Urteil des BPatG vom 21.11.2001

BPatG (marke, tee, kennzeichnungskraft, bildmarke, beschwerde, ware, gefahr, verkehr, zeichen, verwechslungsgefahr)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 29/01
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 398 39 443
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 durch Richter Dr. Albrecht als
Vorsitzender, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 14. Juni 1998 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnis, darunter auch "Tee", angemeldete und am 12. Oktober 1998 einge-
tragene Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der am 21. Mai 1985 für
Tee und teeähnliche Erzeugnisse für Genuß und medizini-
sche Zwecke, auch in instantisierter Form
eingetragenen Bildmarke 1 077 289
siehe Abb. 2 am Ende
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und aus der am 10. Juli 1985 für
Tee und teeähnliche Erzeugnisse für Genuß und medizini-
sche Zwecke auch in instantisierter Form
eingetragenen Wortbildmarke 1 079 299
siehe Abb. 3 am Ende
und aus der seit 15. März 1998 angemeldeten und seit 16. Juli 1998 für
Tee und teeähnliche Getränke (Kräuter- und Früchtetee) für
diätetische und auch medizinische Zwecke, sämtlich auch
aromatisiert und/oder vitaminisiert, auch instantisiert und/
oder mineralisiert; Tee und teeähnliche Getränke (Kräuter-
und Früchtetees) für Genußzwecke, sämtlich auch aromati-
siert und/oder vitaminisiert, auch instantisiert und/oder mine-
ralisiert
eingetragenen Wort-Bildmarke 398 12 126
siehe Abb. 4 am Ende
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Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich zwar
teilweise identische Waren gegenüberstünden und die Widerspruchsmarken
durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien. Die zu vergleichenden Marken seien
jedoch deutlich unterschiedlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie führt aus, dass die Waren medizinische Tees und Tees identisch seien. Die
Widerspruchsmarken, insbesondere die Marke 1 077 289, könnten erhöhte Kenn-
zeichnungskraft beanspruchen. Eine Teekanne sei für die Ware Tee nicht be-
schreibend, da Tee aus Pflanzen hergestellt werde. Deshalb genieße sie von
Haus aus normale Kennzeichnungskraft. Durch die hohe Bekanntheit habe sich
die Kennzeichnungskraft erhöht, so dass ein extremer Schutzumfang bestehe.
Dieser beziehe sich auf eine bauchige Kanne mit rundem Deckel mit rundem
Knopf, einem Ausgießer links und mit einem runden Henkel rechts. Bei der Wider-
spruchsmarke sei der Begriff "Tee-Tempel" beschreibend, das verwendete Orna-
ment unauffällig. Bildlich bleibe allein die Prägung durch die Teekanne. Die Wider-
sprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 20. November 2000 aufzuheben und die angefochtene
Marke zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält eine Teekanne in Zusammenhang mit Tee für beschreibend und damit die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken von Haus aus für gering. Als
Besonderheiten der Widerspruchsmarke fielen die Abhebungen und der steil nach
oben ragende Ausgießer auf. Nur für diese Besonderheiten sei die Widerspruchs-
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marke überhaupt schutzfähig. Insbesondere die Widerspruchsmarke 1 077 289
werde auf Verpackungen außen nicht verwendet. Eine Kennzeichnung finde sich
nur auf Früchtetee-Beuteln. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft für die Wider-
spruchsmarken ergebe sich nicht. Das vorgelegte Gutachten sei ein Parteigutach-
ten; bei den Fragen seien keine Vergleichszeichen verwendet worden. Im übrigen
sei das Gutachten von 1994, und seitdem seien am Markt Änderungen eingetre-
ten. Auch sei zu beachten, dass die Kennzeichnung auf Teebeuteln für den Ver-
braucher bei der Kaufentscheidung keine Rolle spiele.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-
den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wech-
selwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl. BGH
MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem). Die Waren der angegriffenen Marke
sind im Vergleich mit den durch die Widerspruchsmarken geschützten Waren
soweit Tees beansprucht werden, teilweise identisch, sonst mehr oder weniger
ähnlich und zum Teil nicht ähnlich.
Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarken aus. Die Widerspruchsmarke 1 077 289 besteht aus dem Bild
einer stilisierten Teekanne. Ein typisches Serviergefäß enthält beschreibende
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Anklänge auf seinen Inhalt. Der Senat geht aber zu Gunsten der Widersprechen-
den davon aus, dass diese ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche durch eine
erhöhte Bekanntheit ausgeglichen ist. Eine überdurchschnittliche Kennzeich-
nungskraft ist jedoch nicht feststellbar.
Die Widerspruchsmarken 1 079 299 und 398 12 136 bestehen aus einer Tee-
kanne in der Mitte und dem rundherum geführten Schriftzug "AUS DEM HAUSE
TEEKANNE". In ihrer Gesamtheit mögen sie überdurchschnittlich kennzeich-
nungskräftig sein; der Teekannendarstellung allein kommt jedenfalls aus den vor-
her dargestellten Gründen allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Selbst den bei dieser Sachlage hinsichtlich der identischen Waren zur Vermeidung
von Verwechslungen erforderlichen deutlichen Markenabstand hält die Wider-
spruchsmarke ein. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Die angegrif-
fene Marke besteht aus einem Ornament, dem Wortbestandteil "Tee-Tempel" und
einer Graphik (Teetasse und Teekanne auf einem Tablett oder Tischchen). Die
Widerspruchsmarke 1 077 289 besteht aus der Darstellung einer Teekanne; die
Widerspruchsmarken 1 079 299 und 398 12 136 bestehen aus der Darstellung
einer Teekanne mit dem rundum geführten Schriftzug aus dem Hause Teekanne.
Eine (schrift-)bildliche Ähnlichkeit der Marken scheidet damit aus.
Bei der klanglichen Ähnlichkeit der Marken ist wegen der normalen Kennzeich-
nungskraft der Wortbestandteile der angegriffenen Marke und bei den Wider-
spruchsmarken 1 079 299 und 398 12 136 vom Erfahrungssatz auszugehen, dass
sich der Verkehr eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das
Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH
GRUR 2000, 506, 509 – ATTACHÉ/TISSERAND). Bei der Bildmarke 1 077 289 ist
davon auszugehen, dass der Verkehr das Bild als Teekanne erkennt und es auch
mit diesem Wort benennt. Die Wörter "Teetempel" und "Teekanne" (und noch
weniger "AUS DEM HAUSE TEEKANNE") verfügen über keine markenregister-
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rechtlich relevanten Ähnlichkeiten. Dem Wortbestandteil "Tee" wird der Verkehr,
da es sich um die beanspruchte Ware handelt, bei der Benennung der Zeichen
kaum eine Bedeutung beimessen; die übrigen Bestandteile "Kanne" und "Tempel"
weisen keinerlei Gemeinsamkeiten auf.
Ebenso bestehen keine begrifflichen Ähnlichkeiten zwischen einer Kanne und
einem Tempel.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Allein das Vorhandensein eines übereinstimmenden
Elements in beiden Marken reicht nicht zur Annahme einer (mittelbaren) Ver-
wechslungsgefahr aus. Diesem Bestandteil kommt kein Hinweischarakter auf den
Inhaber der älteren Marke zu (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9
Rdn. 213). Eine Teekannendarstellung in der angegriffenen Marke allein reicht
hierfür nicht aus. Weder sind die charakteristischen Teekannendarstellungsele-
mente der Widersprechenden, wie die Absetzung des Ausgießers und des Dek-
kels, verwendet, noch ist die Teekanne rund eingefasst. Die Stellung der Kanne
- Ausgießer links, der runde Henkel, ein Deckel mit Knopf-Griff - sind keine beson-
deren Gestaltungselemente, deren Übernahme eine Verwechslungsgefahr be-
gründen könnte. Vielmehr wird man eine Teekanne, regelmäßig im "Profil" darstel-
len, wobei der Ausgießer entweder links oder rechts erscheint. Die weiteren Ele-
mente sind für Teekannen typisch und nicht für einen einzelnen Anbieter charakte-
ristisch. Auch ist bei der angegriffenen Marke die Teekanne mit einer Tasse über
ein Tablett oder Tischchen zu einem Set verbunden, so dass keinerlei Charakteri-
stika festzustellen sind, die auf die Zeichen der Widersprechenden hinweisen.
Damit wirkt die Teekannendarstellung in der angegriffenen Marke auch nicht wie
ein Serienbestandteil, der die Marke zu den Marken der Widersprechenden gehö-
rend erscheinen lassen könnte.
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Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Fa
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3
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Abb. 4