Urteil des BPatG vom 17.01.2001

BPatG (marke, kunststoff, kennzeichnungskraft, zeichen, leder, klasse, beschwerde, haushalt, körper, form)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 204/00
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
- 2 -
betreffend die Marke 398 16 924
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluß des Deutschen Patent- und Markenamts
.
Die Marke 398 16 924 wird wegen des Widerspruchs aus der
Gemeinschaftsmarke 120.733 hinsichtlich der Waren
"Seifen, Parfümerien, Kosmetika, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege;
Brillen, Sonnenbrillen sowie Brillenetuis;
Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich Mode-
schmuck, Manschettenknöpfe, Broschen, Krawatten- und
Anstecknadeln, Krawatten, Klips, Schlüsselanhänger; Hals-
bandanhänger, Hals-, Arm- und Fußkettchen, Amulette;
Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente;
Brieföffner,
Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reiseta-
schen, Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcke und Ruck-
säcke, Gürtel, Kleinlederwaren, einschließlich Geldbeutel,
Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilet-
tenbeutel und -taschen;
- 3 -
Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und
Küche; Küchengegenstände aus Glas, Porzellan und Stein-
gut;
Bekleidungsstücke, einschließlich Sport- und Freizeitbeklei-
dung; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel, einschließlich Sport-
und Freizeitschuhe und -stiefel; Strümpfe, Strumpfhosen,
Socken; Krawatten, einschließlich Binder; Handschuhe,
Kopfbedeckungen, einschließlich Stirn- und Schweißbänder;
Gürtel, Hosenträger, auch aus Leder;
Gürtelschnallen"
gelöscht.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Kosmetika,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputz-
mittel; 05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeug-
nisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Er-
zeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittel;
frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen,
Tampons, Monatshöschen; Windeln für Kranke; medizinische
Kräutertees; Kaugummi für medizinische Zwecke; Babykost; Pfla-
ster, Verbandmaterial; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnkitte,
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,
- 4 -
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; desodorierende Raumsprays; 06: Waren
aus unedlen Metallen, soweit in Klasse 6 enthalten, Flaschenver-
schlüsse aus Metall; 09: bespielte mechanische, magnetische,
magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und
/oder Bild und/oder Daten; codierte Telefonkarten; Spielpro-
gramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Brillen und
Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Compu-
ter-Software; netzwerkunterstützende Computer-Softwaren (Net-
ware); Firmware; 11: elektrische Taschenlampen, elektrische
Blinkleuchten; 14: aus Edelmetallen und deren Legierungen her-
gestellte oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche
Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen
Bestecke) und Tafelaufsätze; Juwelierwaren; Schmuckwaren ein-
schließlich Modeschmuck, Manschettenknöpfe Broschen, Kra-
watten- und Anstecknadeln, Krawattenclips, Schlüsselanhänger,
Halsbandanhänger, Hals-, Arm- und Fußkettchen, Amulette; Edel-
steine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; 15: Musikinstrumente; 16:
Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher,
Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papier-
schmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln, Ver-
packungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Dru-
ckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine,
Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemap-
pen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch in
Buchform, Transparente, nicht-codierte Telefonkarten, Eintritts-
karten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in
Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte Ausweise;
Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroar-
tikel nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner,
Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Lo-
- 5 -
cher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstkle-
bende); Schreibunterlagen, Schreibgeräteköcher und –schalen,
Zettelhalfter und –behälter, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen,
Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Ver-
packungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Ta-
schen, Folien (letztere auch selbstklebend und für Dekorations-
zwecke); Spielkarten und Kartenspiele; 18: Waren aus Leder und
Lederimitationen, nämlich Taschen und nicht an den aufzuneh-
menden Inhalt angepaßte Behältnisse einschließlich Handta-
schen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sportta-
schen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosen-
träger, Kleinlederwaren einschließlich Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeutel und –ta-
schen, ferner Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnen-
schirme, Spazierstöcke; 20: Waren aus Kunststoff, nämlich Figu-
ren, einschließlich Tierfiguren, soweit in Klasse 20 enthalten; Pa-
pierkörbe; 21: Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haus-
halt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und
Steingut; kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche;
Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes und teil-
weise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren für
den Haushalt aus Kunststoff, nämlich Flaschenverschlüsse, nicht
aus Metall, Untersetzer aus Kunststoff, Tisch-Sets, Seifendosen
und –schalen, Zahnputzbecher, Zahnbürstenköcher; Pappteller,
Pappbecher; 24: Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rol-
los, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bettdecken, Tisch-
decken, auch aus Kunststoff; 25: Bekleidungsstücke einschließlich
Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel
einschließlich Sport- und Freizeitschuhe und –stiefel; Strümpfe,
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Strumpfhosen, Socken; Krawatten einschließlich Binder;
Handschuhe; Kopfbedeckungen einschließlich Stirn- und
Schweißbänder; Gürtel, Hosenträger, auch aus Leder; 26: Gürtel-
schnallen; 27: Teppiche, Fußmatten, Turnmatten, Automatten,
Matten, Linoleum, künstlicher Rasen, Teppichbodenbeläge und
andere Bodenbeläge, aus Gummi, Kunststoff, Kork, textilem oder
isolierendem Material; Tapeten (soweit in Klasse 27 enthalten);
28: Spiele einschließlich elektrische und elektronische, soweit in
Klasse 28 enthalten; Spielwaren; Spielzeug einschließlich Stoff-
und Gummitiere sowie Maskottchen; Turn-, Fitness- und Sportge-
räte; Scherzartikel; 29: Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischex-
trakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Ge-
müse, Gallerten, Konfitüren, Speiseöle und Fette, Salatsaucen
und Ketchup, Fertigsuppen, Eier, Milch und Milchprodukte, näm-
lich Butter, Käse, Käsezubereitungen, Quark, Joghurt, Sahne,
nicht alkoholische Milch-Mix-Getränke, Desserts aus Joghurt,
Quark und Sahne; verarbeitete Nüsse, Feinkostsalate, Suppen mit
Fleisch, Fisch, Gemüse oder Geflügel, Wurstwaren, Schinkenwa-
ren, verarbeitete Weich- und Schalentiere; 30: Kaffee, Tee Kakao,
Kakaopräparate und –getränke, Schokolade und Schokoladewa-
ren, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Honig, Me-
lassesirup, für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide,
insbesondere Haferflocken und andere Getreideflocken, Getreide-
präparate, Müslipräparate, Brot, Backwaren und Konditorwaren,
Fruchtsaucen, Speiseeis, Hefe, Backpulver, Aromastoffe, Gewür-
ze, Salz, Senf, Essig, Saucen, Würzmittel, Kühleis; Teigwaren,
Nudelzubereitungen, Lebensmittel in Konserven und als
tiefgekühlte Fertig- oder Teilfertigprodukte; aus Kartoffeln beste-
hende Produkte und Zubereitungen; 32: Biere; Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie, vitaminhaltige und isoto-
nische Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und an-
- 7 -
dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; 33: alkoholi-
sche Getränke (ausgenommen Biere); 34: Tabak einschließlich
Rauch-, Kau- und Schnupftabak; Tabakwaren einschließlich Ziga-
retten, Zigarren, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren-
und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbe-
cher, nicht aus Edelmetall, Feuerzeuge, Pfeifen, Pfeifenständer,
Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Taschenapparate zum
Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen;
Zigarettenfilter; 35: Werbung und Marketing für Dritte; 36: Dienst-
leistungen im Bereich des Versicherungs- und Finanzwesens;
Grundstück- und Hausverwaltung; Vermögensverwaltung; Immo-
bilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Ausgabe von Kredit-,
Telefon- und Geldkarten sowie von Kundenkarten im Scheckkar-
tenformat mit Zahlungs- und/oder Kreditkartenfunktion; Ab-
wicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen; Ver-
mittlung von Krediten; Vermittlung von Versicherungen; 38:
Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hör-
funk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabel-
freie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch
im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektro-
nischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und
Liefern von Nachrichten; 39: Vermittlung der Beförderung von Per-
sonen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Schiffen
und Flugzeugen; Lagerung und Verpackung von Gütern; Vermitt-
lung der Lagerung und Verpackung von Gütern; Vermietung und
Lagerung von Transport- und Lagerpaletten sowie von Transport-
und Lagerbehältern; Veranstaltung und Vermittlung von touristi-
schen Dienstleistungen im Reiseverkehr einschließlich Veranstal-
tung und Vermittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und
Bildungsreisen mittels Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Schiffen
und Flugzeugen; Reisebegleitung; 41: Unterhaltung durch Hör-
- 8 -
funk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video-
und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und
Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-
und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröf-
fentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Veran-
staltung von Lotterien; Durchführung von Konzert-, Theater- und
Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Se-
minaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und
Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sport-
wettbewerben; 42: Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton-
und Bildaufzeichnungen zur Verwendung im Internet; Datendien-
ste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Beherbergung,
Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beher-
bergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants;
Fotografieren; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken
am 25. März 1998 angemeldete und am 9. November 1998 eingetragene Wort-
marke
SWR 1
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren für
DE – 3 – Parfüm;
DE – 9 – Brillen;
DE – 11 – Lusterbehang, insbesondere aus Kristallglas, Beleuch-
tungselemente, Kronleuchten und deren Glasteile, Lampen;
- 9 -
DE – 14 – Uhren, natürliche oder künstliche Edelsteine aller Art
und für jeden Zweck, Schmucksteine, echte und unechte
Schmuckwaren, Schmuckornamente, Anhänger für Uhrketten;
DE – 16 – Briefbeschwerer und Brieföffner vollständig oder über-
wiegend aus Glas;
DE – 18 – Taschen, Handtaschen;
DE –21 – Kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas, Tierfiguren
aus Glas, Hohlgläser, Kerzenleuchter aus Glas, Geschirr und Be-
steck aus Glas, Fruchtschalen aus Glas;
DE – 25 – Bekleidung, insbesondere Handschuhe, Halstücher,
Gürtel und Schuhe;
DE – 26 – Kleine Schmuckgegenstände aus Glas, Kunststoff oder
unedlem Metall für den persönlichen Gebrauch, insbesondere
Glassteinteilchen, Metallplättchen und Kunststoffteile auf durch-
sichtigen Plastikträgern zum Aufbügeln auf Textilien; Leder und
Metall; Knöpfe, Schließen und Spangen aus Glas, Bänder mit
künstlichen Steinen, Zierbänder, Reißverschlüsse
eingetragenen Gemeinschaftsmarke 120 733
SWR.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Marken
nicht ähnlich seien. Sie würden deutliche klangliche und schriftbildliche Unter-
schiede aufweisen, insbesondere werde die Ziffer nicht als Sorten- oder Typenbe-
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zeichnung und auch nicht als Größenangabe für die beanspruchten Waren ver-
wendet. Da es sich um Kurzzeichen handele, die vom Verkehr erfahrungsgemäß
mit erhöhter Aufmerksamkeit betrachtet werden, seien Verwechslungen nicht zu
befürchten, wobei hinzu komme, daß die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke wegen der häufigen Verwendung von Buchstaben als Abkürzung
eingeschränkt sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas-
sung, daß der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft zukomme, da
eine unterschiedliche Sichtweise bei Buchstaben und kurzen Wörtern nach der
Rechtslage des Markengesetzes nicht gerechtfertigt sei. Bei teilweise identischen
Waren hielten die Zeichen den erforderlichen Abstand nicht ein, da die Ziffer im
angegriffenen Zeichen nicht zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen könne.
Die Widersprechende beantragt,
die Marke 398 16 924 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Marken als Gesamtheit gegenübergestellt werden
müßten, weil das Herauslösen einzelner Elemente zur Feststellung des Vorliegens
oder Fehlens einer Verwechslungsgefahr dem Markenrecht fremd sei und deshalb
eine Verwechslungsgefahr schon an der Ähnlichkeit der Marken scheitere.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechsel-
wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-
lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH Mar-
kenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Was die Waren betrifft, stehen sich iden-
tische und hochgradig ähnliche Waren, geringer ähnliche Waren und nicht ähnli-
che Waren und Dienstleistungen gegenüber. Waren bzw Dienstleistungen sind
dann ähnlich, wenn sie so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten
Verkehrskreise (hier: die breite Masse der Verbraucher) der Meinung sein
könnten, sie stammten aus denselben, oder ggf wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl Altham-
mer/Ströbele, MarkenG, 6 Aufl, § 9 Rdn 41). Identität bzw hochgradige Ähnlichkeit
ist demnach bei folgenden Waren anzunehmen:
1. Seifen, Parfümerien, Kosmetika, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege
Parfüm
Parfüm wird von beiden Marken beansprucht; Seifen, Kos-
metika und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sind
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hierzu hochgradig ähnlich, da es gebräuchlich ist Parfüme-
rien, Seifen, Kosmetika und andere Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege unter derselben Marke, teils sogar als Sets
anzubieten.
2. Brillen,
Sonnenbrillen sowie Brillenetuis
Brillen
Es besteht Warenidentität bei "Brillen, Sonnenbrillen", da
letztere unter den für die Widersprechende geschützten
Oberbegriff "Brillen" fallen.
Brillenetuis sind als hochgradig ähnlich anzusehen, da insbe-
sondere Brillen aus dem oberen Preissegment Etuis mitlie-
fern und diese in solchen Fällen üblicherweise mit der
Brillenmarke versehen werden.
3. Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich Mode-
schmuck, Manschettenknöpfe, Broschen, Krawatten- und
Anstecknadeln, Krawatten, Klips, Schlüsselanhänger; Hals-
bandanhänger, Hals-, Arm- und Fußkettchen, Amulette;
Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente und Uhren, na-
türliche oder künstliche Edelsteine aller Art und für jeden
Zweck, Schmucksteine, echte und unechte Schmuckwaren,
Schmuckornamente, Anhänger für Uhrketten sind identisch.
4. Brieföffner
und
Brieföffner
vollständig oder überwiegend aus
Glas sind identisch, da auch die der angegriffenen Marke
aus Glas sein können.
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5. Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reiseta-
schen, Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcke und Ruck-
säcke, Kleinlederwaren, einschließlich Geldbeutel, Briefta-
schen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeutel
und –taschen und Taschen, Handtaschen sind identisch so-
weit Taschen und Handtaschen beansprucht werden. Schul-
ranzen, Packsäcke und Rücksäcke sind hochgradig ähnlich
mit Taschen, da diese häufig derselben Marke gekennzeich-
net und sogar teilweise als Sets angeboten werden. Das-
selbe gilt für das Verhältnis zwischen Kleinlederwaren und
Handtaschen und zwischen Toilettenbeutel und (Toilet-
ten-)Taschen.
6.
Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und
Küche; Küchengegenstände aus Glas, Porzellan und Stein-
gut und kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas, Tierfigu-
ren aus Glas, Hohlgläser, Kerzenleuchter aus Glas, Geschirr
und Besteck aus Glas, Fruchtschalen aus Glas sind identisch
soweit es um Glaswaren geht und hochgradig ähnlich mit
den nämlichen Produkten aus Porzellan und Steingut, da es
sowohl im unteren Preisniveau (IKEA) als auch in der ge-
hobenen Preisklasse (Rosenthal) Beispiele gibt, wo Glas und
Porzellan unter derselben Marke angeboten werden.
7. Bekleidungsstücke,
einschließlich Sport- und Freizeitbeklei-
dung; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel, einschließlich Sport-
und Freizeitschuhe und –stiefel; Strümpfe, Strumpfhosen,
Socken; Krawatten, einschließlich Binder, Handschuhe,
Kopfbedeckungen, einschließlich Stirn- und Schweißbänder,
Gürtel, Hosenträger, auch aus Leder; Gürtelschnallen
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Bekleidung, insbesondere Handschuhe, Halstücher, Gürtel
und Schuhe.
Kleine Schmuckgegenstände aus Glas, Kunststoff oder un-
edlem Metall für den persönlichen Gebrauch, insbesondere
Glassteinteilchen, Metallplättchen und Kunststoffteile auf
durchsichtigen Plastikträgern zum Aufbügeln auf Textilien;
Leder und Metall; Knöpfe, Schließen und Spangen aus Glas,
Bänder und künstlichen Steinen, Zierbänder, Reißverschlüs-
se.
Die Waren der angegriffenen Marke sind auch im Warenverzeichnis der Wider-
spruchsmarke identisch enthalten, wobei Gürtelschnallen unter den Oberbegriff,
"Schließen" fallen.
Die übrigen Waren sind durchschnittlich ähnlich bis nicht ähnlich, da ganz enge
Beziehungen weder vorgetragen noch sonst feststellbar sind.
Zugunsten der Markeninhaberin wird von einer eingeschränkten Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Die tatsächliche Entwicklung der übli-
chen Bildung von Unternehmenskennzeichen führt nach der allgemeinen Le-
benserfahrung verstärkt zu Abkürzungen. Sie gestattet es deshalb nicht mehr, der-
artigen Abkürzungen allgemein die Namensfunktion abzusprechen (BGH WRP
2001, 273, 274 - DB Immobilienfonds). Ob dieser Trend zu Buchstabenabkürzun-
gen dazu führt, daß Buchstabenkennzeichen von Haus aus als eher schwach
kennzeichnend anzusehen sind, aber ob der Grad der Kennzeichnungskraft, wie
bei aussprechbaren Wortzeichen davon abhängt, ob beschreibende Anklänge
oder eine Vielzahl von benutzten ähnlichen Marken die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke schwächen, kann für diese Entscheidung dahinstehen, denn
auch bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft hält die angegriffene Marke
den erforderlichen Markenabstand bei identischen und hochgradig ähnlichen
Waren nicht ein. Die Marken sind hinsichtlich der Buchstaben "SWR"
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identisch und unterscheiden sich nur im Hinblick auf die angehängte Ziffer. Beim
Markenvergleich ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz
auszugehen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzu-
stellen ist. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß der markenrechtliche
Schutz von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine
Ähnlichkeit der Marke mit einem angegriffenen Zeichen nur in Bezug auf die kon-
krete Form in der dieses verwendet wird, festgestellt werden kann. Dies schließt
aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine
besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist
und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils (allein) prägenden
Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu
bejahen ist (vgl BGH Mitt 2000, 65, 66 - RAUSCH/ELFI RAUCH mwNachw).
Worten oder Buchstabenkombinationen angehängte Ziffern sind dem Verkehr
allgemein als Hinweis auf besondere Qualität (Handelsklasse I, II...) bzw Fortset-
zungen oder Weiterentwicklungen bekannt (zB VW Golf I bis VI; Der Weiße Hai 1
und 2; Radioprogramme Bayern 1 bis 5 BRAVO-Hits 1-30). Somit ist SWR bei
dem angegriffenen Zeichen alleine prägend, weshalb klangliche und schriftbildli-
che Ähnlichkeit gegeben ist, was zur Folge hat, daß bei identischen und hochgra-
dig ähnlichen Waren Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können.
Soweit die gegenüberstehenden Waren den Bereich der hochgradigen Ähnlichkeit
verlassen, reicht der Markenabstand zur Vermeidung von Verwechslungen aus.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler Dr.
Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Hu