Urteil des BPatG vom 29.10.2003

BPatG: verbraucher, schokolade, englisch, unterscheidungskraft, einfluss, wortmarke

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 55/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 50 490.7
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Dr. Albrecht und Kruppa
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 17. Oktober 2002 für
"Schokolade, Schokoladenerzeugnisse, Süßwaren, Zuckerwaren"
angemeldete Wortmarke
MAGICAL CHOCOLATE
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 zurück-
gewiesen. Dies ist damit begründet, die angemeldete Marke sei nicht unterschei-
dungskräftig. Die inländischen Verbraucher würden sie als "magische/zauberhafte
Schokolade" verstehen. "Magical" sei im Englischen ein Synonym für "magic" und
zur Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe üblich.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren läge keine interpretationsbe-
dürftige Mehrdeutigkeit vor. Voreintragungen hätten auf die Entscheidung keinen
Einfluss; es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei, könne dahingestellt bleiben.
Der Beschluss ist der Anmelderin am 13. November 2003 zugestellt worden.
Die Anmelderin hat am 11. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt.
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Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei kennzeichnungskräftig. Dies be-
ruhe zunächst schon auf der Verwendung eines englischen Begriffs. Für Süß- und
Zuckerwaren hat dieser zudem keine unmittelbar beschreibende Bedeutung.
"Magical" sei kein Synonym für "magic" und werbesprachlich im Gegensatz zu
"magic" nicht üblich; es beschreibe auch keine Beschaffenheit eines Schokolade-
produkts.
Auf Grund der (belegten) Vielzahl ähnlicher Marken mit den hier zusammenge-
fügten Bestandteilen sei der Verbraucher daran gewöhnt, solche Bezeichnungen
als Herkunftshinweis zu verstehen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2003 aufzuheben
und die angemeldete Marke einzutragen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Er-
folg.
a)
Waren jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), wie die Mar-
kenstelle zutreffend ausgeführt hat. Insoweit kann auf den angefochtenen Be-
schluss vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Die Markenstelle hat dabei zurecht "magical", ebenso wie "magic", als werbeübli-
che Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe verstanden und insoweit auf
die zu "magic" ergangene Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bezug ge-
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nommen. The New Merriam-Webster Dictionary enthält beide Adjektive, ohne da-
bei einen unterschiedlichen Sinn anzugeben, und unterscheidet davon lediglich
das Adverb "magically". Auch die von der Markenstelle herangezogenen Fund-
stellen zeigen eine synonyme Verwendung in englisch-sprachigen Texten.
Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es nicht entgegen, wenn
eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche
konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - B
ÜCHER FÜR EINE
BESSERE
W
ELT
). Es genügt, wenn der Verbraucher bei einer Bezeichnung konkrete
Inhalte vermutet und die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend
auffasst.
b)
nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbar-
keit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Ent-
scheidung handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH
ODAY
).
Viereck Kruppa
Dr.
Albrecht
Hu