Urteil des BPatG vom 17.10.2002

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BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 128/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 397 49 141
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se
5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.
Fe-
bruar 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 024 163 ange-
ordnet worden ist.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 5. Oktober 1999 zunächst der Widerspruch
aus der Marke 2 024 163 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß
vom 28. Februar 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege
der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-
schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Engels Bayer