Urteil des BPatG vom 03.05.2000
BPatG: beschreibende angabe, verkehr, englisch, unterscheidungskraft, international, vogel, wörterbuch, patent, fremdsprache, werbung
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 52/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung
398 19 715.6
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-
kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. November 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"FACE-BRIGHTENING"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; pharmazeutische Er-
zeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; medizinische
Bücher, medizinische Druckschriften, medizinische Broschüren,
medizinische Zeitungen und medizinische Zeitschriften, gedrucktes
medizinisches Werbematerial, medizinische Lehr - und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Durchführung von
kosmetisch-plastischen Operationen sowie Entwicklung von kos-
metisch-plastischen Behandlungsmethoden; Durchführung von
kosmetischen Behandlungen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 16. November 1998 zurückgewiesen, weil die an-
gemeldete Marke freihaltungsbedürftig sei und ihr außerdem jegliche Unter-
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scheidungskraft fehle. Die angemeldete Wortkombination sei sprachüblich gebildet
und reihe sich in ähnliche Wortkombinationen auf dem betreffenden Waren- und
Dienstleistungssektor ein. Sie bestehe aus einfachen englischen Wörtern, die den
angesprochenen Verkehrskreisen verständlich seien. Sie sei zu übersetzen mit
"Gesichtsverschönerung, Gesichtsaufhellung" und stelle damit eine reine
Sachangabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Verwendung der an-
gemeldeten Wortkombination sei nicht nachweisbar. Die angemeldete Marke
könne auch nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen dienen, denn es handele sich um eine verschwommene, nicht eindeutige,
ohne weiteres verständliche Angabe, da "bright" viele verschiedene Bedeutungen
habe. Die Übersetzung durch die Markenstelle mit "Gesichtsverschönerung" sei
nicht korrekt, und auch die Übersetzung "Gesichtsaufhellung" erlaube keine kon-
kreten Rückschlüsse auf die Art der Waren oder Dienstleistungen. Die angemel-
dete Marke sei deshalb weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unter-
scheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. An der angemeldeten Marke
läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis feststellen noch fehlt ihr jegliche Unter-
scheidungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke ist nicht er-
sichtlich. Die angemeldete Wortkombination "FACE-BRIGHTENING" stellt keinen
hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen dar. Nach den Ermittlungen des Senats
kann nicht festgestellt werden, daß "FACE-BRIGHTENING" für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen als sprach- und werbeübliche Sachangabe angese-
hen wird. Die Verwendung des Ausdrucks "FACE-BRIGHTENING" in Verbindung
mit beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte weder lexikalisch, in der
Fachliteratur, sonstigen Druckschriften noch bei einer Internetrecherche nachge-
wiesen werden. Auch ergibt die Übersetzung der angemeldeten Marke keinen
unmittelbar beschreibenden Begriff. Zwar bedeutet, wie die Markenstelle zu Recht
ausführt, das englische Wort "FACE" soviel wie "Gesicht". Jedoch hat das Verb "to
brighten", von dem sich das Substantiv "brightening" ableitet, verschiedene
Bedeutungen, nämlich etwa "aufmuntern, aufheitern, aufhellen, ein Metall aufpo-
lieren, fröhlicher werden, (die Augen, das Gesicht etc.) aufleuchten, strahlen las-
sen, zum glänzen bringen", nicht aber allgemein die Bedeutung "verschönern"
(Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, Klett 1999;
Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 1990; vgl auch Cambridge International
Dictionary of English; Webster's Third New International Dictionary, 1986, jeweils
Stichwörter "brighten" und "bright"). Aus den in den zitierten Lexika aufgeführten
Verwendungsbeispielen wird deutlich, daß "to brighten" nicht im Sinne (in der
Bedeutung von "überholen, herrichten" oder ganz allgemein im Sinne von
"schöner machen" oder "sanieren" verwendet wird, sondern nur in Verbindung mit
der Erzeugung von Glanz und Helligkeit, insbesondere von Farben sowie - im
übertragenen Sinn - mit dem Ausdruck guter Laune und der Freude, und zwar in
bestimmten Redewendungen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß in Ver-
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bindung mit kosmetischen Operationen, den damit zusammenhängenden
Dienstleistungen und Medikamenten bzw Mitteln für die Körper- und Schönheits-
pflege von "FACE-BRIGHTENING" bzw von einer "Gesichtsaufhellung" insbeson-
dere im übertragenen Sinn (etwa von "Gesichtsaufheiterung") gesprochen wird.
Da im allgemeinen englischen Sprachgebrauch die konkrete Wendung "Face-
Brightening" gegenwärtig nicht existiert, weckt sie zwar verschiedene positive,
stets aber nur vage Assoziationen in Verbindung mit den beanspruchten Dienst-
leistungen bzw Waren, etwa in dem Sinn, sie dienten dazu, strahlende Augen bzw
ein strahlend schönes Gesicht zu erzeugen. Diese nächstliegende Bedeutung
weist einen sehr mittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstlei-
stungen auf. Es erfordert darum erheblichen gedanklichen Aufwand und mehrere
Gedankenschritte, der angemeldeten Marke einen sachbezogenen Inhalt zu ent-
nehmen.
Ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen
Verwendung der angemeldeten Wortkombination für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches po-
tentielles Freihaltungsbedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind
konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung erforderlich, die bloße
theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl BGH GRUR 1990, 517, 518
"SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS"). Die Wortkombination
"FACE-BRIGHTENING" stellt - wie oben erläutert - in Zusammenhang mit den
angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine sprachübliche, eindeutige und
klare Sachangabe dar. Es ist darum nicht ersichtlich, daß das diese Wortkombi-
nation als rein beschreibende Angabe vom Verkehr benötigt werden könnte, zu-
mal es sich um eine fremdsprachige Wortzusammensetzung handelt.
Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG) gegeben. Da der Verkehr mit der angemeldeten Marke in
Bezug auf die Waren und Dienstleistungen nach Art eines "sprechenden Zei-
chens" nur ungenaue, diffuse Assoziationen und keinen im Vordergrund stehen-
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den beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348
f
"ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
"YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die
Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung
auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"). Es handelt sich auch
nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer be-
kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT";
BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl/Hu