Urteil des BPatG vom 05.11.2002

BPatG (unterscheidungskraft, marke, aufforderung, verkehr, klasse, radio, beschwerde, werbeslogan, falle, partner)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 53/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 10 775.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Januar 2001 die Wortmarke
Riskieren Sie was. Sie haben ja uns.
für die Dienstleistungen
„Klasse
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten;
Klasse
36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmit-
glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 28. Dezember 2001 wegen feh-
lender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung
zurückgewiesen, der angemeldete Werbespruch stelle mit seinem klaren, eindeuti-
gen und jedermann verständlichen Begriffsinhalt lediglich eine allgemeine, werbe-
übliche Aufforderung dar, die beanspruchten Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen, wobei die Erbringerin bei der Risikotragung behilflich sein werde oder
könne.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
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und vertritt die Auffassung, die angemeldete Marke besitze - insbesondere im
Hinblick auf die Entscheidung „Radio von hier, Radio wie wir“ des Bundesge-
richtshofes - Unterscheidungskraft. Der Werbeslogan sei kurz und prägnant; er
weise ein hohes Maß an sprachlicher und inhaltlicher Originalität auf. Die in dem
angemeldeten Slogan enthaltene Aufforderung animiere zum Nachdenken. Sie sei
mehrdeutig und interpretationsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze Be-
zug genommen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patent-
amts an, daß der angemeldeten Marke „Riskieren Sie was. Sie haben ja uns.“ im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung
somit gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen.
Die als Marke angemeldete Wortfolge „Riskieren Sie was. Sie haben ja uns.“ stellt
offensichtlich - wie von der Anmelderin auch vorgetragen - einen Werbesolgan
dar. Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist grundsätzlich nach den
gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH
GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321 f - Radio von
hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720 f - Unter Uns; BGH GRUR 2001, 735
-
Test it; EuG Erster Instanz GRUR 2002, 258 ff -
DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats zB: BPatG 43, 253 ff - Energie mit
Esprit; vom 10. April 2001 - 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!; vom
5. März 2002 - 33 W (pat) 172/01 - Competence in Finance). Bei Werbeslogans
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wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Her-
kunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung
dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn-
herein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der
Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er
zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft besitzt. Werbeslogans, die
lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art enthalten, mangelt es jedoch an jeglicher Unterscheidungskraft
(vgl BGH aaO).
Den angemeldeten Werbeslogen „Riskieren Sie was. Sie haben ja uns.“ werden
die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute und gewerbliche Unter-
nehmen, sondern teilweise, insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungen der
Klasse 36, auch das breite Publikum der Verbraucher - nur als anpreisende Wer-
beaussage allgemeiner Art auffassen, aber nicht als unternehmenskennzeichnen-
des Unterscheidungsmittel ansehen können. Denn dieser Werbespruch enthält
zwei einfache, kurze, sprachüblich formulierte Sätze, die der Verkehr insgesamt
ohne weiteres bloß als Hinweis auf die Qualität der beanspruchten Dienstleistun-
gen verstehen wird, indem bei Eingehen von Risiken mit der fachlich kompetenten
Unterstützung der Anbieterin, insbesondere mit zuverlässiger Schadensersatz-
leistung im Falle von Versicherungsverträgen, gerechnet werden kann.
Die Ansicht der Anmelderin, die Aufforderung, etwas zu riskieren, sei ein unge-
wöhnliche Provokation, vemag der Senat nicht zu teilen. Zunächst ist dem Verkehr
in der Regel durchaus bewußt, daß jegliche geschäftlichen Tätigkeiten oder Un-
ternehmungen, insbesondere auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
mehr oder weniger große Risiken in sich bergen, aber Erfolge zumeist Risikobe-
reitschaft voraussetzen. Sprichwörter wie
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„Wenn Du nichts riskierst, kannst Du auch nichts gewinnen.“
„Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.“
„Frisch gewagt ist halb gewonnen.“
sind im Volksmund allgemein geläufig (vgl Duden, Deutsches Universalwörter-
buch, 3. Auflage 1996, S 1260; 1703).
Vor allem läßt außerdem die von der Anmelderin vorgetragene isolierte Interpreta-
tion des ersten Satzes „Riskieren Sie was.“ den Grundsatz außer Acht, daß eine
angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, weil der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegen-
tritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl zB BGH
aaO - Partner with the Best).
Die leicht verständliche Gesamtauffassung des angemeldeten Werbeslogans läßt
nämlich den unmittelbaren inhaltlichen Bezug des zweiten Satzes „Sie haben ja
uns.“ auf den ersten Satz „Riskieren Sie was.“ ohne weiteres erkennen. Dabei er-
scheint die Aufforderung, ein gewisses Risiko einzugehen, nur in dem positiven
Sinne, daß Chancen wahrgenommen und nicht verpaßt werden sollen. Denn der
anschließende zweite Satz „Sie haben ja uns.“ vermittelt die Beruhigung, daß die
Anbieterin der beanspruchten Dienstleistungen auf Grund ihrer Fachkompetenz,
Finanzstärke und Zuverlässigkeit Schäden ihrer Kunden oder Auftraggeber zu
vermeiden hilft oder - im Falle einer Versicherung - Schadensersatz leisten wird.
Winkler Kätker
v.
Zglinitzki
Cl