Urteil des BPatG vom 05.12.2006

BPatG (marke, benutzung, zeichen, beschwerde, form, verwendung, versicherung, verkehr, unternehmen, verwechslungsgefahr)

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 243/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 395 00 468
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 735 220 Widerspre-
chenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001
aufgehoben, soweit unter entsprechender Aufhebung des Be-
schlusses dieser Markenstelle vom 23. Februar 1998 der Wi-
derspruch aus der Marke 735 220 zurückgewiesen worden ist.
2. Die Beschwerde der aus der Marke 354 828 Widersprechenden
ist zur Zeit gegenstandslos.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
FERROSOL
- 3 -
ist am 11. Oktober 1995 unter der Nummer 395 00 468 für die Waren
„Reinigungs- und Pflegeprodukt für Edelstahl, Chrom und Metall-
flächen insbesondere zur Verwendung in gewerblichen Groß- und
Industrieküchen sowie im privaten Haushalt“
in das Register eingetragen worden. Die Eintragung wurde am 30. Januar 1996
veröffentlicht.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat Widerspruch erhoben - soweit für das Be-
schwerdeverfahren noch von Bedeutung - seinerzeit die Widersprechende zu 1.)
sowohl
1. als Inhaberin der zeitrangälteren Wortmarke 354 828
FERROSIL
die für die Waren
„chemische Produkte für industrielle Zwecke; Kesselsteinmittel,
soweit in Klasse 1 enthalten; Imprägniermittel, soweit in Klasse 1
enthalten; Wasserglas, Klärmittel, Enthärtungsmittel für Wasser“
eingetragen ist, als auch
2. als Inhaberin der weiteren zeitrangälteren Wortmarke 735 220
Ferisol
- 4 -
die für die Waren
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke (ausgenommen
solche als Textil- und Lederhilfsmittel); ansatzverhindernde und
ansatzlösende Mittel zur Verwendung in Rohren und Apparaturen;
chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Ma-
schinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und
Textilien“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte zu-
nächst eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bejaht und mit
Beschluss vom 23. Februar 1998 (Amtsakte Bl. 19 ff.) die Löschung der angegrif-
fenen Marke 395 00 468 angeordnet.
Dagegen hatte die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt und die Benutzung der
Widerspruchsmarken bestritten. Von der Widersprechenden zu 1.) waren sodann
zwei eidesstattliche Versicherungen mit Umsatzangaben zu den Jahren 1993 bis
1995 für die Widerspruchsmarke 354 828 „FERROSIL“ (Anlage 2 zum Schriftsatz
vom 18. August 1999, vgl. Amtsakte Bl. 46) und mit Umsatzangaben zu den Jah-
ren 1993, 1994 und 1996 für die Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ (Anlage 1
zum Schriftsatz vom 18. August 1999) sowie verschiedene technische Datenblät-
ter zu den Produkten „P3-ferrosil“ und „P3-ferisol“ vorgelegt worden. Aus diesen
ergab sich, dass es sich bei dem Produkt „P3-ferrosil“ um ein Stein- und Korrosi-
onsschutzmittel für Trinkwassersysteme und bei dem Produkt „P3-ferisol“ um ein
flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau- und
Getränkeindustrie handelt.
Mit Erinnerungsbeschluss vom 26. Oktober 2001 (Amtsakte Bl. 105 ff.) hatte hier-
auf die Markenstelle ihren Erstbeschluss aufgehoben und die Widersprüche zu-
- 5 -
rückgewiesen. Begründet hatte sie dies damit, dass eine rechtserhaltende Benut-
zung der Widerspruchsmarken für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Entschei-
dung über den Widerspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde, die am 24. November 2001 von der Wi-
dersprechenden zu 1.) eingelegt worden war.
Zu deren Begründung hatte diese mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 eine weitere
eidesstattliche Versicherung vom 10. Juni 2003 zu den Akten gereicht, in der zur
Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ für die Jahre 1992 bis 1995 und 1998 bis
2002 Umsatzangaben gemacht worden waren. Ferner hatte die Widersprechende
zu 1.) mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 nochmals eine weitere, nämlich die Wi-
derspruchsmarke 354 828 „FERROSIL“ betreffende eidesstattliche Versicherung
vom 3. Juni 2003 mit Umsatzangaben für die Jahre 1993 bis 1995 und 1999 bis
2002 vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die Wider-
spruchsmarke 354 828 „FERROSIL“ in den angegebenen Zeiträumen ausschließ-
lich in der Form „P3-ferrosil“ und die Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ in den
sie betreffenden Zeiträumen in der Form „P3-ferisol“ benutzt worden waren.
Das Bundespatentgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 17.
Juni
2003
(GRUR 2004, 340 „FERROSOL/Ferisol“) die Beschwerde der Widersprechenden
zu 1.) als unbegründet zurückgewiesen und unter gleichzeitiger Zulassung der
Rechtsbeschwerde die Auffassung vertreten, dass sich aus den eingereichten Be-
nutzungsunterlagen zwar eine dem Umfang nach hinreichende Benutzung der
beiden Widerspruchsmarken 735 220 „Ferisol“ und 354 828 „FERROSIL“ in den
maßgeblichen Benutzungszeiträumen ergebe. Jedoch seien die Marken jeweils in
einer Form benutzt worden, die nicht im Einklang mit der Regelung des § 26
Abs. 3 Satz 1 MarkenG gestanden habe und daher nicht rechtserhaltend gewesen
sei.
- 6 -
Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (GRUR 2005, 515 „FERROSIL“) hat der Bun-
desgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1.) die vor-
stehende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wieder an dieses zurückverwiesen.
Zutreffend sei, dass die beiden Widerspruchsmarken in den Verwendungsformen
„P3-ferrosil“ und „P3-ferisol“ dann nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG recht-
serhaltend benutzt würden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Kombi-
nation von „P3“ mit den Widerspruchsmarken als einheitliche Zeichen ansähen.
Die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen könnten jedoch seine
Annahme, die Widerspruchsmarken würden als einheitliche Zeichen aufgefasst
werden, nicht begründen. Die Verwendung von einheitlichen Schrifttypen und die
Verbindung der Marke
„P3“ mit den Widerspruchsmarken mittels eines
Bindestrichs rechtfertigten jedenfalls noch nicht die Annahme, der Verkehr fasse
„P3-ferrosil“ und „P3-ferisol“ nicht jeweils als zwei Marken auf. Nach dem Vortrag
der Widersprechenden zu 1.) handle es sich beim angesprochenen Verkehr um
Fachkreise, denen „P3“ sowohl als eine Art Unternehmenskennzeichnung sowie
als Stamm von Serienzeichen als auch als Bestandteil vielfältiger Produktnamen
aus der „P3-Serie“ bekannt sei. In einem solchen Fall könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Verkehr das Zeichen „P3“ neben den Zeichen „ferrosil“ und
„ferisol“ auch bei einem einheitlichen Schriftbild und unter Verwendung eines
Bindestrichs zwischen den Zeichen weiter als eigenständiges Kennzeichen auf-
fasse. Dem Bundespatentgericht hat der Bundesgerichtshof sodann aufgetragen,
erneut Feststellungen dazu zu treffen, ob die angesprochenen Verkehrskreise
„P3-ferrosil“ und „P3-ferisol“ als einheitliche Zeichen oder als Mehrfachkennzeich-
nungen auffassten.
Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende zu 1.) mit
Schriftsatz vom 27. November 2006 eine weitere eidesstattliche Versicherung vom
14. September 2006 zu den Akten gereicht. Darin sind Umsatzangaben zur Wi-
derspruchsmarke 354 828 „FERROSIL“ für den Zeitraum 2003 bis erstes Halb-
jahr 2006 gemacht, die im Bereich von 250.000 bis 300.000 € jährlich liegen. Die
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beigefügten Unterlagen zeigen eine Benutzung der Marke wiederum in der Form
„P3-ferrosil“ für Kalkstein- und Korrosionsschutzmittel für Trinkwassersysteme.
Auch die neu ins Verfahren eingetretene Widersprechende zu 2.), die die Wider-
spruchsmarke 735 220 „Ferisol“ zwischenzeitlich erworben hatte und als Inhaberin
ins Register eingetragen worden ist, hat mit gleichem Schriftsatz eine eidesstattli-
che Versicherung vom 7. November 2006 zu den Akten gereicht. In dieser werden
zur Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ Umsatzangaben für den Zeitraum von
2003 bis 2005 in der Größenordnung von 33.000 bis 46.000 € jährlich gemacht.
Die beigefügten Unterlagen zeigen auch hier eine Benutzung der Marke in der
Form „P3-ferisol“ für ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslö-
sungen in der Brau- und Getränkeindustrie.
In der mündlichen Verhandlung haben die beiden Widersprechenden außerdem
umfangreiches Material zur Historie der Marke „P3“ und deren Benutzung durch
die Widersprechende zu 1.) und durch weitere mit ihr konzernverbundene Unter-
nehmen vorgelegt. Hiernach ist die Marke „P3“ seit über 75 Jahren in Benutzung.
Gegenwärtig umfasse das Sortiment der mit „P3“ gekennzeichneten Reinigungs-
produkte 1.700
Artikel. Die Widersprechende zu 2.) hat zudem insgesamt
22 Schreiben verschiedener Unternehmen aus dem Getränke- und Arzneimittel-
sektor überreicht, in denen diese jeweils bestätigen, dass sie seit mehreren Jah-
ren Produkte aus der „P3-Palette“ der Widersprechenden zu 1.) und - seit Beste-
hen der Widersprechenden zu 2.) - von dieser bezögen und ihnen das Kürzel „P3“
als Kennzeichen für Produkte, Geräte und Anlagen zur Reinigung und Desinfek-
tion bekannt sei. Die Widersprechende zu 1.) hat ferner insgesamt 10 Schreiben
verschiedener Unternehmen aus dem Bereich des Chemikalienhandels überreicht,
in denen diese wiederum jeweils bestätigen, dass sie seit mehreren Jahren Pro-
dukte aus der „P3-Linie“ von Unternehmen, die mit der Widersprechenden kon-
zernverbunden seien, bezögen und ihnen das Kürzel „P3“ als Kennzeichen für
Oberflächentechnik-Produkte bekannt sei. Die Widersprechenden haben in der
mündlichen Verhandlung - von der Markeninhaberin unwidersprochen - vorgetra-
gen, dass von ihnen zusammen Produkte unter der Dachmarke „P3“ im Jahr 2004
- 8 -
im Werte von ca. 132 Mio. € und im Jahr 2005 im Werte von ca. 141 Mio. € „gene-
riert“ worden seien.
Die Widersprechenden vertreten die Auffassung, dass die angegriffene Marke mit
den beiden Widerspruchsmarken verwechselbar sei. Angesichts der hochgradigen
Ähnlichkeit der Zeichen und der gegebenen Warennähe sowie der jeweils gestei-
gerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, die aus jahrzehntelanger
Benutzung der beiden herrühre, seien Kollisionen zwischen den beiderseitigen
Marken geradezu vorgezeichnet.
Die Widersprechenden stellen erneut den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom
19. November 2001, nämlich (sinngemäß)
den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 26.
Okto-
ber 2001 aufzuheben und die Erinnerung der Markeninhaberin
gegen den Beschluss der Markenstelle vom 23. Februar 1998 zu-
rückzuweisen, soweit darin die Löschung der Marke 395 00 468
wegen der Widersprüche aus den Marken 354 828 und 735 220
angeordnet worden ist.
Die Markeninhaberin stellt wiederum den Antrag aus dem Schriftsatz vom
25. Februar 2002, nämlich
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin erhält ihre Nichtbenutzungseinreden aufrecht. Sie ist nach
wie vor der Auffassung, dass die Widerspruchsmarken nicht rechtserhaltend im
Sinne von § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG benutzt worden seien. Der Verkehr erkenne
in den Zeichen „P3-ferrosil“ und „P3-ferisol“ nicht die Widerspruchsmarken, son-
dern werde diese als eigenständige einheitliche Marken auffassen.
- 9 -
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1.) ist zulässig. Gleiches trifft
auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2.) zu, die die Widerspruchsmarke
735 220 „Ferisol“ zwischenzeitlich erworben hat und mit Verfügung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2006 als neue Inhaberin ins Register ein-
getragen wurde. Die Widersprechende zu 2.) war als Rechtsnachfolgerin der Wi-
dersprechenden zu 1.) berechtigt, das Beschwerdeverfahren zu übernehmen (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8.
Aufl., §
28 Rdn.
13
f.). Der Zustimmung der
Markeninhaberin bedurfte es hierzu nicht (§ 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG).
2.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 2.) ist in der Sache
auch begründet. Der angefochtene Erinnerungsbeschluss der zuständigen Mar-
kenstelle vom 26. Oktober 2001, mit dem der Erstbeschluss vom 23. Februar 1998
aufgehoben wurde, kann jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als mit ihm
der Widerspruch aus der Marke 735 220 „Ferisol“ zurückgewiesen wurde. Nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke 395 00 468
„FERROSOL“ und der Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ im Sinne von § 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr.
a)
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der
Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ bestritten. Das Bestreiten der Benutzung
der Widerspruchsmarke ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zulässig.
Für die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 735 220 „Ferisol“ wegen
mangelnder Glaubhaftmachung der Markenbenutzung nach §§ 43 Abs. 1, Abs. 2
Satz 3 MarkenG besteht jedoch gegenwärtig keine Grundlage mehr.
- 10 -
aa)
Nach Auffassung des Senats hat die Widersprechende zu 2.) hinreichend
dargetan, dass die Marke 735 220 „Ferisol“ im gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 30. Januar 1991 bis 30. Januar 1996 in
ausreichendem Umfang für ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reini-
gungslösungen in der Brau und- Getränkeindustrie eingesetzt worden ist. Insoweit
ist eine mengenmäßig ausreichende Benutzung der Widerspruchsmarke von der
Markeninhaberin auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen worden, weshalb in die-
sem Zusammenhang von weiteren Erörterungen abgesehen wird.
bb)
Darüber hinaus hat die Widersprechende zu 2.) auch bezogen auf den ge-
mäß §
43 Abs.
1 Satz
2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum vom
5. Dezember 2001 bis 5. Dezember 2006 eine Benutzung der Marke 735 220
„Ferisol“ in hinreichendem Umfang glaubhaft gemacht.
Die von der Widersprechenden zu 2.) eingereichte eidesstattliche Versicherung
vom 7. November 2001 ist nicht zu beanstanden. Aussteller ist ein Herr A…,
der in der Zeit des zweiten maßgeblichen Benutzungszeitraums und
noch darüber hinaus als Marketingmanager der Abteilung „Food & Beverage“ der
Widersprechenden zu 2.) sowohl aufgrund Stellung als auch Funktion mit dem
Vertrieb einschlägiger Reinigungsprodukte befasst war. Inhaltliche Widersprüche
zwischen seiner eidesstattlichen Versicherung und den weiteren vorgelegten Be-
nutzungsunterlagen sind nicht erkennbar. Insbesondere entsprechen die aus dem
Produktdatenblatt und dem vorgelegten Warenetikett ersichtlichen Informationen,
jenen Angaben, die der erklärende Marketingmanager in seiner eidesstattlichen
Versicherung gemacht hat.
Aus den gemachten Angaben folgt auch eine im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG
ernsthafte Benutzung der Marke 735 220 „Ferisol“. Die in den Jahren 2003, 2004
und 2005 mit den Waren dieser Marke in Höhe von jährlich zwischen 33.000 € und
46.000 € erzielten Umsätze sprechen für eine übliche und wirtschaftlich sinnvolle
Verwendung der Marke (vgl. zu diesem Kriterium: Ströbele/Hacker, MarkenG,
- 11 -
8. Aufl., § 26 Rdn. 7 ff.). Das Produktdatenblatt und das überreichte Etikett lassen
zudem erkennen, dass Marke 735 220 „Ferisol“ auch in diesem maßgeblichen
Benutzungszeitraum für ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reini-
gungslösungen in der Lebensmittelindustrie verwendet worden ist.
cc)
Der Senat ist ferner zur Überzeugung gelangt, dass die Marke 735 220
„Ferisol“ in den beiden maßgeblichen Benutzungszeiträumen zwar in einer von der
Eintragung abweichenden Form benutzt wurde, dass es sich hierbei jedoch um
eine Benutzungsform handelt, bei der die vorgenommene Abweichung den kenn-
zeichnenden Charakter der Marke im Sinne des § 26 Abs. 3 MarkenG nicht ver-
ändert. Der Senat legt insoweit gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG die rechtliche
Beurteilung des Bundesgerichtshofes zugrunde, die dieser in seiner aufhebenden
Entscheidung vom 20. Januar 2005 (GRUR 2005, 515, 516 „FERROSIL“) geäu-
ßert hat, wonach die Benutzung der Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ in der
Form „P3-ferisol“ für sich gesehen noch nicht den Schluss zulasse, der Verkehr
werde „P3-ferisol“ als einheitliches Zeichen auffassen. Die Abwägung der im vor-
liegenden Fall relevanten Umstände führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass der
Verkehr in der benutzten Form „P3-ferisol“ sowohl die Marke „P3“ als auch die
Marke „ferisol“ - letztere hierbei als eigenständig verwendetes Zweitkennzeichen -
erkennt.
Die Widersprechenden haben - von der Markeninhaberin unwidersprochen - vor-
getragen, bei der Bezeichnung „P3“ handle es sich um eine eigenständig in Er-
scheinung tretende Dachmarke, die den beteiligten Verkehrskreisen, d. h. in erster
Linie dem Fachhandel, aus vielfältigen Produktnamen der „P3-Palette“ bekannt
sei. Dieser Vortrag wird durch den Umstand unterstrichen, dass beide Widerspre-
chenden unter der Dachmarke „P3“ im Jahr
2004 zusammen unstreitig
ca. 132 Mio. € und im Jahr 2005 ca. 141 Mio. € Umsatz erzielt haben. Angesichts
der von beiden Widersprechenden vorgelegten zahlreichen Bestätigungsschreiben
von Abnehmern und sonstigen Unterlagen verbleiben insgesamt auch keine
Zweifel, dass es sich bei der Marke „P3“ um eine seit mehreren Jahrzehnten in
- 12 -
Fachkreisen gut eingeführte Dachmarke für mittlerweile 1.700 Artikel auf dem Ge-
biet der Reinigungs- und Oberflächentechnik-Produkte handelt und die Fachkreise
auf diesen Warengebieten die Marke „P3“ ohne Weiteres der Widersprechenden
zu 1.) und den mit dieser konzernverbundenen Unternehmen, wie z. B. der Wider-
sprechenden zu 2.), zuordnen.
Damit sind die rechtlichen Feststellungen des Bundesgerichthofs (a.
a.
O.
„FERROSIL“), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr in der
Kombination „P3-ferisol“ den Bestandteil „P3“ weiterhin als eigenständiges Zei-
chen auffasse, im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren tatsächlich bestätigt
worden. Unter diesen Voraussetzungen muss davon ausgegangen werden, dass
die beteiligten Verkehrskreise in den beiden Elementen „P3“ und „ferisol“ selb-
ständige betriebliche Herkunftshinweise sehen. So handelt es sich bei der Ver-
wendung mehrerer Zeichen zu Kennzeichnung von Waren um eine weit verbrei-
tete wirtschaftliche Praxis. Insbesondere ist es üblich, neben einem Hauptzeichen,
das häufig die Firmenmarke oder ein Serienzeichen darstellt, weitere Marken zur
Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In diesen Fällen erfül-
len nicht nur die Hauptzeichen, sondern auch die Zweitmarken eine betriebliche
Herkunftsfunktion und sind deshalb als markenmäßig benutzt zu beurteilen (vgl.
BGH a. a. O. „FERROSIL“; Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rdn. 81 m. w. N.). Wenn
somit in der Verbindung „P3-ferisol“ der Bestandteil „ferisol“ als eigenständige
Marke aufzufassen ist, stellt diese Verwendungsart eine gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1
MarkenG rechtserhaltende Benutzungsform der Widerspruchsmarke 735 220
„Ferisol“ dar, weil weder die Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rdn. 97) noch - wie der Bundesgerichtshof (a. a. O.
„FERROSIL“) festgestellt hat - das einheitliche Schriftbild und die Verwendung
eines Bindestrichs den kennzeichnenden Charakter der registrierten Marke verän-
dern.
dd) Die Benutzung der Marke „Ferisol“ bezieht sich auf ein flüssiges
Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau- und Geträn-
- 13 -
keindustrie. Dieses Produkt fällt unter den im Warenverzeichnis der Wider-
spruchsmarke 735 220 enthaltenen Oberbegriff „chemische Mittel zum Reinigen
von Maschinen und Metallen“.
b)
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist schließlich nach der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beach-
tung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung
sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken
sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hin-
aus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der
dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzube-
ziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wech-
selwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389
(Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr.
40) „Marca/Adidas“;
GRUR
2006, 237, 238 (Nr.
18
f.) „PICASSO“; BGH GRUR
2000, 506, 508
„ATTACHÉ/TISSERAND“; GRUR 2001, 507, 508 „EVIAN/REVIAN“; GRUR 2002,
626, 627 „IMS“; GRUR
2004, 865, 866 „Mustang“; GRUR
2005, 513, 514
„MEY/Ella May“).
aa)
Die Waren der angegriffenen Marke liegen im Identitäts- oder engsten Ähn-
lichkeitsbereich der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu berücksichtigenden
Waren der Widerspruchsmarke 735 220. In diesem Zusammenhang kann dahin-
gestellt bleiben, ob für den Warenvergleich von dem eingetragenen Oberbegriff
„chemische Mittel zum Reinigen von Maschinen und Metallen“ oder von dem kon-
kret von der Markenbenutzung betroffenen flüssigen Wirkstoffkonzentrat für alkali-
sche Reinigungslösungen in der Brau- und Getränkeindustrie auszugehen ist (vgl.
zu dieser Integrationsproblematik: BGH GRUR 2006, 937, 939 - Nr. 20 - 22
„Ichthyol II“).
- 14 -
bb) Die
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke 735 220 „Ferisol“ ist
mangels anderweitiger Anhaltspunkte als durchschnittlich einzustufen. Es handelt
sich bei dem Markenwort „Ferisol“ um eine Fantasiewortbildung ohne erkennbar
beschreibende Anklänge. Für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft infolge in-
tensiver Benutzung der Marke ergeben sich keine Anhaltspunkte.
cc)
Angesichts dieser Umstände ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Mar-
ken ein strenger Maßstab anzulegen, d. h. die beiden Zeichen müssen in jeder
Hinsicht einen deutlichen Abstand voneinander einhalten, um eine Verwechs-
lungsgefahr auszuschließen. Den danach erforderlichen Abstand jedoch wahrt das
Zeichen „FERROSOL“ von dem zeitrangälteren Zeichen „Ferisol“ jedenfalls in
klanglicher Hinsicht nicht. Vielmehr weisen die beiderseitigen Marken in ihrem in-
soweit maßgeblichen phonetischen Gesamteindruck aufgrund gleicher Silbenzahl,
gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus, übereinstimmender An- und Auslaute
„Fer-…-sol“ und der verwandten Vokalfolgen „e-o-o“ und „e-i-o“ eine ausgeprägte
Ähnlichkeit auf. Hierbei ist die wenig markante Abweichung in der beiderseitigen
Wortmitte unter keinen Umständen geeignet, das Gesamtklangbild der Marken-
wörter in relevanter Weise zu beeinflussen. Nachdem die Markenwörter auch kei-
nen sofort fassbaren Sinngehalt erkennen lassen, der ihre Unterscheidung gege-
benenfalls erleichtern könnte, muss letztlich sogar bei der mündlichen Zeichen-
übermittlung - selbst unter günstigen akustischen Bedingungen - mit beachtlichen
Kollisionsfällen gerechnet werden.
c)
Da sich die angegriffene Marke 395 00 468 „FERROSOL“ bereits aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 735 220 „Ferisol“ in vollem Umfang als lö-
schungsreif erweist, konnte der weitere noch in der Beschwerde verbliebene Wi-
derspruch aus der Marke 354 828 „FERROSIL“ als zur Zeit gegenstandslos be-
handelt werden.
- 15 -
3.
Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften