Urteil des BPatG vom 10.04.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
10. April 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 359
11 W (pat) 19/04
Verkündet am
- 2 -
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr.
Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v.
Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer, und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. September 2003 aufgehoben und das Patent mit den Patent-
ansprüchen 1 bis 3 vom 10. April 2008 sowie der Beschreibung
gemäß Patentschrift unter Abänderung der Spalte 1 Zeile 30 bis
37 durch die am 28. Dezember 1997 eingereichten Beschrei-
bungsseiten 1 und 2 vom 23. Dezember 1997 beschränkt auf-
rechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das am 21. Dezember 1994 angemeldete Patent 44 47 359 dessen Erteilung am
24. April 1997 veröffentlicht worden ist, betrifft ein "Bauschiges Nähgarn".
Gegen das Patent wurde am 24. Juli 1997 Einspruch erhoben. Durch Beschluss
vom 18. September 2003 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamtes das Patent mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
trägt vor, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften genannt worden:
(E1) Römpps Chemie-Lexikon, Stuttgart: Frankh'sche Verlagshandlung, 1973,
7. Auflage, Seite 875
(E2) DE 42 06 714 A1
(E3) Bauer/Koslowski:
Chemiefaserlexikon, Frankfurt/Main: Deutscher Fachver-
lag GmbH, 1979, 8. Auflage, Seiten 60 - 65
(E4) DE 41 00 785 A1
(E5) Krenzer, E: "Lufttexturierung: Produkte und Technologie". Chemiefa-
sern/Textilindustrie, Oktober 1985, 35./87. Jahrgang, Seiten 674 bis 678
(E6) DE 1 265 109 B
(E7) EP 0 057 583 B1
(E8) EP 0 363 798 A2
(E9) Koslowski, Hans J.: Chemiefaser-Lexikon, Frankfurt am Main: Deutscher
Fachverlag, 1997, 11. Auflage, Seiten 36, 82, 162.
Im Prüfungsverfahren wurde noch die nachveröffentlichte Schrift DE 44 19 396 A1
genannt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom 10. April 2008
sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift unter Abänderung
der Spalte 1, Zeile 30 bis 37 durch die am 28. Dezember 1997
eingereichten Beschreibungsseiten
1 und 2 vom 23.
Dezem-
ber 1997 beschränkt aufrechtzuerhalten.
- 4 -
Vom Einsprechenden liegt - durch Bezugnahme auf seine Schriftsätze im patent-
amtlichen Verfahren - sinngemäß der Antrag vor,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Einsprechende führt dazu aus, die Erfindung sei nicht so deutlich und voll-
ständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, da
• eine Dispersion nicht auf einem getrockneten Faden sein könne
und der Begriff auswaschbar unklar sei, weil
• die Angabe der Waschflüssigkeit fehle und
• nicht angegeben sei, was eine niedrige Waschtemperatur ist.
Außerdem
• sei nicht klar, was Stabilisierung des Nähgarns bedeute.
Der geltende Anspruch 1 vom 10. April 2008 lautet:
Bauschiges Nähgarn,
dadurch gekennzeichnet
dass es wenigstens an seiner Oberfläche mit einer nach dem
Nähvorgang bereits bei niedrigen Temperaturen wieder aus-
waschbaren getrockneten Dispersion versehen ist, welche der
Stabilisierung des Nähgarns dient, wobei das Ausgangsprodukt
der Dispersion ein dispergierbares Pulver auf der Basis eines Ter-
polymeren aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinylchlorid ist und wobei
das bauschige Nähgarn nach dem Auswaschen wieder in seinem
Ausgangszustand vorliegt.
Diesem Anspruch schließen sich die Ansprüche 2 und 3 vom 10. April 2008 an, zu
deren Wortlaut und den weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
- 5 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit erfolgreich, als sie zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents geführt hat.
Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein bauschiges Nähgarn.
(E2)
also bauschige Fasern bekannt, zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit die Garne
(E2)
30, (vgl. Beschreibungsseite 1 eingegangen am 28.12.1997, 1. Absatz).
(E4)
und/oder ionisch oligomerisierbare bzw. polymerisierbare chemische Ausrüstun-
(E4),
2 zu verwenden, (vgl. Beschreibungsseite
1, eingegangen am 28.12.1997,
2. Absatz).
Aufgabe
sondere nicht als Nähfaden vernähbares bzw. nicht wirtschaftlich vernähbares
Bauschgarn derart zu präparieren, dass es auf modernen Nähmaschinen und
Automaten vernähbar ist und die durch den Rohstoff und die Konstruktion des
Nähgarns gegebene Nahtfestigkeit sowie nach einem anschließenden Waschen
auch die ursprüngliche Weichheit wieder erreicht werden (vgl. Beschreibungs-
seite 1, Absatz 4 und Beschreibungsseite 2, Absatz 1, beide eingegangen am
28.12.1997).
Fachmann
zusehen, der über langjährige Erfahrung in der Herstellung und Verarbeitung, wie
Präparation und Waschen, von Garnen, speziell Nähgarnen und deren Verwen-
dung verfügt.
- 6 -
1.
unvollständige Lehre) ist nicht gegeben.
Aus der Offenbarung der Patentschrift ergibt sich für den Fachmann, dass die
Formulierung im geltenden Anspruch 1, wonach das Garn mit einer getrockneten
Dispersion versehen ist, nur so verstanden werden kann, dass auf dem Faden nur
die festen Bestandteile der Dispersion verbleiben, da die flüssige Phase der Dis-
persion beim Trocknungsschritt verdampft worden ist. In der Patentschrift wird
nämlich beschrieben, dass die auf das Nähgarn auf- oder eingebrachte Dispersion
getrocknet wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 - 54).
Weil es sich bei den zu vernähenden Stoffen (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zei-
len 23 bis 29) um Textilien handelt, die üblicherweise mit Wasser gewaschen wer-
den, geht der Fachmann zunächst davon aus, dass, wenn keine anderen Angaben
gemacht werden, als Waschflüssigkeit Wasser dient.
Weiterhin geht der Fachmann davon aus, dass das Merkmal niedrige Waschtem-
peratur, Temperaturen im Bereich von ca. 30 – 40 °C beschreibt, da dies bei den
genannten Textilien übliche niedrige Waschtemperaturen sind.
Was unter Stabilisierung des Garns zu verstehen ist, findet sich in Spalte 1, Zei-
len 55 und 56 beschrieben. Hiernach soll die Stabilisierung bewirken, dass das
Garn sich beim Nähen nicht unerwünscht öffnet. Es soll also ein besserer Zu-
sammenhalt des Garns beim Nähen erreicht werden.
Somit sind die Merkmale des Anspruch 1 so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann.
2.
ebenfalls nicht gegeben.
Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
- 7 -
Die Änderung im Anspruchswortlaut des Anspruchs 1 stellen eine zulässige, weil
auf im Streitpatent und dessen Ursprungsoffenbarung enthaltende Merkmale ge-
stützte Beschränkung des unter Schutz zu stellenden Gegenstands dar.
Der Anspruch 1 stützt sich auf die Merkmale
• der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, Absätze 3 und 4 sowie des erteilten
Anspruchs 1 ("Bauschiges Nähgarn"),
• des ursprünglichen und des erteilten Anspruchs 1 ("es wenigstens an seiner
Oberfläche mit einer nach dem Nähvorgang"),
• von Seite 5, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung und Spalte 2,
Zeile 22 und 23 der Patentschrift ("bereits bei niedrigen Temperaturen wieder
auswaschbaren"),
• des ursprünglichen Anspruchs 1 und von Spalte 1, Zeilen 51 bis 54 der
Patentschrift "Dispersion getrocknet" ("getrockneten Dispersion versehen ist"),
• des ursprünglichen Anspruchs 1 und von Spalte 1, Zeilen 53 der Patentschrift
"Nähgarn seine Stabilisierung erhält" ("welche der Stabilisierung des
Nähgarns dient"),
• der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, 2. Absatz und des erteilten An-
spruchs 3 ("wobei das Ausgangsprodukt der Dispersion ein dispergierbares
Pulver auf der Basis eines Terpolymeren aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinyl-
chlorid ist"),
• der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, letzter Absatz und von Spalte 2,
Zeilen 21 bis 25 der Patentschrift ("wobei das bauschige Nähgarn nach dem
Auswaschen wieder in seinem Ausgangszustand vorliegt").
Das bauschige Nähgarn nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
In keiner der Entgegenhaltungen ist das Merkmal offenbart, wonach das
bauschige Nähgarn mit einer auswaschbaren getrockneten Dispersion versehen
ist und das Ausgangsprodukt der Dispersion ein dispergierbares Pulver auf der
Basis eines Terpolymeren aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinylchlorid ist.
- 8 -
Das Nähgarn nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Tech-
(E2)
Zeile 56, "texturiert" und Seite 8, Zeile 24, "Vernähbarkeit") bekannt ist, welches
an seiner Oberfläche mit einer nach dem Nähvorgang wieder auswaschbaren
(Seite 8, Zeilen 26 und 27) getrockneten Dispersion versehen ist (Seite 8, Zei-
len 6 – 9), welche der Stabilisierung des Nähgarns dient (vgl. Seite 8, Zeilen 12
und 15 - 21). Der entscheidende Unterschied zwischen dem Stand der Technik
(E2)
(E2)
mit einem kationischen Dispergiermittelsystem verwendet wird. Einen Hinweis
statt dieses Wachsgemisches, ein Terpolymer aus Ethylen, Vinyllaurat und Vinyl-
(E2)
polymer ein hiervon chemisch vollkommen unterschiedliches Produkt ist und auch
die Grundbausteine der Wachse unterschiedlich zu denen des genannten Ter-
polymers sind.
(E4)
sierbare bzw. polymerisierbare Verbindungen auszurüsten. Da in diesem Stand
der Technik kein bauschiges Nähgarn ausgerüstet werden soll, das nach einem
an das Nähen anschließenden Waschen dessen ursprüngliche Weichheit wieder
(E4)
der gestellten Aufgabe heranziehen. Darüber hinaus sind zwar als Bestandteil der
oligomerisierbare bzw. polymerisierbare Ausrüstung auch Ethylen (vgl. Seite 6,
Zeile 29) und Vinylchlorid (vgl. Seite 5, Zeile 30 und 39) genannt, hieraus ist je-
doch keine Anregung zu entnehmen, ein Terpolymer zu verwenden, insbesondere
keines, welches exakt aus den drei im geltenden Anspruch angegebenen Mono-
meren besteht.
- 9 -
(E6)
Dispersion einer organischen Verbindung imprägniert ist (vgl. Anspruch 1). Entge-
gen der Auffassung des Einsprechenden, ist der Senat der Auffassung, das der
(E6)
expressis verbis nicht enthalten und es ist auch nicht angeregt, denn die Impräg-
nierung und die thermische Fixierung der Drehung sollen dort eine Schlingenbil-
dung, also einen Bauscheffekt, unterbinden. Die Schlingenbildung ist nämlich als
Nachteil des Standes der Technik genannt (vgl. Spalte 1, Zeilen 12 - 15) und wird
(E6)
dass durch die Wirkung des Überzugs und der thermischen Stabilisierung die Nei-
gung des Fadens zur Schlingenbildung vollständig behoben wird (vgl. Spalte 3,
Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 2). Weil dieser Stand der Technik somit kein bauschi-
ges Garn betrifft, kann der Fachmann hieraus auch keine Hinweise erhalten, wie
ein Bauschgarn zu präparieren ist, um es auf modernen Nähmaschinen und Au-
(E6)
Polymer aus einem der drei Basismonomere des im Anspruch 1 des Streitpatents
genannten Terpolymers (vgl. z. B. Spalte 3, Zeilen 5 – 10). Somit wird der Fach-
mann auch nicht angeregt, als Imprägnierung Polymere dieser Monomere zu ver-
wenden, schon gar nicht als Terpolymer.
(E7)
Verwendung von Präparationen hergestellt werden. Einen Hinweis, die Nähgarne
mit Dispersionen zu präparieren, kann der Fachmann diesem Stand der Technik
somit nicht entnehmen.
(E1
(E1)
allgemeinen Fachartikel zum Thema Lufttexturierung. Anregungen zur Behand-
lung von Bauschgarnen, um sie vernähbar zu machen, sind aus diesen Schriften
nicht zu erhalten.
- 10 -
(1)
der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da sie einen älteren Stand der
Technik betrifft.
(E9)
betrachtung noch zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen wer-
den.
Die weiteren von der Patentinhaberin gutachterlich genannten Druckschriften lie-
gen ferner.
(E2)
(E2)
führt zu einem bauschigen Nähgarn mit einer oligomerisierbare bzw. polymerisier-
(E4)
diese Ausrüstung nicht angeregt, ein Terpolymer mit den im Anspruch 1 angege-
benen Monomeren zu verwenden. Gleiches gilt für eine Kombination mit den in
(E6)
ren Entgegenhaltungen liegen ferner, da sie keine Hinweise auf Präparationen für
Nähgarne enthalten.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 zweifelsfrei auch gewerblich anwendbar ist,
hat der geltende Anspruch 1 Bestand.
- 11 -
Das gilt auch für die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, die jeweils vorteil-
hafte Ausgestaltungen des bauschigen Nähgarns nach dem geltenden Anspruch 1
zum Inhalt haben.
Dr. Henkel
Harrer
v. Zglinitzki
Rothe
Bb