Urteil des BPatG vom 14.03.2017

BPatG (bezeichnung, marke, star, unterscheidungskraft, verkehr, bezug, verwendung, klasse, beschwerde, eintragung)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 159/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 44 011.5
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie Richterin
Friehe-Wich und Richter Schwarz
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
ECOSTAR
für die Waren
"Elektrische und elektromechanische Antriebe und deren
Teile, soweit in Klasse 9 enthalten"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren
erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortmarke werde vom Verkehr naheliegend
als Bezeichnung eines ökologischen Spitzenprodukts verstanden. "Eco" als eng-
lischsprachiges Äquivalent des deutschen "Öko" sei weithin geläufig; "STAR" sei
eine gebräuchliche Behauptung der Spitzenstellung der angepriesenen Waren.
Dass das Präfix "Eco-" nicht nur als "ökologisch", sondern auch als "ökonomisch"
verstanden werden könne, führe nicht zu einem mehrdeutigen Charakter der
angemeldeten Bezeichnung, denn ökologische und ökonomische Effekte gingen
bei den beanspruchten Waren Hand in Hand.
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Als sachbezogener Hinweis auf besonders umweltfreundliche Produkte sei die
angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, als individualisierender betrieblicher
Herkunftshinweis angesehen zu werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung
der angefochtenen Beschlüsse anstrebt. Sie sieht in dem Bestandteil "ECO" keine
konkrete Aussage über die konkret beanspruchten Waren, sondern eine fantasie-
volle und kaum gebräuchliche Bezeichnung, die für die verschiedensten Waren
und Dienstleistungen, darunter auch für einschlägige Waren der Klasse 9 verwen-
det werde, wozu sie zwölf Voreintragungen anführt. Angesichts der häufigen Ver-
wendung dieser unüblichen Bezeichnung sei wie in allen anderen Fällen, die zur
Eintragung geführt hätten, von einem Freihaltungsbedürfnis aufgrund beschrei-
benden Charakters nicht auszugehen, so dass an die Unterscheidungskraft nur
noch geringe Anforderungen zu stellen seien. Diesen aber werde die angemeldete
Marke aufgrund ihrer Unüblichkeit und Doppeldeutigkeit gerecht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der
Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "ECOSTAR"
als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG entgegen
steht, da sie in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich aus zwei rein
beschreibenden Wortbestandteilen besteht, die auch in ihrer Gesamtheit keinen
neuen schutzfähigen Gesamteindruck ergeben.
Wie bereits die Markenstelle im einzelnen dargelegt hat, wird die von englischen
Wörtern "economic" und "ecologic" abgeleitete Abkürzung "Eco-" vielfach als Vor-
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silbe mit den Bedeutungsinhalten "ökologisch" einerseits und "ökonomisch" ande-
rerseits verwendet. Vor allem mit der ersteren Bedeutung findet dieser Begriff
nachweisbar Verwendung in der Werbung und der Beschreibung umweltfreundli-
cher Produkte sowie energiesparender und damit umweltschonender technischer
Geräte. Diese Feststellung wird von der Anmelderin auch nicht in Zweifel gezo-
gen.
Ebenso wenig begegnet die Annahme der Markenstelle Bedenken, dass sich das
ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "STAR" im allgemeinen deut-
schen Sprachgebrauch und in der Werbung auch in Wortverbindungen zu einer
Qualitätsangabe entwickelt hat; auf die in dem angefochtenen Erinnerungsbe-
schluss zitierten Entscheidungen wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen.
Unter diesen Voraussetzungen wird der angesprochene inländische Verkehr die
völlig sprachüblich gebildete Wortkombination "ECOSTAR" ohne weiteres als
beschreibende Aussage "Öko-Star", mithin "hervorragend umweltfreundlich" ver-
stehen. Dass, wie die Anmelderin zutreffend anmerkt, dabei gleichzeitig die
Bedeutung "hervorragend sparsam" eine Rolle spielt, ändert an dem rein beschrei-
benden Charakter der in "ECOSTAR" liegenden Aussage nichts. Denn gerade bei
den beanspruchten Waren, nämlich elektrische und elektromechanische Antriebe,
ist, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, Sparsamkeit, also
geringer Energieeinsatz, mit ökologischen Effekten engstens verbunden. Mithin
liegt nicht eine Doppeldeutigkeit vor, sondern eine eindeutige Aussage, die allen-
falls zwei Aspekte enthält, die von den angesprochenen Abnehmern in dieser
jeder Unklarheit entbehrenden zweifachen Bedeutung ohne weiteres erfasst wer-
den, ohne dass es einer analysierenden Betrachtung auch nur ansatzweise
bedürfte (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).
Die Schutzunfähigkeit der beschreibenden Bestandteile "ECO" und "STAR" wird
auch nicht etwa durch ihre Kombination aufgehoben. Es mag sein, dass die Wort-
zusammenstellung "ECOSTAR" lexikalisch nicht nachweisbar ist. Daraus lässt
sich aber zumindest bei einer im deutschen Sprachraum als Marke angemeldeten
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Bezeichnung kein hinreichendes Indiz für eine etwaige Unterscheidungskraft her-
leiten. Anders als bei Wortverbindungen, die im Sprachgebrauch der Ursprungs-
sprache eine ungewöhnliche grammatikalische oder syntaktische Struktur aufwei-
sen und deshalb der so gebildeten Marke die Erfüllung der Unterscheidungsfunk-
tion in gewissen Fällen ausnahmsweise ermöglichen können (vgl. EuGH
Rs C-383/99 P - GRUR 2001, 1145 Tz. 43, 44 - Baby-dry), kann jedenfalls für den
deutschen Sprachraum, in dem beliebig gestaltete Zusammensetzungen deut-
scher wie fremdsprachiger Wörter in vielfältiger Weise möglich sind (BGH GRUR
2002, 809 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I), durch eine Bezeichnung, die lediglich neu
ist – was indes vorliegend, wie die Anmelderin zutreffend hervorhebt, angesichts
ihrer weit verbreiteten Verwendung durchaus nicht der Fall ist -, die erforderliche
minimale Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erreicht wer-
den. Es handelt sich um eine rein beschreibende Aussage mit Tendenz zu mitt-
lerweile eingetretener Sprachüblichkeit ohne jede Auffälligkeit, welche die beson-
dere Umweltfreundlichkeit der damit gekennzeichneten Produkte herausstellt. Sie
bietet dem Verkehr keinerlei Veranlassung, einen Herkunftshinweis zu vermuten.
Auf die Frage eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung
"ECOSTAR" zugunsten der Mitbewerber kommt es nach all dem nicht mehr an.
Die von der Anmelderin angeführten zahlreichen Markeneintragungen mit dem
Bestandteil "ECO-", unter denen sich auch mehrere Kombinationen mit "STAR"
finden, vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Wie die Markenstelle
zutreffend dargestellt hat, kann aus Voreintragungen ähnlicher oder identischer
Marken, die nach heutiger Betrachtung möglicherweise nicht gerechtfertigt
erscheinen mögen, eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einer Sachent-
scheidung, die sich im konkret zu entscheidenden Fall als sachwidrig darstellen
würde, nicht hergeleitet werden. Bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
ist jeder Fall ist für sich genommen zu beurteilen, wobei die zum Zeitpunkt der
Entscheidung festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen sind.
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Wegen der Kosten des Verfahrens wird auf den Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2
verwiesen; Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht vor-
getragen oder sonst ersichtlich.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Schwarz
Fa