Urteil des BPatG vom 07.10.2003

BPatG: internet, unterscheidungskraft, verkehr, werbung, kennzeichnung, erwerb, datenträger, dienstleistung, form, kauf

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 96/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 41 650.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Studenten kaufen billiger
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Bespielte Datenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenban-
ken versehene Datenträger; Datenbanken; Druckereierzeugnisse
jedweder Art; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers,
nämlich zur Verfügungsstellen eines Internetzugangs, Einrichtung,
Aufrechterhaltung und Wartung von Internetzugängen und Einwahl-
knoten in das Internet; Vertrieb und Vermittlung von Druckereier-
zeugnissen jedweder Art, insbesondere von Presseerzeugnissen;
Vertrieb und Vermittlung von Informationen jedweder Art, bei-
spielsweise in Form von Druckereierzeugnissen oder in elektroni-
scher Form; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten
und Anbieten von Informationen über das Medium Internet, Betrei-
ben, Aufbereiten und Anbieten von Interaktivitätsmodulen im Inter-
net; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, Erstellen
von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im In-
ternet, Gestaltung und Design von Web-Sites"
in das Markenregister eingetragen werden.
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Regierungsangestellten
im höheren Dienst mit Beschluß vom 14. Januar 2003 wegen fehlender Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Die angemeldete,
dem Verkehr ohne weiteres verständliche sloganartige Wortfolge weise lediglich
darauf hin, daß beim Erwerb der von der Anmeldung erfaßten Waren oder der In-
anspruchnahme der Dienstleistungen für Studenten besondere Rabatte gewährt
würden. Dieses Verständnis dränge sich dem Verkehr auf, denn derartige Sonder-
konditionen für Studenten würden häufig auf den verschiedensten Waren- und
Dienstleistungsgebieten, z. B. für Software oder Zeitschriften, eingeräumt. Insbe-
sondere für Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 würden spezielle Studenten-
tarife angeboten. Das Verb "kaufen" sei zwar in Verbindung mit Dienstleistungen
nicht ganz korrekt, die angesprochenen Verbraucher würden aber wegen der häu-
figen Verwendung juristisch nicht ganz zutreffender Angaben in der Umgangs-
sprache und in der Werbung die angemeldete Kennzeichnung nicht als Betriebs-
kennzeichen ansehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, nach der Rechtsprechung seien derartige kurze und prägnante Wer-
besprüche schutzfähig. Auch sei zu bedenken, daß die Wortfolge mehrdeutig sei,
weil nicht erkennbar sei, was man billig kaufen könne. Auch sei der Preis keine
Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung selbst.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Inhalt der Akten, insbesondere auf eine In-
ternetrecherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug ge-
nommen.
- 4 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung aus-
geschlossen, weil ihr für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung die er-
forderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf
die von der Anmeldung erfaßten Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird. Von mangelnder Un-
terscheidungskraft ist somit vor allem bei beschreibenden Angaben oder An-
preisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen, die die Waren und
Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben müssen (vgl. BGH GRUR 2001,
1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar
jeder Vernunft"). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für
die Dienstleistungen der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft.
Zwar trifft es zu, daß Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wort-
folge Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten
Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, sein können und auch die Mehr-
deutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für
eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1043,
1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder
Vernunft"). Jedoch ist entscheidend, ob die Wortfolge einen ausschließlich auf die
- 5 -
Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt besitzt. Dies ist hier der Fall.
Die angemeldete Kennzeichnung ist sprach- und werbeüblich gebildet und be-
schränkt sich auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunfts-
hinweisenden Gehalt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und die er-
gänzende Internetrecherche des Senats belegt, gibt es auf zahlreichen Waren-
und Dienstleistungsbereichen Studentenangebote, für die schlagwortartig gewor-
ben wird. Auch verwenden bereits verschiedene Anbieter die angemeldete Wort-
folge als Hinweis auf besonders günstige Angebote für Studenten. So werden un-
ter dieser Überschrift Waren und Dienstleistungen für Studenten zu reduzierten
Preisen angeboten (e-fellows.net – Marketingleistung der Agenturen: "Studenten
kaufen billiger Studenten erhalten gegen Vorlage ihres Studentenausweises bei
fast allen Agenturen einen Rabatt von 50%"; Internet-Grundlagen Professor Dr.
Dieter Fuchs, Bremerhaven: "Weitere Informationen: Studenten kaufen billiger.";
"Studenten kaufen billiger" für Studenten – Exklusiv nur für Studenten 1 Jahr kos-
tenlos: die 4students.com Barclaycard - attraktive Rabatte und Kreditkartendoppel
.."). Diese Werbung und Angebote betreffen zum einen Waren wie etwa Bücher,
zum anderen aber Dienstleistungen, nämlich unter anderem Finanzdienstleistun-
gen sowie andere Bereiche. Analog gebildete Werbesprüche "Studenten reisen
billiger" und "Studenten surfen billiger" werden in der Werbung für Sondertarife ge-
rade für die hier von der Anmeldung betroffenen Dienstleistungen im Telekommu-
nikations- und Internetbereich eingesetzt (We Care Life – Studienreisen: "Studen-
ten reisen billiger Service"; PC-WELT Flatrate für Studenten: "Studenten surfen
billiger ..."; GIGA: "Schüler und Studenten surfen billiger" vgl. Google-Recherche
des Senats). Begegnet die angemeldete Kennzeichnung dem Publikum in Verbin-
dung mit den hier angebotenen Waren und Dienstleistungen, wird der Verkehr aus
diesen Gründen darin ausschließlich einen werbeüblichen Sachhinweis, nämlich
einen Hinweis auf Sonderkonditionen für Studenten für den Erwerb oder die Inan-
spruchnahme der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, sehen, nicht aber
einen betrieblichen Herkunftshinweis. Sofern sich die Wortfolge auf einem Katalog
oder einem Internetportal oder in Verbindung mit einer Datenbank auf einer Web-
- 6 -
site findet, ist außerdem das Verständnis als Inhaltsangabe, nämlich als Hinweis
auf darin enthaltene Angebote dritter Unternehmer, die reduzierte Preise für Stu-
denten bieten, naheliegend (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou").
Eine den Markenschutz begründende Mehrdeutigkeit bzw Interpretationsbedürftig-
keit ist angesichts der Werbeüblichkeit und eindeutig sachbezogenen Verwendung
derartig gebildeter Werbeaussagen nicht zu erkennen. Die Verwendung des Wor-
tes "kaufen" in Verbindung mit Dienstleistungen wirkt nicht außergewöhnlich und
sprachunüblich. Dieses Verb wird nicht nur in Verbindung mit Waren, sondern
auch mit dem Erwerb immaterieller Güter wie etwa Rechten, Sendezeit etc. ver-
wendet (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.,
Stichwort "kaufen"). So spricht man etwa vom Kauf von Telefonkarten, mit denen
man eigentlich den Anspruch auf eine Dienstleistung erwirbt. Auch wird in der
Umgangssprache und insbesondere in der Werbung häufig dem korrekten, eher
umständlichen Begriff ein griffiger, leicht erfaßbarer und kürzerer vorgezogen.
Ströbele Hacker
Guth
Na