Urteil des BPatG vom 31.05.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, anzeige, einspruch, zeichnung, ersetzung, abhängigkeit, weiterbildung, neuheit, beleuchtung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 404/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 31 667
- 2 -
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 31 667 wird beschränkt aufrechterhalten mit den
Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2006,
Beschreibung und Zeichnung nach Patentschrift, aber unter Erset-
zung der Absätze [0001] – [0006] durch die Seiten 1 und 1a nach
Hilfsantrag vom 31. Mai 2006.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 31 667 mit der Bezeichnung
Backofen mit einer Backraumbeleuchtung sowie Verfahren zur
Steuerung einer Backraumbeleuchtung,
dessen Erteilung am 5. Juni 2003 veröffentlicht worden ist, hat die
A… GmbH in B…
am 1. September 2003 Einspruch erhoben.
- 3 -
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht ge-
zogenen Druckschriften
DE 197 22 044 A1
DE 196 08 224 A1
JP 03-125 819 AA.
von der Einsprechenden die folgenden Druckschriften genannt worden:
E1 DE 199 06 990 A1
E2 DE 43 21 103 A1
E3 DE 198 49 911 A1
E4 DE-GM 71 20 588.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten
mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag,
bzw. mit den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag, jeweils
vom 31. Mai 2006, Beschreibung und Zeichnung jeweils gemäß
Patentschrift, aber unter Ersetzung der Absätze [0001] - [0006]
durch die Beschreibung Seiten 1 und 1a nach Hauptantrag bzw.
Hilfsantrag, jeweils vom 31. Mai 2006.
- 4 -
Außerdem erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.
Die Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hauptantrag lauten:
1.
Backofen mit einer Backraumbeleuchtung (2), einer Steuer-
einrichtung (8) und manuell betätigbaren Ofenelementen (10,
12, 16/20), welche Steuereinrichtung bei einer Betätigung
eines Ofenelements die Backraumbeleuchtung (2) einschal-
tet, nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung
(2) von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten nie-
drigeren Wert reduziert, der größer als Null ist, und bei einer
erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenelements oder
eines anderen der Ofenelemente den maximalen Wert der
Lichtstärke wieder einstellt.
6.
Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung (2) in
einem Backofen, wobei bei einer Betätigung von zumindest
einem Ofenelement (10, 12, 16/20) die Backraumbeleuch-
tung (2) einschaltet und nachfolgend eine Lichtstärke der
Backraumbeleuchtung (2) von ihrem maximalen Wert auf ei-
nen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert wird, der grö-
ßer als Null ist, welche Lichtstärke bei einer erneuten Betäti-
gung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen
der Ofenelemente wieder auf den maximalen Wert einstellt
wird.
Die Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag lauten:
1.
Backofen mit einer Backraumbeleuchtung (2), einer Steuer-
einrichtung (8) und manuell betätigbaren Ofenelementen (10,
12, 16/20), welche Steuereinrichtung bei einer Betätigung
- 5 -
eines Ofenelements die Backraumbeleuchtung (2) einschal-
tet, nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung
(2) von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten
niedrigeren Wert reduziert, der größer als Null ist, und bei
einer erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenele-
ments oder eines anderen der Ofenelemente den maximalen
Wert der Lichtstärke wieder einstellt,
wobei die Steuereinrichtung (8) eine Dimmereinrichtung (22)
enthält, die das Licht der Backraumbeleuchtung (2) automa-
tisch jeweils nicht plötzlich auf die vorbestimmte niedrige
Lichtstärke reduziert, sondern jeweils über eine vorbe-
stimmte, von einem Anwender optisch erkennbare längere
Zeitdauer automatisch kontinuierlich schwächer werdend re-
duziert.
5.
Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung (2) in
einem Backofen, wobei bei einer Betätigung von zumindest
einem Ofenelement (10, 12, 16/20) die Backraumbeleuch-
tung (2) einschaltet und nachfolgend eine Lichtstärke der
Backraumbeleuchtung (2) von ihrem maximalen Wert auf ei-
nen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert wird, der grö-
ßer als Null ist, welche Lichtstärke bei einer erneuten Betäti-
gung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen
der Ofenelemente wieder auf den maximalen Wert eingestellt
wird,
wobei mittels einer Dimmereinrichtung (22) das Licht der
Backraumbeleuchtung (2) automatisch jeweils nicht plötzlich
auf die vorbestimmte niedrige Lichtstärke reduziert, sondern
jeweils über eine vorbestimmte, von einem Anwender optisch
erkennbare längere Zeitdauer automatisch kontinuierlich
schwächer werdend reduziert wird.
- 6 -
Nach Abs. [0009] der Streitpatentschrift soll die Aufgabe gelöst werden, den
Backofen derart auszubilden, dass auch bei niedrigen Temperaturen, z. B. im Be-
reich von 30˚C bis 60˚C, eine Regelung der Backraumtemperatur durch Regelung
der Backraumheizung möglich ist, ohne dass die Regelung durch die Temperatur
der Backraumbeleuchtung gestört wird, wobei gleichzeitig der Anwender in der
Lage sein soll, das Gargut für eine längere Zeitdauer zu beobachten durch das
Licht der eingeschalteten Backraumbeleuchtung. Ferner soll eine Verunsicherung
des Anwenders (Anwenderin) durch „seltsame“ Beleuchtungsfunktionen wie bei-
spielsweise Flackern oder getaktetes Licht, vermieden werden.
Die Patentansprüche 2 bis 5 des Hauptantrages und die Patentansprüche 2 bis 4
des Hilfsantrages sind jeweils auf die weitere Ausgestaltung des Backofens nach
Patentanspruch 1 gerichtet.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Be-
schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begrün-
det, da er zu einer Beschränkung des Schutzbereichs führt.
3. Der Backofen mit einer Backraumbeleuchtung nach Patentanspruch 1 sowie
das Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung nach Anspruch 5
gemäß Hilfsantrag stellen patentfähige Erfindungen im Sinne des Patentge-
setzes § 1 bis § 5 dar.
Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Haus-
haltsgeräte mit langjähriger Erfahrung bei der Herstellung von Backöfen.
- 7 -
3.1 Zum
Hauptantrag
Der Backofen nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der nicht
vorveröffentlichten, aber als ältere Anmeldung dem Stand der Technik zuzuord-
nenden DE 199 06 990 A1 (=E1) nicht neu.
So ist dieser Druckschrift unstreitig ein Backofen mit einer Backraumbeleuchtung,
einer Steuereinrichtung und manuell betätigbaren Ofenelementen zu entnehmen
(Sp. 2, Z. 33 bis 43 und Sp. 3, Z. 30 bis 35). Die Steuereinrichtung der E1 schaltet
bei einer Betätigung eines Ofenelements, z. B. des Bedienelements zur Änderung
der Garraumtemperatur, die Backraumbeleuchtung ein und reduziert nachfolgend
eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung von ihrem maximalen Wert auf einen
vorbestimmten niedrigeren Wert, der größer als Null ist. Bei jeder erneuten Betä-
tigung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen der Ofenelemente,
z. B. Öffnen der Backofentür, wird auch beim Backofen der E1 der maximale Wert
der Lichtstärke wieder eingestellt. Somit sind sämtliche Merkmale des Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag durch den Gegenstand der E1 bekannt. Sie dienen
dort auch zur Lösung der gleichen Aufgabe (Sp. 2, Z. 20 bis 32).
Da dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 die Neuheit fehlt, kann der Hauptan-
trag nicht zum Erfolg führen.
- 8 -
3.2 Zum
Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag enthält zusätzlich zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag das Merkmal, dass
die Steuereinrichtung eine Dimmereinrichtung enthält, die das
Licht der Backraumbeleuchtung automatisch jeweils nicht plötzlich
auf die vorbestimmte niedrige Lichtstärke reduziert, sondern je-
weils über eine vorbestimmte, von einem Anwender optisch er-
kennbare längere Zeitdauer automatisch kontinuierlich schwächer
werdend reduziert.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Entgegenhaltungen
offenbart einen Backofen mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1. In der E1
ist keine Dimmereinrichtung beschrieben. In der DE 43 21 103 A1 (=E2), die all-
gemein auf Haushaltsgeräte mit elektronischer Anzeige gerichtet ist, sind keine
Backraumbeleuchtung und damit in Verbindung zu bringende Steuerungsfunktio-
nen mit den Merkmalen des Patentanspruches 1 erwähnt. Die übrigen Entgegen-
haltungen liegen weiter ab: Die E3 offenbart lediglich eine elektrische Dimm-Be-
leuchtungsschaltung, während die E4 einen elektrischen Helligkeitsregler mit ei-
nem mechanischen Zeitwerk zeigt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit. Als nachveröffentlichte Druckschrift hat die E1 bei der Prüfung der erfinde-
rischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Der Gegenstand der E2 weist in
Übereinstimmung mit dem des Streitpatents Merkmale eines Herdes mit einer
Steuereinrichtung auf, wobei auch dort die Gerätetür im Sinne eines betätigbaren
Ofenelements Schaltfunktionen in der Steuereinrichtung auslösen kann (Sp. 2,
Z. 19 - 37 sowie Patentansprüche 1 und 2). Sowohl in der E2 wie auch in der
Streitpatentschrift werden in weiterer Übereinstimmung Hinweise darauf gegeben,
dass mit den offenbarten Vorrichtungen Energiespareffekte bei einem Herd bzw.
- 9 -
bei einem Ofen zu erreichen sind (E2: Sp. 2, Z. 50 - 54; Streitpatentschrift Abs.
[0017]). Die Hinweise in der E2 betreffen jedoch die außen sichtbaren Anzeigein-
strumente für Zeit- und Temperaturangaben, die in Abhängigkeit vom Betätigen
der Gerätetür nur kurzzeitig durch An- und Ausschalten in Betrieb genommen
werden sollen, um die kontinuierliche Leistungsaufnahme dafür zu begrenzen
(Patentansprüche). Somit wird im Unterschied zum Streitpatentgegenstand beim
Gegenstand der E2 weder eine Backraumbeleuchtung weitergebildet, noch wird
die in der E2 genannte Anzeige so ausgebildet, dass die Lichtstärke der Beleuch-
tung von einem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert redu-
ziert wird, der größer als Null ist. Stichhaltige Hinweise darauf, auch noch eine
Dimmereinrichtung im Sinne des oben genannten, nach Hilfsantrag zusätzlichen
Merkmals vorzusehen, sind der E2 ebenfalls nicht zu entnehmen, da beim be-
kannten Gegenstand zur Energieeinsparung jeweils die Anzeige ja völlig ausge-
schaltet werden soll.
Die E2 legt dem zuständigen Fachmann weder einzeln noch in Zusammenschau
mit den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften die Lehre des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag nahe.
Das im Patentanspruch 5 genannte Verfahren zur Steuerung einer Backraumbe-
leuchtung benennt die Verfahrensschritte, die mit der Vorrichtung nach Patentan-
spruch 1 durchgeführt werden. Es geht inhaltlich nicht darüber hinaus. Deshalb
treffen die vorstehend getroffenen Feststellungen zur Vorrichtung sinngemäß auch
für das Verfahren des Patentanspruches 5 zu.
Die in den Kennzeichenteilen der Unteransprüche 2 bis 4 genannten Maßnahmen
dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
- 10 -
Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften