Urteil des BPatG vom 23.06.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 321/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 31 769
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Eder und der Richter Dipl.-Ing.
Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 101 31 769 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
restliche Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 10. März 2005 veröffentlichte Patent 101 31 769 mit der Bezeich-
nung „Bremssystem mit Verbundwerkstoff-Bremsscheibe“ ist mit Schriftsatz der
Einsprechenden am 10. Juni 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf geltend gemachte Vorbenutzungs-
handlungen, von denen sie behauptet, diese nähmen den Gegenstand nach An-
spruch 1 neuheitsschädlich vorweg. Daneben verweist sie auf zusätzlich angezo-
gene druckschriftliche Entgegenhaltungen, zu denen sie vorträgt, demgegenüber
sei ein Bremssystem nach Patentanspruch 1 nicht erfinderisch.
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Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen an-
gezogen:
Im Prüfungsverfahren:
P1
DE 44 38 456 A1
P2
DE 197 27 586 A1
P3
DE 197 27 585 A1
P4
DE 197 21 473 A1
P5
DE 197 11 829 C1
P6
DE 197 10 105 A1
P7
EP 816 636 A1
P8
DE 198 34 018 C1
P9
DE 197 11 830 A1.
Im Einspruchsverfahren:
E1
DE 44 38 456 C2 und DE 44 38 456 A1 =P1
E2
DE 197 27 585 A1 = P3
E3
DE 296 10 498 U1
E4
DE 197 11 830 A1 = P9
E5
DE 600 04 899 T2 (Übersetzung der vorveröffentlichten
EP 1028 098 B1)
E6
Öffentliche Vorbenutzung von CMC-Bremsscheibe und
Bremsbelag in einem DaimlerChrysler CL 55 AMG F1 Li-
mited Edition
E6-1
Auszug aus dem DaimlerChrysler-internen Bericht,
FT4/T1, PWT/VWM vom April 2001, S. 1 bis 15
E6-1a wie E6-1 mit Unterschriften
- 4 -
E6-2
„Abschluss der praktischen Prüfung im Rahmen der
Zertifizierung Bremse nach 71/320/EWG“ TÜV-Automotive
GmbH (9.6.2000), S. 1 und 2
E6-3
2 Übergabebescheinigungen für Fahrzeuge Mercedes
Benz „CL 55 AMG F1 Limited Edition“
E6-4
Prüfbericht des Fraunhofer Instituts für Keramische
Technologien und Systeme für Rückstellmuster der
Bremsscheibe aus der Produktion CL 55 AMG Limited
Edition
E6-5
Bremsbelag „Pagid 199“
E6-7
Übergabebescheinigung für Fahrzeug Nr. 27/55
E7
„Auto: Hightech-Bremsscheibe im Mercedes CL 55 AMG
F1“ in VDI-Nachrichten vom 18.8.2000
E8
DE 296 15 723 U1
E9
„Hightech-Coupé CL 55 AMG F1 Limited Edition“ motor-
move-online, Copyright 2000, (Quelle: DaimlerChrysler
Kommunikation, Stuttgart und Auburn Hills, MI (USA,
3.5.2000)
E10
„Tribologisches, mechanisches und thermisches Verhalten
neuer Bremsenwerkstoffe in KfZ-Bremsscheiben“ (Mai
1997),
Dissertationsschrift,
Universität
Stuttgart,
Dr. Karl-Heinz Füller
E11
Erteilung der Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes
(KBA) vom 19.1.2001.
Die Einsprechende macht eine Vorbenutzungshandlung in Form eines Bremssys-
tems geltend, von dem sie behauptet, dieses sei im Mercedes-Benz CL 55 AMG
F1 Limited Edition eingebaut gewesen und dadurch nach der durch das Kraftfahrt-
Bundesamt am 19. Januar 2001 erfolgten Erteilung der Genehmigung für die
Bremse mit der am 27. März 2001 erfolgten Auslieferung des Fahrzeugs mit der
- 5 -
Nummer 27/55 öffentlich zugänglich gemacht worden. Dieses Bremssystem
nehme das Streitpatentgemäße neuheitsschädlich vorweg.
Daneben zieht die Einsprechende neben der im Prüfungsverfahren berücksichtig-
ten Entgegenhaltung 1 noch die Entgegenhaltungen 3 und 5 heran und bringt vor,
diese legten in der Zusammenschau die beanspruchte Ausbildung des Brems-
systems nach Anspruch 1 des Streitpatents nahe.
Der Vertreter der Einsprechenden stellte den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Der Vertreter der Patentinhaberin stellte den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu er-
halten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
restliche Unterlagen wie erteilt.
Die Patentinhaberin argumentiert, die Einsprechende habe nicht hinreichend be-
legt, dass die von ihr behauptete Benutzung einer beliebigen Zahl von Personen
kundbar gemacht wurde. Die vorgelegten Unterlagen seien z. T. undatiert bzw. sie
trügen den Aufdruck „streng vertraulich“, das einzige nach der erfolgten Genehmi-
gung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (E6-11) als ausgeliefert zu bezeichnende
Fahrzeug mit der Nummer 27/55 sei evtl. zu Testzwecken übergeben worden, so
dass davon auszugehen sei, dass diese Fahrzeuge der Öffentlichkeit nicht zu-
gänglich waren. Außerdem könne den Berichten auch nicht entnommen werden,
dass es sich bei dem angeblich vorbenutzten Bremssystem um eines gehandelt
habe, welches in seiner Zusammensetzung technisch demjenigen nach An-
spruch 1 entsprochen habe.
- 6 -
Zu den als Stand der Technik von der Einsprechenden genannten Druckschriften
führt die Patentinhaberin aus, diese seien teilweise bereits im Prüfungsverfahren
herangezogen worden. Außerdem gehe daraus nicht hervor, wodurch der Fach-
mann angeleitet worden sei, die verschiedenen, darin beschriebenen Bremssys-
teme in der von der Einsprechenden vorgebrachten Art und Weise miteinander zu
kombinieren.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 23. Juni 2009 hat folgenden Wortlaut:
Bremssystem umfassend
eine Reibpaarung aus organisch oder anorganisch gebundenen
Metall- oder Sintermetallhaltigen und/oder CFC-haltigen Brems-
belägen
und eine Bremsscheibe aus faserverstärktem Keramikverbund-
werkstoff aus C/SiC, wobei die Bremsscheibe einen Tragkörper
und mindestens eine Reibschicht umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Reibschicht der Bremsscheibe einen SiC-Anteil oberhalb von
70 %,
einen Si-Anteil unterhalb von 30 % und
eine Dicke von mehr als 1 mm besitzt,
wobei das restliche Material überwiegend aus Kohlenstoff besteht,
und dass die Werkstoff-Zusammensetzungen in Tragkörper und
Reibschicht der Bremsscheibe unterschiedlich sind.
An diesen Anspruch 1 vom 23. Juni 2009 schließen sich die erteilten Ansprüche 2
bis 7 vom selben Tag an. Zu deren Wortlaut sowie wegen der weiteren Äußerun-
gen der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
- 7 -
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-
sung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getrete-
nen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio
fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 86 f. - Informa-
tionsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2.
Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und ist substantiiert auf einen
Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig.
Dem Erfordernis einer hinreichenden Substantiierung genügt es bereits,
wenn zum angegriffenen Haupt- oder Nebenanspruch unter detailliertem
Verweis auf einen druckschriftlichen Stand der Technik ein Merkmalsver-
gleich angestellt wird, der aus Sicht der Einsprechenden die fehlende Pa-
tentfähigkeit des entsprechenden Gegenstandes begründen soll. Ob darüber
hinaus auch noch zu der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung hinrei-
chend substantiiert vorgetragen wurde, ist daher für die Frage der Zulässig-
keit des Einspruchs ohne Belang (vgl. BGH GRUR 2003, 695 „automatisches
Fahrzeuggetriebe“).
a)
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 stammen aus den ursprünglich
eingereichten bzw. erteilten Ansprüchen 1 und 2 sowie aus Angaben der Be-
schreibung auf Seite 4, 1. Absatz. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den
ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3, 5, 6, 8 und 9 sowie Angaben aus
Seite 4, 1. Absatz der Originalunterlagen.
- 8 -
3.
Ein Bremssystem mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist
neu.
Fehlende Neuheit wurde von der Einsprechenden nur in Bezug auf die gel-
tend gemachte Vorbenutzung vorgetragen und soll durch die Benutzung des
angegebenen Fahrzeugtyps Mercedes CL 55 AMG F1 Limited Edition in der
Öffentlichkeit erfolgt sein.
Voraussetzungen für die Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung liegen
allenfalls im Hinblick auf die Auslieferung des Fahrzeugs mit der Editions-
nummer 27/55 an Herrn Gindorf (E6-7) vor, nachdem bei zwei weiteren
Übergabeprotokollen die Empfängernamen anonymisiert wurden. Beim
Fahrzeug Nr. 27/55 wird zugunsten der Einsprechenden unterstellt, dass es
sich bei Herrn Gindorf um „Öffentlichkeit“ i. S. d. PatG handelt. Durch die
bloße Benutzung des - mit dem in der Entgegenhaltung E6-1 näher be-
schriebenen Bremssystem - angeblich ausgestatteten Fahrzeugs wurde eine
notwendige Offenkundigkeit jedoch bereits deshalb nicht hergestellt, weil
Einzelheiten, wie sie durch die Merkmale des geltenden Patentanspruchs
spezifiziert sind von außen am Fahrzeug nicht erkennbar sind. Selbst bei of-
fen liegender Bremsscheibe (bspw. im Fall einer Reparatur) können die ein-
zelnen Parameter (Reibpaarung aus … entsprechend Oberbegriff, SiC-Anteil
…, Si-Anteil … und Dicke der Reibschicht entspr. kennzeichnendem Teil)
ohne eine komplette Zerlegung der Bremse in ihre Einzelteile und eine spe-
zielle Untersuchung der Bremsscheibe hinsichtlich chemischer Zusammen-
setzung und Abmessung nicht festgestellt werden. Seitens der Einsprechen-
den wurde kein stichhaltiger Grund aufgezeigt, warum eine „nicht zu entfernt
liegende Wahrscheinlichkeit“ (BGH „Pfennigabsatz“) bestanden haben soll,
dass innerhalb des Zeitraums der Auslieferung (27. März 2001) und dem
Anmeldetag des Streitpatents (30. Juni 2001) eine solche Untersuchung
durch beliebige Dritte stattgefunden hat oder stattgefunden haben könnte.
Nachdem das beim Mercedes CL 55 AMG F1 Limited Edition eingesetzte
Bremssystem somit nicht öffentlich i. S. d. PatG geworden ist, kann dahinge-
- 9 -
stellt bleiben, ob eine die Neuheit betreffende merkmalsmäßige Überein-
stimmung mit dem streitpatentgemäßen Bremssystem bestanden hat.
Bezüglich des druckschriftlich aufgezeigten Stands der Technik ist fehlende
Neuheit nicht geltend gemacht worden. Nach einer Überprüfung des Senats
offenbart auch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein
Bremssystem mit allen Merkmalen nach geltendem Patentanspruch 1 des
Streitpatents.
4.
Ein Bremssystem mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, des-
sen gewerbliche Anwendbarkeit zweifelsfrei ist, stellt auch das Resultat einer
erfinderischen Tätigkeit dar.
4.1
Aus der nächstkommenden DE 44 38 456 A1 (E1) ist bekannt, dass inner-
halb einer Bremsscheibe aus C/C und/oder C/SiC unterschiedliche Anforde-
rungen an die mechanische Festigkeit und die Reibeigenschaften des kera-
mischen Werkstoffes gestellt werden. Daher wird vorgeschlagen, die Brems-
scheibe in einen mechanisch festen Tragkörper und einen fest damit verbun-
denen Reibkörper mit auf die Reibeigenschaften angepassten Eigenschaften
aufzuteilen. Damit ist aus der E1 ein Bremssystem, vergleichbar demjenigen
nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt, bei dem auch schon
eine Reibschicht mit einem SiC-Anteil oberhalb von 70 %
vorgesehen ist,
und die Werkstoff-Zusammensetzungen in Tragkörper und
Reibschicht der Bremsscheibe unterschiedlich sind.
Der mögliche SiC-Anteil in der Reibschicht wird in der E1 an mehreren Stel-
len mit „mehr als 50 % angegeben, was auch einen Gehalt von mehr als
70 % beinhaltet. Die restlichen im Anspruch 1 genannten Merkmale sind die-
- 10 -
ser Schrift nicht entnehmbar, weder der Si-Anteil noch die Dicke der Reib-
schicht werden angesprochen.
Das anspruchsgemäße Bremssystem beruht demgegenüber auf einer erfin-
derischen Tätigkeit.
4.2
Bei der Bremsscheibe nach der DE 296 10 498 A1 (E3) handelt es sich um
eine solche aus faserverstärktem Keramikverbundwerkstoff aus C-C/SiC,
wobei die Bremsscheibe einen Tragkörper und mindestens eine Reibschicht
umfasst. Sie kann mit einer Siliziumkarbidbeschichtung durch Tauchbad oder
Vakuumimprägnierung versehen sein, wobei
die Reibschicht der Bremsscheibe einen SiC-Anteil von
oberhalb 70 %,
einen Si-Anteil von unterhalb 30 % und
eine Dicke von 0,2 bis 0,3 mm besitzt,
und die Werkstoff-Zusammensetzungen in Tragkörper und
Reibschicht der Bremsscheibe unterschiedlich sind.
Diese Bremsscheibe nach der E3 wird direkt in einer Siliziumkarbidschmelze
beschichtet. Sie weist als Erzeugnis damit praktisch keinen Siliziumanteil in
der Reibschicht auf. Das anspruchsgemäße Bremssystem, dessen Brems-
scheibe durch Siliziuminfiltration beschichtet wird, unterscheidet sich somit
vornehmlich durch die Angaben zur Ausbildung des Bremsbelags und durch
die beanspruchte Dicke der Reibschicht von mehr als 1 mm. Die bean-
spruchte Schichtdicke liegt deutlich über allen anderen, aus dem entgegen-
gehaltenen Stand der Technik bekannten Stärken von Reibschichten. Der
Senat ist der Ansicht, dass die Ausbildung einer solchen Schichtdicke aus
dem Stand der Technik daher nicht nahegelegen hat. Zudem sind zur Reali-
sierung, schon wegen der unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten der
- 11 -
Schichten und der dabei auftretenden Temperaturspannungen zwischen den
Schichten, damit verbundene Schwierigkeiten zu überwinden.
4.3
Die EP 10 28 098 B1 (E5) beschreibt ebenfalls eine Bremsscheibe aus faser-
verstärktem Keramikverbundwerkstoff aus C/SiC, wobei die Bremsscheibe
einen Tragkörper und mindestens eine Reibschicht umfasst, bei welcher vor-
gesehen ist, dass
die Reibschicht der Bremsscheibe einen SiC-Anteil oberhalb
von 70 %,
eine Dicke von mehr als 0,1 mm besitzt.
Das Bremssystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich
davon durch die Ausbildung des Bremsbelags und hinsichtlich der Brems-
scheibe vor allem durch die
Reibschichtdicke von mehr als 1 mm und
durch die unterschiedliche Werkstoff-Zusammensetzungen in
Tragkörper und Reibschicht, diese ist in der E5 nicht ange-
sprochen.
Das SiC-C/C Verbundmaterial nach der E5 umfasst „im Wesentlichen 20 bis
80 Gew.-% Kohlenstoff und 80 bis 20 Gew.-% SiC“. Weitere Materialien sind
nicht angesprochen. Auch diese Schrift kann damit keine Anregungen für die
Ausbildung der Merkmale nach Anspruch 1 des Streitpatents liefern.
Insgesamt kann der nachgewiesene Stand der Technik die Merkmale des
Anspruchs 1 auch bei einer Zusammenschau nicht nahelegen. Denn die
weiteren, im schriftlichen Verfahren aufgegriffenen Entgegenhaltungen be-
schreiben Ausbildungen, welche merkmalsmäßig noch weiter ab von dem
beanspruchten Bremssystem liegen. Unabhängig davon wurde in allen ent-
- 12 -
gegengehaltenen Schriften die geringe Abrasionsneigung des Werkstoffs Si-
liziumkarbid als vorteilhaft beschrieben, weswegen bis zum Anmeldetag des
Streitpatents nur äußerst dünn ausgeführten Reibschichten mit Stärken von
maximal 0,2 bis 0,3 mm bekannt waren. Insofern erscheint die Argumenta-
tionslinie der Patentinhaberin glaubhaft, wonach zu einer dickeren Ausge-
staltung der Reibschicht am Anmeldetag keine Veranlassung bestanden
habe und aus diesem Grund auch davon abgesehen wurde.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 erfüllen die an Unteransprüche
zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.
Lischke
Eder
Ganzenmüller
Küest
Cl