Urteil des BPatG vom 24.04.2001

BPatG: beschreibende angabe, computer, marketing, englisch, auflage, medien, wörterbuch, simulation, patent, gestaltung

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 247/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 41 495.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 30. September 1999 und vom 30. August 2000 aufge-
hoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 23. Juli 1998 die Wortmarke
VR Medien
für die Dienstleistungen
"Klasse 35: Unternehmens- und Managementberatung; Marke-
ting; Marktforschung und Marktanalyse; Organisa-
tionsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Per-
sonalberatung; Werbung, Werbemittlung;
Klasse 41:
Ausbildung, Weiterbildung, Erziehung, Training, Coa-
ching und Unterricht insbesondere auf dem Gebiet
der unter Klasse 35 genannten Dienstleistungen; Or-
ganisation von Workshops, Seminaren, Vorträgen
und Lehrveranstaltungen insbesondere betreffend
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die unter Klasse 35 genannten Dienstleistungen, wie
zu Fragen der unternehmerischen Motivation, der
unternehmerischen Vision und der Unternehmens-
und Managementkonzepte; Herausgabe und Veröf-
fentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften
und Magazinen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Be-
schluß vom 30. September 1999 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Be-
schluß vom 30. August 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 37
Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurück-
gewiesen, "VR" sei die Abkürzung für "virtuelle Realität", englisch "virtual reality".
Die "virtuelle Realität" im Sinne einer computersimulierten Wirklichkeit sei ein
Themenbereich, der für die verschiedensten Branchen von Interesse und in aller
Munde sei. Die VR-Technik der Computersimulation werde nachweislich im Han-
del und auf zahlreichen Dienstleistungsgebieten bereits angewandt. Demnach
könnten sich sämtliche beanspruchte Dienstleistungen mit der "Virtuellen Realität
auf dem Gebiet der Medien" befassen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis der
Anmeldung auf Anregung des Senats durch folgenden Zusatz eingeschränkt:
"..., ausgenommen sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, so-
weit sie einen Bezug zu einer "virtuellen Realität" (VR) besitzen,
insbesondere mittels Computer-Simulation erbracht werden oder
inhaltlich-thematisch Computer-Simulationen betreffen."
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Sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
30. September 1999 und 30. August 2000 aufzuheben,
und vertritt die Ansicht, die angemeldete Marke sei jedenfalls nunmehr nach Ein-
schränkung des Dienstleistungsverzeichnisses eintragbar.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 9. April 2001 einige
Fundstellen des Fachbegriffs "Virtuelle Realität", englisch "virtual reality" mit der
Abkürzung "VR" zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat vermag hinsichtlich der nach der Einschränkung verbliebenen bean-
spruchten Dienstleistungen nicht festzustellen, daß die als Marke angemeldete
Bezeichnung "VR Medien" in ihrer Gesamtheit als beschreibende Angabe gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann; insoweit liegen auch keine Anhaltspunkte
für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG vor.
Bei dem Bestandteil "Medien" der angemeldeten Marke handelt es sich ohne
weiteres ersichtlich um eine für sich allein gesehen schutzunfähige, unmittelbar
beschreibende Sachbereichsangabe, wie die Anmelderin auch nicht in Frage
stellt.
Die Buchstabenfolge "VR" des vorangestellten Bestandteils der Anmeldemarke
werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar naheliegend als eine Abkürzung
auffassen. Eine Abkürzung ist jedoch nur dann freihaltungsbedürftig oder nicht
unterscheidungskräftig, wenn sie im Zusammenhang mit den konkret bean-
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spruchten Waren oder Dienstleistungen eine eindeutig im Vordergrund stehende
beschreibende, bekannte Bedeutung besitzt (vgl Althammer/Ströbele, Markenge-
setz, 6. Auflage 2000, § 8 Rdn 100, 121, 63).
"VR" läßt sich als gebräuchliche Abkürzung für zahlreiche – von der Anmelderin
teilweise bereits vorgetragene – Begriffe wie "Veranlagungsrichtlinien", "Vorschuß-
richtlinien", "verantwortlicher Redakteur", "Vereinsregister", "Verteilerregister",
"Verkaufsrecht", "Verlagsrecht", "Völkerrecht", "Vorverkaufsrecht", "Verwaltungs-
rat", "Vorstandsrat", "Volksrepublik", "Vermessungsrat", "Vormundschaftsrichter"
etc. lexikalisch nachweisen, die für die im vorliegenden Falle beanspruchten
Dienstleistungen als beschreibende Angaben aber offensichtlich nicht in Betracht
kommen (vgl H. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 481; Duden,
Wörterbuch der Abkürzungen, 4.
Auflage 1999, S
317; Wennrich, An-
glo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik,
1. Ausgabe 1978, Teil 3, S 2175; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Ab-
kürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und
Informationsverarbeitung, München 1992, Bd 2, S 435; Amkreutz, Abkürzungen
der Informationsverarbeitung, 1986, S 641).
"VR" dient aber auch als übliche Abkürzung des modernen informationstechni-
schen Fachbegriffs "Virtuelle Realität", englisch "virtual reality", der die dreidimen-
sionale Simulation von realen Objekten und Landschaften durch Computer be-
zeichnet (vgl P. Winkler, M + T Computerlexikon, München 2000, S 808, 813, 880;
Geml/Geisbüsch/Lauer, Das kleine Marketing-Lexikon, Düsseldorf 1995, S 388;
Schneider, Lexikon Informatik und Datenverarbeitung, 4. Auflage 1998, S 942;
Microsoft Press, Computer-Fachlexikon, Ausgabe 2000, S 755, 763; Duden,
Wörterbuch der Abkürzungen, aaO; Schulze, Computerkürzel, 1998, S 429; Ernst,
Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, Englisch-Deutsch, 6. Auflage 2000,
S 1486). Der Einsatz dieser VR zielt darauf ab, dem Benutzer eines Compu-
ter-Systems den Eindruck zu vermitteln, sich innerhalb des dargestellten Systems
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zu befinden (vgl Marketing-Lexikon, aaO). Im Bereich Marketing gibt es beispiels-
weise folgende Anwendungsmöglichkeiten:
- anschauliche Präsentation von materiellen und vor allem
immateriellen Produkten (Dienstleistungen);
- optimale Gestaltung von Ausstellungs- und Verkaufsräumen;
- optimale Gestaltung von Messeständen;
- Simulation von Verkaufsgesprächen etc
(vgl Marketing-Lexikon, aaO).
Das eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung schließt aber
nunmehr jeden sachlichen Bezug zur VR im Sinne einer virtuellen Realität aus, so
daß der Bestandteil "VR" der Anmeldemarke insoweit keine unmittelbar beschrei-
bende Angabe darstellen kann und von den angesprochenen Verkehrskreisen als
unternehmenskennzeichnendes Merkmal, insbesondere als Abkürzung des
Firmennamens oder als eine sonstige individuell unternehmensspezifisch gebil-
dete Abkürzung, angesehen werden wird.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl