, ausnahme

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 103 37 029.3-24
6 W (pat) 4/05
_______________________
der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3.
Juni
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing.
Lischke sowie
- 2 -
- 3 -
beschlo
n:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 22. November 2004 wird
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
Patentansprüche 1 bis 15,
G r ü n d e
I
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C
des Deutsch
22. November 2004 gerichtet, mit
dem die orl
der Begründung zurückgewiesen wor-
den ist, die
sprüche vom 29. September 2004, bzw.
vom An
hgewiesenen
Stand d
rde-
erfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik folgende
Drucksc
sse
1.
-
Beschreibung Seiten 1 bis 12 und
-
Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3
jeweils vom 30. Mai 2008.
2. Der Antrag, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuord-
nen, wird zurückgewiesen.
en Patent- und Markenamts vom
v
iegende Patentanmeldung mit
Gegenstände der Patentan
meldetag seien gegenüber dem von der Prüfungsstelle nac
er Technik nicht patentfähig.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. im Beschwe
v
hriften berücksichtigt worden:
- 4 -
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Gegen den v
riftsatz
vom 23. Dez
e ein-
gelegt, zu d
2005 eine Begründung nachgereicht
wurde. Mit Schriftsatz vom 30.
Mai
2008, im Original eingegangen am
31. Mai
5 so-
wie eine über
Die Patentan
den a
s
d ein Patent mit fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
-
is 15,
-
-
30. Mai 2008,
sowie
dnen.
Außerdem erklärt sie die Teilung der Anmeldung.
Die gelt
1.
us einer
DE 197 54 221 A1
DE 100 32 624 A1
DE 197 28 777 A1
EP 11 13 180 A2
CH 672 318 A5
DE 36 01 439 C1.
orgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Sch
ember 2004, eingegangen am 24. Dezember 2004, Beschwerd
er mit Eingabe vom 3. März
2008, wurde ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 1
arbeitete Beschreibung und Figuren vorgelegt.
melderin beantragt,
ngefochtenen Beschlus aufzuheben un
Patentansprüche 1 b
Beschreibung Seiten 1 bis 12 und
Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3
jeweils vom
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuor
enden nebengeordneten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
Schichtverbundwerkstoff
für
Gleitlager oder Buchsen mit ei-
ner Trägerschicht, einer Lagermetallschicht (3) a
- 5 -
Kupferlegierung oder einer Aluminium-Legierung, einer
Nickel-Zwischenschicht (2) und einer Gleitschicht (1),
nd Rest Wismut besteht und die Schichtdicke der
ickelschicht mehr als 4 µm beträgt, wobei der Schichtver-
nschicht und der Gleit-
schicht eine Interdiffusionsschicht aus im Wesentlichen
8. Verfahren
zur
Herstellung
des Schichtverbundwerkstoffes
m Elektrolytsys-
tem auf wässriger Basis folgender Zusammensetzung abge-
schieden wird:
Wismutmethansulfonat
20 — 100 g/l
Kupfermethansulfonat
0,1 — 30 g/l und/oder
50 g/l
nichtionisches Netzmittel 20 — 100 g/l
llung von Gleitlagern oder Buchsen mit folgenden
Schritten:
Lagermetallschicht auf eine Trägerschicht;
Vereinzeln und Umformen des Schichtverbundwerkstoffes
dadurch gekennzeichnet, dass
die Gleitschicht (1) aus ca. 0-20 Gew.-% Kupfer und/oder
Silber u
N
bundwerkstoff einem Alterungsprozess unterworfen wurde
und zwischen der Nickel-Zwische
Wismut und Nickel aufweist.
nach einem der Ansprüche 1 bis 7 durch galvanisches Ab-
scheiden, bei dem die Gleitschicht aus eine
Silbermethansulfonat
0,1 — 2 g/l
Methansulfonsäure
80 — 2
Kornverfeinerer
5 — 40 g/l
Resorcin
1 — 4 g/l
bei Zugabe von Silbermethansulfonat zusätzlich
Thioharnstoff
30 — 150 g/l.
11. Herste
Aufbringen einer Kupferlegierung oder einer Aluminiumlegie-
rung als
- 6 -
Aufbringen einer Nickel-Zwischenschicht auf die Lagerme-
tallschicht;
galvanisches Abscheiden einer Gleitschicht auf die Nickel-
Zwischenschicht gemäß dem Verfahren nach Anspruch 8
bis 10.
14. Verwendung des Schichtverbundwerkstoffes nach Anspruch
1 bis 7 als Kurbelwellenhauptlager.
1 bis 7 als Pleuellager.
si
weite
Die f
auf d
1.
sich aus den ursprünglich eingereichten
2.
15. Verwendung des Schichtverbundwerkstoffes nach Anspruch
Hin chtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, 9, 10, 12 und 13 sowie wegen
rer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
rist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
ie geltenden Unterlagen auch begründet.
Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 setzt
Ansprüchen 1 und 8 zusammen. Patentanspruch 6 wurde richtig gestellt, die
restlichen Ansprüche sind unverändert, wobei fakultative Merkmale gestri-
chen wurden.
Der
Anmeldungsgegenstand
stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
- 7 -
a.
endung von Wismut in
b.
iner 1
die vorliegende Anmeldung eine andere Lösung vor.
Der Schichtverbundwerkstoff nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.
Keine der im Prüfungsverfahren angezogenen Druckschriften offenbart einen
Schichtverbundwerkstoff mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.
So soll die Schichtdicke der Nickelschicht bei keinem der Schichtverbund-
werkstoffe nach den Entgegenhaltungen 1 und 3 bis 5 mehr als 4 µm betra-
gen, die Entgegenhaltung 2 gibt hierfür keinen Wert an und beim Schichtver-
bundwerkstoff nach Entgegenhaltung 6 ist die Verw
der Gleitschicht nicht vorgesehen.
Unabhängig davon weist keiner der angeführten Schichtverbundwerkstoffe
das Merkmal der Interdiffusionsschicht, bestehend aus Wismut und Nickel
auf.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer er-
finderischen Tätigkeit.
Der nächstkommende Stand der Technik wird durch einen Schichtverbund-
werkstoff repräsentiert, wie er in der DE 197 54 221 A1 (E1) beschrieben
wird. Er soll für Gleitlager oder Buchsen eingesetzt werden und ist mit einer
Trägerschicht, einer Lagermetallschicht aus einer Kupferlegierung, e
bis 3 µm dicken Nickel-Zwischenschicht sowie einer Gleitschicht, die u. a.
zwischen 8 Gew.-% und 30 Gew.-% Kupfer und maximal 20 Gew.-% Wismut
enthalten kann, ausgestattet. Das grundlegende Streben, einen solchen
Schichtverbundwerkstoff haltbar bzw. belastbar zu gestalten, soll dadurch er-
reicht werden, Kobalt zuzulegieren.
Demgegenüber schlägt
Der wesentliche Unterschied des anmeldungsgemäßen Schichtverbund-
werkstoffs liegt darin, dass die Gleitschicht neben Kupfer und/oder Silber ei-
nen Wismutgehalt zwischen 80 und 100 Gew.-% aufweist und die Nickel-
schichtdicke mehr als 4 µm betragen soll. Zudem ist eine zusätzliche Inter-
diffusionsschicht aus Wismut und Nickel vorgesehen. Keines dieser unter-
schiedlichen Merkmale ist aus der E1 bekannt bzw. wird daraus nahegelegt.
- 8 -
Der Schichtverbundwerkstoff nach der DE 197 28 777 A1 (E3) entspricht mit
Ausnahme der Zulegierung von Kobalt im Wesentlichen dem nach der E1.
Zusätzlich zur vorhandenen 1 bis 3 µm dicken Nickel-Zwischenschicht weist
der Werkstoff noch eine 2 bis 10 µm dicke Nickel-Zinnschicht auf. Auch die-
ser Entgegenhaltung ist damit keines der bei der E1 aufgeführten Unter-
scheidungsmerkmale zu entnehmen. Auch werden diese Merkmale weder
einzeln noch in ihrer Gesamtheit daraus nahegelegt.
emgegenüber wird in der DE 100 32 624 A1 (E2) ein Schichtverbundwerk-
germetall aus einer Kupfer- oder Alumini-
mlegierung vorgesehen ist, auf dem eine Gleitschicht aus bis zu 100 %
ng der Wismutkristalle gesehen. Deren notwendige
usrichtung wird in der E2 angegeben. Hingegen kann der Fachmann weder
ie Schichtverbundwerkstoffe nach den Entgegenhal-
ngen 4 bis 6 (EP 11 13 180 A2, CH 672 318 A5 und DE 36 01 439 C1)
Lösung führen können.
Auch wenn bei einer Zusammenschau des gesamten entgegengehaltenen
Standes der Technik einzelne Teilaspekte bzw. Merkmale für sich als be-
kannt erscheinen mögen, liegt die Lehre des Anspruchs trotzdem nicht nahe,
da eine Diffusionssperrschicht aus reinem Nickel mit einer Dicke von mehr
als 4 µm nicht nachgewiesen werden konnte und auch nicht das Merkmal,
wonach der Schichtverbundwerkstoff einem Alterungsprozess unterworfen
D
stoff beschrieben, bei dem ein La
u
Wismut oder eine Wismutlegierung aufgetragen wird. Eine Diffusionssperr-
schicht aus Nickel kann dazwischen vorgesehen sein. Angaben hinsichtlich
deren Schichtdicke gehen aus der E2 nicht hervor, auch entsprechende Hin-
weise hierzu fehlen. Das oben angeführte, als allgemeine Aufgabe bezeich-
nete Streben nach Haltbarkeit und Ermüdungsfreiheit der Gleitschicht, wird in
der speziellen Orientieru
A
Hinweise zur Schichtdicke des Nickels noch auf eine Interdiffusionsschicht
entsprechend dem geltenden Anspruch 1 der Anmeldung entnehmen.
Demgegenüber liegen d
tu
weiter ab. Aus diesen Entgegenhaltungen sind allenfalls einzelne Merkmale
zu entnehmen, die den Fachmann aber weder für sich noch in der Zusam-
menschau mit den anderen Entgegenhaltungen zu einer anspruchsgemäßen
- 9 -
wird und zwischen der Nickel-Zwischenschicht und der Gleitschicht eine In-
terdiffusionsschicht aus im wesentlichen Wismut und Nickel vorgesehen ist.
In der Kombination dieser für sich nicht nachzuweisenden Merkmale mit den
restlichen Angaben im Anspruch 1 wird damit eine Lehre gesehen, die für ei-
nen hier anzuziehenden Fachmann, bei dem es sich vorliegend um einen
Diplom-Ingenieur für Werkstofftechnik handelt, am Anmeldetag nicht nahe
Anspruch 1 ist daher gewährbar.
Die nebengeordneten Ansprüche 8, 11, 14 und 15, die jeweils unterschiedli-
chen Patentkategorien angehören, beziehen sich alle mittelbar oder unmittel-
bar auf Anspruch 1. Dessen, für sich als erfinderisch anzusehende Merkmale
sind damit auch Bestandteil der oben genannten, weiteren nebengeordneten
Ansprüche, die damit ebenfalls als neu auf einer erfinderischen Tätigkeit be-
ruhend anzusehen sind.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 9, 10, 12 und 13 beschreiben
weiterbildende Merkmale. Sie erfüllen damit die an Unteransprüche zu stel-
lenden Anforderungen.
3.
Es bestand kein Anlass, gem. § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr aus Billigkeitsgründen anzuordnen. Zum einen rechtfertigt
der Erfolg der Beschwerde allein grundsätzlich nicht die Rückzahlung der
lag.
- 10 -
Beschwerdegebühr. Zum anderen erfolgte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Erteilung des Patentes auf der Grundlage von im Be-
schwerdeverfahren geänderten Unterlagen und damit auf einer veränderten
Sach- und Rechtslage.
Lischke Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl