Urteil des BPatG vom 02.03.2006

BPatG: stand der technik, fig, patentanspruch, offenkundig, zeichnung, erfindung, neuheit, form, kunststoff, anschlag

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 60/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. März 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 24 309.6-52
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 2. August 2004 wird aufge-
hoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibungsseiten 1 bis 7, diese Un-
terlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
2. März 2006, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6.
Bezeichnung der Erfindung:
schluss
Anmeldetag:
10. Juni 1997
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 10. Juni 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Sen-
sorgehäuse mit Prozessanschluss“ durch Beschluss vom 2. August 2004 zurück-
gewiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften:
-
DE 39 33 689 A1
-
DE 43 40 177 A1
-
DE 42 33 315 C2
-
DE 196 16 658 A1 und
-
DE 195 24 146 A1
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in Betracht gezogen worden, von denen die nachveröffentlichte Druckschrift 4 ei-
ner gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik geltenden nationalen Pa-
tentanmeldung mit älterem Zeitrang entspricht.
In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt, dass der weiterverfolgte ursprüng-
liche Patentanspruch 1 durch die Druckschrift 1 neuheitsschädlich getroffen sei,
wobei zu den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 insbeson-
dere auf Figur 1 i. V. m. Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 2, Zeile 14 und zu den Merk-
malen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 insbesondere auf
die Figuren 11 bis 13 mit zugehöriger Beschreibung verwiesen worden ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. September 2004 eingelegte Be-
schwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2006 hat die Anmelderin neue Pa-
tentansprüche 1 bis 15 mit angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffas-
sung vertreten, dass der Gegenstand des neu gefassten Patentanspruchs 1 durch
den nachgewiesenen Stand der Technik einschließlich der vom Senat eingeführ-
ten Entgegenhaltung:
-
US 5 046 857
sowie des in der Beschreibungseinleitung als Ausgangspunkt der Erfindung erläu-
terten bekannten Sensor-Gehäuses nicht patenthindernd getroffen sei, zu dem die
Anmelderin eine technische Zeichnung „Rund-Muster PZA“ vom 9. Mai 1994 vor-
gelegt hat und das sie in der mündlichen Verhandlung als offenkundig vorbenutzt
bezeichnet hat.
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Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 2. August 2004 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibungsseiten 1 bis 7, diese Un-
terlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
2. März 2006, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (nach Streichung der offensichtlich verse-
hentlichen Worte „zwischen den“ hinter „im Bereich“ im letzten Merkmal):
„Zwei- oder mehrteiliges Gehäuse für Sensoren, insbesondere
Druck- oder Strömungssensoren, mit einem Unterteil als Pro-
zessanschluss und einem Oberteil als Bauteileaufnahme, das
also zumindest den größten Teil der elektrischen und elektroni-
schen Bauteile enthält, wobei das Unterteil und das Oberteil
durch eine elastische Presspassung miteinander verbunden sind
und im Bereich der Presspassung gerade Flächen und ge-
krümmte Flächen vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet,
dass die geraden Flächen und die gekrümmten Flächen ei-
ne Presspassungsfläche im oberen Bereich des Unterteils
bilden, wobei die Presspassung nach dem Zusammenfügen nur
zwischen den gekrümmten Flächen des Unterteils und dem
Oberteil ausgebildet ist, während im Bereich der geraden Flä-
chen ein Freiraum zwischen dem Oberteil und dem Un-
terteil besteht.“
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 15 und der weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
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II
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;
denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren be-
findlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 15 bestehen
keine Bedenken.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den
ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 i. V. m. dem in der ursprünglichen Be-
schreibung anhand der Zeichnung beschriebenen Ausführungsbeispiel
.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihen-
folge - den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 17.
2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung
wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einem zwei-
oder mehrteiligen Gehäuse für Sensoren ausgegangen, wie es aus der Druck-
schrift 6 bekannt ist
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Ausgangspunkt der Erfindung war jedoch ursprünglich - wie dargelegt - das in der
Beschreibungseinleitung vorgestellte, offenkundig
vorbenutzte Sensorgehäuse. Vorteil eines Sensors mit zwei- oder mehrteiligem
Gehäuse sei es, dass bei einem Defekt des Sensors bzw. der Elektronik lediglich
das Oberteil des Gehäuses ausgewechselt werden muss, ohne dass durch Aus-
wechseln des Prozessanschlusses in den laufenden Prozess eingegriffen wird.
Problematisch sei dabei jedoch die Verbindung zwischen Gehäuse-Unterteil und
Gehäuse-Oberteil. Bei dem offenkundig vorbenutzten Gehäuse werde der aus ver-
nickeltem Messing bestehende Prozessanschluss mit dem Oberteil durch Press-
passung verbunden. Zu diesem Zweck sei am oberen Ende des Prozessanschlus-
ses eine Rändelung ausgebildet. Um das Aufpressen zu erleichtern, nehme die
Wandstärke des Oberteils in Richtung auf die Rändelung stufenweise ab. Als
nachteilig wird von der Anmelderin dabei angesehen
, dass durch das Aufpressen des Oberteils auf das Unterteil die Nickel-
schutzschicht im Bereich der Rändelung teilweise verletzt wird, so dass das dar-
unter liegende chemisch nicht sehr beständige Messing chemisch aggressiven
Medien ausgesetzt sein kann. Auch seien beim Innendurchmesser des Oberteils
und beim Außendurchmesser des Unterteils im Bereich der Presspassung nur
sehr geringe Toleranzen zulässig. Die für die Presspassung aufzuwendenden
Kräfte und die Belastbarkeit der Verbindung hingen sehr stark von diesen Toleran-
zen ab. Da die Wandstärke des Oberteils im Bereich der Presspassung sehr ge-
ring ist, könne es zudem zu Rissen oder Verformungen des Oberteils kommen.
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Würden Ober- und Unterteil aber miteinander verschweißt oder verschraubt, so
sei beim Verschweißen ein Austauschen der Elektronik ohne Eingriff in den Pro-
zessablauf nicht möglich bzw. könne durch unsachgemäßes Verschrauben bei zu
großen Toleranzen das Oberteil so auf dem Unterteil positioniert werden, dass ei-
ne sichere Funktion des Sensors nicht mehr gewährleistet sei
.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Prob-
lem die Aufgabe zugrunde, ein Gehäuse zur Verfügung zu stellen, bei dem die
Verbindung zwischen Oberteil und Unterteil einfach, aber dennoch sicher zu reali-
sieren ist .
Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen zwei- oder mehrteiligen Gehäuse
für Sensoren mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden
Patentanspruchs 1 gelöst.
Denn dadurch, dass die geraden Flächen und die gekrümmten Flächen ei-
ne Presspassungsfläche im oberen Bereich des Unterteils bilden, wobei die
Presspassung nach dem Zusammenfügen nur zwischen den gekrümmten Flächen
des Unterteils und dem Oberteil ausgebildet ist, ist eine einfache, aber
dennoch sichere Verbindung zwischen Ober- und Unterteil realisierbar, mit der er-
sichtlich eine Beschädigung des Nickelüberzugs im Presspassungsbereich ver-
mieden wird. Durch den Freiraum zwischen dem Oberteil und dem Unter-
teil im Bereich der geraden Flächen des Unterteils müssen andererseits
die Toleranzen nicht besonders eng ausgelegt werden und ist - bei gleichen To-
leranzen - die Gefahr einer Beschädigung des Ober- oder Unterteils deutlich ver-
ringert, da der Freiraum Verformungen des Oberteils in Richtung der gera-
den Flächen des Unterteils zulässt, ohne dass es zu Rissen kommt
.
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3. Das - zweifellos gewerblich anwendbare - zwei- oder mehrteilige Gehäuse für
Sensoren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein
mit der Entwicklung und Fertigung von Gehäusen für Sensoren befasster, berufs-
erfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 ergibt sich ohne weiteres schon dar-
aus, dass diese Druckschrift ein zweiteiliges Gehäuse für Sensoren offenbart, bei
dem die Gehäuseteile nicht durch eine elastische Presspassung im Sinne
des geltenden Patentanspruchs 1 miteinander verbunden sind. Das Sensor-Ge-
häuse besteht dort aus einem Gehäuseoberteil und einem Gehäuseunter-
teil mit daran angebrachtem Verbindungsstutzen
. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist den
Figuren 11 bis 13 dieser Druckschrift nicht einmal andeutungsweise entnehmbar,
dass das Gehäuseoberteil und das Gehäuseunterteil - bzw. das Gehäuse-
unterteil und der Verbindungsstutzen - durch eine Presspassung verbun-
den sein könnten. An anderen Stellen dieser Druckschrift ist vielmehr explizit eine
Feder-Nut-Verbindung zwischen Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil
vorgesehen
. Das Gehäu-
seunterteil weist dabei ein Anschlussprofil mit einer Nut auf
, während das Gehäuseoberteil
mit einem Anschlussprofil in Form einer Feder versehen ist
, wobei die Feder bei auf das Gehäuseunter-
teil aufgestecktem Gehäuseoberteil in die Nut des Ge-
häuseunterteils eingreift
. Da die Druckschrift 1 sonach keine Presspassung vorsieht, gehört zu
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ihrem Offenbarungsgehalt schon gar nicht die spezielle elastische Presspassung
nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1.
Die - seitens der Prüfungsstelle nicht in Frage gestellte - Neuheit des Gegen-
stands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach
der nachveröffentlichten Druckschrift 4 mit älterem Zeitrang folgt daraus, dass die-
se ebenfalls ein zweiteiliges Sensorgehäuse offenbart, dessen Unterteil und
Oberteil nicht durch eine Presspassung im Sinne des geltenden Patentan-
spruchs 1 miteinander verbunden sind. Das Oberteil ist dort nämlich mit einem
Einsteckende in einer Aufnahme des Unterteils derart axial fixiert, dass
es um die Längsachse des Unterteils drehbar ist. Zu diesem Zweck ist in eine
Außennut am Einsteckende des Oberteils ein Federring eingelegt,
der auch in eine gegenüberliegende Innennut im Bereich der Aufnahme des
Unterteils hineinragt
. In eine weitere Außennut am Einsteckende des Ober-
teils und eine gegenüberliegende weitere Innennut im Bereich der Aufnah-
me des Unterteils sind zudem Kugeln als zusätzliche Verdrehsiche-
rungselemente eingebracht .
Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem
Stand der Technik nach den vorveröffentlichten Druckschriften 2, 3, 5 und 6 sowie
dem offenkundig vorbenutzten Sensor-Gehäuse ergibt sich implizit aus den nach-
folgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
b) Die Druckschrift 6, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Pa-
tentanspruchs 1 ausgegangen wird, vermag dem vorstehend definierten zuständi-
gen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den Druckschriften 1 bis 3 und 5
sowie dem offenkundig vorbenutzten Sensor-Gehäuse nahe zu legen.
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Die gattungsbildende Druckschrift 6 führt den Fachmann insofern von der Erfin-
dung weg, als danach zwar - wie dargelegt - beim Oberteil eine Presspas-
sungsfläche vorgesehen ist, die von geraden Flächen
und gekrümmten Flächen
gebildet wird, die Presspassung nach dem Zusammenfü-
gen jedoch nur zwischen den geraden Flächen des Oberteils und dem
Unterteil ausgebildet ist, wohingegen die gekrümmten Flächen des Ober-
teils wie aus Fig. 4 ersichtlicham Unterteil nur anliegen, so dass dort
weder im Bereich der geraden Flächen noch im Bereich der gekrümmten Flächen
des Oberteils ein Freiraum zwischen dem Oberteil und dem Unterteil
vorhanden ist, in den hinein sich das Unterteil verformen könnte. Folglich
kann der Fachmann durch die Druckschrift 6 keine Anregung dazu erhalten, bei ei-
nem gattungsgemäßen zwei- oder mehrteiligen Gehäuse für Sensoren den oberen
Bereich des Unterteils mit einer Presspassungsfläche aus geraden Flächen und
gekrümmten Flächen zu versehen und die Presspassung nach dem Zusammenfü-
gen dann nur zwischen den gekrümmten Flächen des Unterteils und dem Oberteil
auszubilden, während im Bereich der geraden Flächen des Unterteils ein Freiraum
zwischen dem Oberteil und dem Unterteil verbleibt, wie dies der geltende Patent-
anspruch 1 lehrt.
Letzteres gilt jedoch auch für das offenkundig vorbenutzte Sensor-Gehäuse, des-
sen Unterteil im oberen Bereich mit einer geriffelten Presspassungsfläche verse-
hen ist , da die Presspassung bei
ihm - siehe die in der Beschreibungseinleitung erwähnte Rissbildung - ersichtlich
zwischen der gesamten Presspassungsfläche des Unterteils und dem Oberteil
ausgebildet ist, so dass dort zwischen Oberteil und Unterteil ebenfalls kein Frei-
raum verbleibt, in den hinein sich das Oberteil verformen könnte.
Einen Anstoß zu der Problemlösung nach dem kennzeichnenden Teil des gelten-
den Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der
Druckschriften 1 bis 3 und 5.
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Da die Druckschrift 1 zwischen dem Gehäuseoberteil und dem Gehäuseunter-
teil - wie dargelegt - keine elastische Presspassung, sondern eine Feder-Nut-
Verbindung vorsieht, vermag diese Druckschrift den Fachmann auch nicht zu der
speziellen elastischen Presspassung mit Freiraum im Sinne der Merkmale nach
dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 anzuregen.
In den Druckschriften 2, 3 und 5 findet sich aber auch kein Hinweis auf eine Press-
passung.
Die Druckschrift 2 betrifft nämlich einen Messwertgeber mit zweiteiligem Ge-
häuse, bei dem die aus Kunststoff bestehenden Gehäuse-Teile
durch eine zylindrische Schnappverbindung miteinan-
der verbunden sind
.
Die Druckschrift 3 offenbart einFüllstandsmessgerät mit einem Sensor , ei-
nem Einschraubstück , mit dem das Füllstandsmessgerät in der das Mess-
medium umschließenden Wandung befestigt ist, und einem Elektronikgehäuse ,
wobei - zwecks Drehbarkeit des Elektronikgehäuses - ein Zapfen des Ein-
schraubstücks eine am Boden des Elektronikgehäuses angeformte
Hülse durchdringt, der mittels einer Klemmscheibe und einer Schraube
lösbar festgeklemmt ist
.
Die Druckschrift 5 betrifft ein im Spritzgussverfahren hergestelltes Kunststoff-Ge-
häuse für einen Klopfsensor für einen Verbrennungsmotor
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. Um das Gehäuse zwecks Er-
fassung von Klopfsignalen möglichst fest am Verbrennungsmotor anziehen zu
können, ohne dabei das Ausgangssignal des druckempfindlichen Klopfsensors zu
beeinträchtigen, ist das Gehäuse mittig von einer Druckhülse durchsetzt,
durch deren zentrale Bohrung der Klopfsensor mittels einer Befestigungs-
schraube am Verbrennungsmotor befestigbar ist, ohne daß auf die im Gehäu-
se am Rande der Druckhülse angeordneten Detektionsmittel - insbesonde-
re deren piezokeramische Scheibe -Kraft übertragen wird
. Die Druckhülse ist aus zwei Tei-
len aufgebaut, von denen das obere Teil einen festen Anschlag für die Tellerfe-
der der Detektionsmittel aufweist, während das mit dem Verbrennungsmotor in
Anschlag zu bringende untere Teil derart auf das obere Teil aufbringbar ist, dass
die Detektionsmittel eingespannt sind
.
Demnach kann der Fachmann auch durch die Druckschriften 2, 3 und 5 nicht zu
einer elastischen Presspassung mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden
Teil des geltenden Patentanspruchs 1 angeregt werden.
Das zwei- oder mehrteilige Gehäuse für Sensoren nach dem geltenden Patentan-
spruch 1 ist daher patentfähig.
4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 15
anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des
Gegenstands des Hauptanspruchs betreffen.
5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem
die Erfindung ausgeht, angegeben und das beanspruchte zwei- oder mehrteilige
Gehäuse für Sensoren anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
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Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
antragsgemäß zu erteilen.
gez.
Unterschriften