Urteil des BPatG vom 15.06.2004

BPatG: unterhaltung, wiedergabe, glaubhaftmachung, angel, aufzeichnung, inhaber, kennzeichnungskraft, wortmarke, verhandlungsgrundsatz, untersuchungsgrundsatz

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 19/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 24 645
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaber der angegriffenen Marke wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts vom
10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke
397 24 645 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmar-
ke 196 105 angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 196 105 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 30. August 1997 veröffentlichte farbige Eintragung der Marke
397 24 645
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mit dem Dienstleistungsverzeichnis
Werbung; Unterhaltung, insbesondere durch Komposition, Arran-
gement und Darbietung von Musik
ist am 28. November 1997 Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Wa-
ren und Dienstleistungen
Apparate, Instrumente und Geräte zur Aufzeichnung, Speiche-
rung, Wiedergabe und Übertragung von Ton- und/oder Videoinfor-
mationen sowie Aufzeichnungsträger in Form von Platten, Bän-
dern oder Kassetten für oder mit Ton- und/oder Videoinformatio-
nen; Kopf- und Ohrhörer, Mikrophone, Fernbedienungen, Adapto-
ren sowie Verbindungsleitungen einschließlich Lautsprecher-Ver-
längerungsleitungen; Teile der vorgenannten Waren
am 14. September 1982 eingetragenen Marke 1 038 305
ANGEL
und aufgrund der am 19. Oktober 1998 für die Waren und Dienstleistungen
DE – 9 – Apparate und Instrumente für die Aufzeichnung, Wieder-
gabe und/oder Übertragung von Ton- und/oder Bildinformationen;
Ton- und/oder Videoaufnahmen; Ton- und/oder Videoaufzeich-
nungsträger; Videospiele; Virtual-Reality-Systeme; CD-ROM; Teile
und Bestandteile für die vorstehend genannten Waren.
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DE – 16 – Druckereierzeugnisse, gedruckte Veröffentlichungen,
Bücher, Magazine, Broschüren, Notenblätter, Waren aus Papier,
Tickets, Etiketten, Karten, Grußkarten, Photographien, Poster und
Plakate, Schreibwaren, Aufkleber; Geschenkgutscheine.
DE – 41 – Unterhaltung; Förderung, Produktion und Vertrieb auf
dem Gebiet von Musikaufnahmen und Unterhaltung; Dienstleistun-
gen eines Musikverlages; Künstlervermittlung
als Wortmarke eingetragenen Gemeinschaftsmarke 196 105
ANGEL
Mit Schriftsatz vom 20. November 1998 haben die Markeninhaber die Benutzung
der Widerspruchsmarke DE 1 038 305 bestritten. Die Widersprechende hat dar-
aufhin Benutzungsunterlagen vorgelegt, die Markeninhaber haben die Einrede der
Nichtbenutzung mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1999 aufrechterhalten.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 10. Oktober 2003 die Lö-
schung der Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
196 105 angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 1 038 305 zurückgewie-
sen. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke hat sie ausge-
führt, daß unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ein
mittlerer bis hoher Grad der Ähnlichkeit bestehe. Es liege eine Verwechslungsge-
fahr in klanglicher Hinsicht vor. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke
1 038 305 hat die Markenstelle ausgeführt, daß die bestrittene rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Inhaber der angegriffenen Marke haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie
haben mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 die Einrede der Nichtbenutzung hin-
sichtlich der Gemeinschaftsmarke 196 105 erhoben.
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Sie beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Wider-
spruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 MarkenG zulässige
Nichtbenutzungseinrede keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtser-
haltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt hat, ist eine Löschung der
angegriffenen Marke gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 MarkenG ausgeschlossen.
Der entsprechende Schriftsatz der Markeninhaber war der Widersprechenden mit
einem Schreiben des Gerichts vom 28. Februar 2004 zugestellt worden. Weitere
Hinweise des Gerichts - insbesondere gemäß § 139 ZPO - waren insoweit weder
erforderlich noch möglich. Bei der Ausgestaltung des sogenannten Benutzungs-
zwangs wird der im registerrechtlichen Markenverfahren ansonsten maßgebliche
Untersuchungsgrundsatz durchbrochen und auf den Beibringungs- und Verhand-
lungsgrundsatz abgestellt (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON). Das bedeutet, daß
sowohl die Erhebung und Aufrechterhaltung der Einrede der mangelnden Be-
nutzung als auch die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung ausschließ-
lich nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu beurteilen sind, ohne daß
für amtliche oder gerichtliche Ermittlungen Raum wäre. Daher ist es dem Gericht
grundsätzlich verwehrt, die Widersprechende auf die Notwendigkeit einer Glaub-
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haftmachung der Benutzung aufmerksam zu machen (BGH GRUR 1997, 223
- Ceco).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Absatz 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler Pagenberg Dr.
Hock