Urteil des BPatG vom 10.05.2005

BPatG (bundesrepublik deutschland, beschreibende angabe, marke, klima, zeichen, bezug, deutschland, international, beschwerde, bezeichnung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 107/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 755 797
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Oktober 2005 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richterin Prietzel-Funk
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die für die Waren
23
Fils à usage textile,
25 Vêtements, chaussures, chapellerie, bas, châles, bonnets,
gants,
28 Articles de sport et de gymnastique non compris dans
d’autres classes
international registrierte Marke IR 755 797
CLIMA BALANCE
begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke gemäß Art 6
quinquies
Abschnitt B Nr 2 PVÜ, Art 5 Abs 1 MMA, §§ 107, 113
Abs 1, § 37 Abs 1 MarkenG diesen Schutz verweigert, weil dem angemeldeten
Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die aus zwei
gebräuchlichen Wortbestandteilen zusammengesetzte Marke ergebe für die ange-
sprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres verständlichen Sachbegriff, mit
dem auf Klima ausgleichende Eigenschaften hingewiesen werde. Unter Bezug-
nahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts betreffend
Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „CLIMA“ hat sie dargelegt, dass
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derartige Eigenschaften eine bei Textilien in der Werbung regelmäßig besonders
herausgestellte Eigenschaft seien. Da somit der angemeldete Begriff im Verkehr
zur Bezeichnung der beanspruchten Waren beziehungsweise ihrer funktionellen
Beschaffenheit dienen könne, vermöge das angemeldete Zeichen die erforderliche
betriebliche Hinweiswirkung nicht zu entfalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage
könne es dahingestellt bleiben, inwieweit der Schutzerstreckung der international
registrierten Marke auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß §
8 Abs
2 Nr
2
MarkenG entgegenstehe, wofür aber vieles spreche.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10.
Mai
2005 sowie den Avis de refus de protection vom
11. März 2004 in vollem Umfang aufzuheben und der Wortmarke
„CLIMA BALANCE“ IR 755 797 vollumfänglich Schutz für das Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Sie ist der Ansicht, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine an
die englische Sprache angelehnte, ungewöhnliche und fantasievolle Wortkombi-
nation. In unüblicher Rechtschreibung wecke die Bezeichnung Assoziationen an
ein ausgeglichenes meteorologisches Klima. Dies sei nicht beschreibend für die
beanspruchten Waren. Insbesondere sei nicht klar, welches gegebenenfalls die
Klima ausgleichenden Eigenschaften der beanspruchten Produkte sein sollten.
Der Marke komme daher die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Auch ein
Freihaltungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht. Im
Übrigen habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Wortmarke
„clima Balance“ für eintragungsfähig gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die
eingereichten Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Schutzgewäh-
rung in der Bundesrepublik Deutschland steht jedenfalls das absolute Schutzhin-
dernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs
die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH
GRUR 1999, 1089 - YES; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityser-
vice). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der
beanspruchten Waren um weiteste Verbraucherkreise handelt, werden die Kenn-
zeichnung nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Pro-
dukte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren
Klima ausgleichenden Eigenschaften. Auf die zutreffenden Ausführungen im an-
gefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der
Anmelderin ist dabei unerheblich, durch welche Maßnahmen bei den bean-
spruchten Produkten diese Eigenschaften im einzelnen erreicht werden. Es reicht,
dass das Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht.
Die Tatsache, dass andere Marken gleichen Inhalts im Verfahren vor anderen
Markenämtern eingetragen worden sein mögen, ist für die gegenwärtige Entschei-
dung ohne Bedeutung. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem ange-
fochtenen Beschluss Bezug genommen.
Albrecht Prietzel-Funk
van
Raden
Ju