Urteil des BPatG vom 24.05.2000

BPatG: beschreibende angabe, zeitung, unterscheidungskraft, verkehr, medien, papier, freihaltebedürfnis, software, wortmarke, bildaufzeichnung

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 35/99
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 46 610.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante sowie des Richters
Sekretaruk
beschlossen:
BPatG 154
6.70
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Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Mai 1998 insoweit aufgehoben, als die Markenstelle die
Anmeldung für "Verlagserzeugnisse im Bereich der elektro-
nischen Medien, nämlich mit Datensammlungen versehene
Speichermedien wie Disketten und CD-ROMS; Waren aus
Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Verlags-
und Druckereierzeugnisse, nämlich Broschüren, Periodika,
Kataloge, Bücher, Handbücher; Umweltverpackungen jeder
Art (soweit in Klasse 16 enthalten)";
zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
MAZ
ua für
(Klasse 9): Verlagserzeugnisse im Bereich der elektroni-
schen Medien, insbesondere mit Datensammlungen verse-
hene Speichermedien wie Disketten und CD-ROMS; Soft-
ware;
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(Klasse 16): Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klas-
se 16 enthalten); Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbe-
sondere Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Broschüren, Pe-
riodika, Kataloge, Bücher, Handbücher; Umweltverpackun-
gen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten); Werbemateria-
lien (soweit in Klasse 16 enthalten)
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorangegangener Bean-
standung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom
14. Mai 1998 für die Waren der Klassen 9 und 16 zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung "MAZ" sei das Kurzwort für
"magnetische Bildaufzeichnung". Im Bereich des Fernsehens werde dies definiert
als "Vorrichtung zur Aufzeichnung von Fernsehbildern auf Magnetband"
(vgl hierzu Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994, S 2224).
Die Wortmarke "MAZ" sei auch die allgemein gebräuchliche Abkürzung für "Mag-
netaufzeichnung" sowie "Magnetaufzeichnungsanlage" (unter Bezugnahme auf
die in der Anlage beigefügte Kopie aus dem "Handbuch der Abkürzungen", Alkos
Verlag, S 95). Da sich die beanspruchten Waren inhaltlich mit magnetischer Bild-
aufzeichnung, Magnetaufzeichnungen oder auch Magnetaufzeichnungsanlagen
beschäftigen könnten, sei die angemeldete Bezeichnung unmittelbar be-
schreibend. Deshalb fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Zudem müsse es
Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, mit einer Kurzbezeichnung
wie "MAZ" auf den Inhalt ihrer Waren hinweisen zu können. Deshalb bestehe auch
ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie
vor, für die nach Neufassung des noch verbleibenden Waren- und Dienstlei-
stungsverzeichnisses nunmehr verbleibenden Waren und Dienstleistungen sei die
angemeldete Marke ohne weiteres eintragungsfähig, da an ihr weder ein aktuelles,
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noch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis bestehe. An Abkürzungen bestehe nur
dann ein Freihaltungsbedürfnis, wenn die Abkürzung im Verkehr gebräuchlich sei.
Dies sei bei der vorliegenden Abkürzung nicht der Fall (BPatG Mitt 1998, 103, 104
"MAC"). Eine vieldeutige Abkürzung eigne sich in der Regel nicht zur beschrei-
benden Verwendung (BGH GRUR 1993, 969, 971 "Indorektal II"). Vorliegend sei
auch kein enger konkreter Zusammenhang zwischen Marke und Ware gegeben,
der ein Freihaltungsbedürfnis begründe (BGH BlPMZ 1998, 143, 144 "Bonus").
Keine einzige der im korrigierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom
6. April 1998 aufgeführten Waren oder Dienstleistungen werde von dem Kurzwort
"MAZ" beschrieben. Aus diesem Grunde sei die Marke auch unterscheidungskräf-
tig. Die Anmelderin hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt
geändert "..in Klasse 9 wird "insbesondere" durch "nämlich" ersetzt und "Software"
gestrichen; .. in Klasse 16 wird "insbesondere" durch "nämlich" ersetzt.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß im Umfang der Versagung auf-
zuheben.
Der Senat hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2000
darauf hingewiesen, daß ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bestehen
könne, "Zeitungen, Zeitschriften und Magazine"; Werbematerialien mit "M" als Ab-
kürzung der geographischen Herkunftsangabe und "AZ" als Hinweis auf "Allge-
meine Zeitung/Zeitschrift" zu bezeichnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
397 46 610.2 Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), zum
Teil aber unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit ein
Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, des Ursprungsortes
oder der Zeit der Erzeugung dienen können. Eine solche, die Art und den Ur-
sprungsort beschreibende Angabe stellt "MAZ" hinsichtlich der versagten Waren
"Zeitschriften, Zeitungen, Magazine" sowie hinsichtlich "Werbematerialien" dar, die
sich auch auf Zeitschriften, Zeitungen, Magazine beziehen können. Der Buch-
stabenbestandteil "AZ" stellt in Bezug auf die Waren "Zeitschriften, Zeitungen,
Magazine" die gebräuchliche Abkürzung für "Allgemeine Zeitung" dar (vgl FAZ,
WAZ). "Allgemeine Zeitung" ist ein Gattungsbegriff wie "Volksblatt", "Rundschau"
usw. Selbst die Anmelderin räumt ein, daß an Abkürzungen ein Freihaltebedürfnis
besteht, wenn die Abkürzung im Verkehr gebräuchlich sei. Genau dies ist bei der
vorliegenden Abkürzung der Fall. Es besteht eine verbreitete Übung im Wirt-
schaftsverkehr, Abkürzungen, vornehmlich Buchstabenkombinationen, zu benut-
zen. Diese Übung beruht auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis
des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden und rechtfertigt es, derartige
Buchstabenfolgen für die Allgemeinheit freizuhalten (BGH GRUR 1998,165, 166
"RBB"). Bei Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen ist es üblich, den Anfangs-
buchstaben des Ortsnamens oder der Region voranzustellen und mit einem Gat-
tungsbegriff wie "Allgemeine Zeitung" in abgekürzter Form zu verbinden.
Herausgebern von Druckschriften für bestimmte Orte oder Regionen beginnend
mit dem Buchstaben "M" (zB Münsterland, Minden, München Mecklenburg, Mag-
deburg usw) muß es deshalb unbenommen sein, ihr Produkt ebenfalls mit "MAZ"
abzukürzen. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht
darauf an, ob und für wie viele geographische Herkunftsangaben bereits eine der-
artige Abkürzung verwendet wird. Aus der entsprechenden Übung auf dem Zei-
tungssektor, derartige Abkürzungen zu verwenden, ergibt sich zumindest ein Frei-
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haltungsbedürfnis der Wettbewerber, in Zukunft herauszugebende Zeitungen und
Zeitschriften sowie Magazine in Städten und Regionen, deren Namen mit dem
Buchstaben "M" beginnt, bei einer Benennung als "Allgemeine Zeitung" auf "MAZ"
abzukürzen.
Dieses Freihaltebedürfnis ist indes nicht für die im Tenor genannten Waren fest-
stellbar. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Waren, die zwingend der Ab-
kürzung "AZ" für "Allgemeine Zeitung" bedürfen. Auch ist nicht zwingend und ohne
analysierende Betrachtungsweise ein Bezug zu Magnetaufzeichungen feststellbar,
so daß insoweit eine Eignung von "MH2" zur beschreibenden Verwendung zu ver-
neinen ist.
Auch weist das angemeldete Markenwort für diese Waren die erforderliche Unter-
scheidungskraft auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens
aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Hindernis zu überwinden. Dies ist vorliegend der Fall. "MAZ" stellt in bezug
auf die im Tenor genannten Waren einen noch hinreichend phantasievollen Begriff
dar, der auf ein Betriebskennzeichen schließen läßt.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs 2 MarkenG war nicht ver-
anlaßt, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war,
sondern der Schwerpunkt im tatsächlichen Bereich liegt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu