Urteil des BPatG vom 02.10.2002

BPatG: veröffentlichung, veranstaltung, herausgabe, gesundheitswesen, dienstleistung, herkunft, kongress, begriff, schmerz, verkehr

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 108/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 91 544.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 durch den Richter Dr. Albrecht als
Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen
Veröffentlichung von Arbeiten aus dem Gebiet der Algesiolo-
gie; Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allge-
meinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie;
Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Doku-
mentationen und Zeitschriften auch auf elektronischem
Wege; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen im
Gesundheitswesen
ist die Wortmarke
SÄCHSISCHER SCHMERZTAG.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur unmit-
telbar beschreibende Angaben unterliegen, was bei den hier beanspruchten
Dienstleistungen nicht der Fall sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Marke ist gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
- 3 -
Nach dieser Vorschrift besteht ein Schutzhindernis für Marken, die ausschließlich
aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestim-
mung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Dienstleistungen dienen können.
"SÄCHSISCHER SCHMERZTAG" besteht aus der geographischen Angabe
"SÄCHSISCHER" und dem Wort "SCHMERZTAG". Soweit die Veranstaltung von
Kongressen und Tagungen im Gesundheitswesen beansprucht wird, bezeichnet
"SCHMERZTAG" ein Merkmal der Dienstleistung, nämlich das Kongress- bzw.
Tagungsthema. So hat bereits die Markenstelle auf die Internetseiten
www.charite.de und www.yavivo.de hingewiesen, wo dieser Begriff zur Bezeich-
nung des Tagungsthemas verwendet wird. Bei den übrigen (ergänzenden) Dienst-
leistungen, der Veröffentlichung von Arbeiten aus dem Gebiet der Algesiologie
(dem Wissenschaftsgebiet, das sich mit dem Schmerz, seinen Ursachen, Erschei-
nungsweisen und seiner Bekämpfung befasst). Der entsprechenden Öffentlich-
keitsarbeit zur Weckung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die
Algesiologie sowie der Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen,
Dokumentationen und Zeitschriften, kann "Schmerztag" ebenfalls zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale dienen; auch hier erschöpft sich der Markenbegriff in einer
Bezeichnung des Inhalts in der Weise, dass sich die Dienstleistungen mit der Ver-
anstaltung bzw. den Ergebnissen eines Schmerztags befassen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
br/Fa