Urteil des BPatG vom 26.07.2000

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 115/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 52 454.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Sredl und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Alert
ist am 27. August 1999 für "Schutz von Personen, Objekten und Veranstaltungen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 26. Juli 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes die An-
meldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid, der seitens des An-
melders unwidersprochen geblieben ist, wegen bestehender Schutzhindernisse
(§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. Danach stellt das Marken-
wort für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende An-
gabe dar, da es lediglich darauf hinweise, dass der Anmelder wachsam und stets
in Alarmbereitschaft sei. Zwar handele es sich um einen englischen Begriff, doch
sei gerade auf dem Gebiet des Personen- und Wachschutzes die englische Spra-
che auch im Inland verbreitet (vgl "Bodyguard"). Ergänzend hat die Markenstelle
auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen und der Entscheidung einen
PAVIS-Auszug betreffend die Zurückweisung der Marke "ToxAlert" durch das Har-
monisierungsamt beigefügt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Antrag gestellt
hat und die Beschwerde auch nicht begründet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da nach Auffassung des Senats einer Eintragung der angemeldeten Marke zumin-
dest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Danach sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Im Englischen bedeutet das Wort "alert" als Adjektiv "munter, hellwach; aufge-
weckt, wachsam, aufmerksam", als Substantiv "Alarm, Alarmsignal; Alarmbereit-
schaft, Alarmzustand" (vgl PONS Großwörterbuch für Experten und Universität,
2002, S 22). Für die angemeldeten Dienstleistungen "Schutz von Personen, Ob-
jekten und Veranstaltungen" kann das Wort "ALERT" zur Beschreibung dienen, da
es schlagwortartig und prägnant darauf hinweist, dass bei dem Schutz von Perso-
nen, Objekten und Veranstaltungen der Anbieter dieser Dienstleistungen beson-
ders wachsam und aufmerksam ist und eine ständige Alarmbereitschaft besteht,
wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat. Die Verwendung des eng-
lischsprachigen Begriffs ist für die Mitbewerber und Fachkreise freizuhalten, da bei
Personen- und Wachschutz es auch grenzüberschreitende Bezüge gibt und eng-
lischsprachige Begriffe auf diesem Gebiet nicht ungewöhnlich sind. Die deutsch-
sprachige Bezeichnung "alert", die "munter, aufgeweckt" bedeutet, ist für diese
Verkehrskreise auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet nur untergeordnet.
Da der Anmelder keine Beschwerdebegründung eingereicht hat, ist nicht erkenn-
bar, aus welchen Gründen er den angefochtenen Beschluss für unzutreffend hält.
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Ob darüber hinaus der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sin-
ne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, da der Marke die
Eintragung bereits gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu versagen war.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Kliems Sredl Bayer