Urteil des BPatG vom 19.11.2001

BPatG (bezeichnung, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, kunst, beschwerde, freihaltebedürfnis, eintragung, verkehr, bezug, marke)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 3/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 58 029.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19.
November
2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und
des Richters Voit
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet
DIE KUNST DER PRÄZISION
ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen
"Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, unter Ein-
schluss von Ventilen, Ventilhaltungen, Wellen, Achsen,
Lagern sowie Gussteilen und Schmiedeteilen, insbesondere
in Form von Präzisionsteilen für die Automobilindustrie oder
auch die Elektroindustrie und für Haushaltsgeräte;
Präzisionsteile aus Metall für die Anwendung in Fahrzeugen,
unter Einschluss von Getrieben, Bremsen, Einspritzpumpen,
Gemischaufbereitungsgeräten, Lenkungen und Airbags;
Bearbeitung und Montage von Waren aus Metall, unter Ein-
schluss von Gussteilen und Schmiedeteilen für Dritte;
Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Entwicklung und
Festlegung von Fertigungsabläufen und Montageabläufen
sowie bei der Prozessüberwachung".
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Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 2. Novem-
ber 2000 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich
um einen Werbeslogan, der vom Verkehr als solcher, nicht aber als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst werde, zumal dieser angemeldete Slogan unter
Berücksichtigung des Warenverzeichnisses, in dem es um Präzisionsprodukte
gehe, auch als Beschaffenheitsangabe aufgefasst werden könne.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und im Beschwerdeverfahren auf die
ursprünglich beantragten "Präzisionsteile" verzichtet. Es handle sich auf dem
betreffenden Warengebiet um eine phantasievolle Aussage, der deshalb die erfor-
derliche Unterscheidungskraft zukomme. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da
die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
phantasievoll, betriebskennzeichnend und nicht beschreibend sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 2. November 2000 aufzuheben,
hilfsweise verzichtet sie auf die Waren der Kl. 12.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten, insbesondere den patentamtlichen Beschluss, Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Ein-
tragung der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, zudem fehlt ihr die erforderliche Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichne-
ten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis
bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrück-
lich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Waren-
verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame
Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung
selbst beschreiben (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Bezeichnung "DIE KUNST DER PRÄZISION" ist in ihrer
Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beziehungsweise
Dienstleistungen eine solche unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher
den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Dabei ist es für die Ent-
scheidung unerheblich, dass das zuletzt maßgebliche Warenverzeichnis den
Begriff Präzisionsteile nicht mehr ausdrücklich enthält. Die sprachüblich gebildete
Wortfolge verweist in diesem Zusammenhang einerseits auf die hohe handwerkli-
che Qualität und Präzision der damit zu kennzeichnenden Teile und andererseits
im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auf das zur Fertigung solcher Teile
notwendige und bei der Anmelderin vorhandene Know-how bei der Konzeption
entsprechender Herstellungs- und/oder Bearbeitungsprozesse. Der Senat vermag
der Anmelderin hierbei auch nicht dahin zu folgen, dass sich im vorliegenden Fall
die Begriffe der Kunst auf der einen Seite und der (technischen) Präzision auf der
anderen Seite zu einem Gesamtbegriff verbinden, der als solcher aufgrund der Bil-
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dung aus gegensätzlichen Wortbedeutungen nicht mehr freihaltebedürftig wäre.
Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fundstellen
aus dem Internet belegen, ist das Begriffspaar Kunst und Präzision auch in der
Zusammensetzung insbesondere als zusammengesetztes Hauptwort (Präzisions-
kunst) nicht ungebräuchlich und läßt sich auch beschreibend hinsichtlich der von
der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen gebrauchen (vgl.
etwa Präzisionskunststoffteile Anl. 3 zum Protokoll)). Das deutsche Wort "Kunst",
das zunächst "Wissen, Weisheit, Kenntnis, Wissenschaft" beschrieb (vgl. Duden,
Herkunftswörterbuch, S. 377), wird auch heute noch - neben dem Bereich der
schöpferischen menschlichen Betätigung - für durch Übung erworbenes Können,
Geschicklichkeit oder auch Fertigkeiten verwendet, wie etwa die Begriffe "Fecht-
kunst", "Kochkunst", "Braukunst", "Kunstgewerbe", aber auch das "Kunstturnen"
oder Berufsbezeichnungen wie "Kunsttischler" zeigen. Das der lateinischen Spra-
che entlehnte Wort "Präzision" wiederum steht im Deutschen für "Genauigkeit,
Feinheit" (vgl. Duden, Fremdwörterbuch, S. 631).
In ihrer Gesamtheit ergibt die angemeldete Bezeichnung daher die sinnvolle und
ohne weiteres verständliche Gesamtaussage, dass damit Waren bezeichnet wer-
den sollen, die aufgrund besonderer Fertigkeiten von sehr hoher Genauigkeit sind.
In bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen folgt daraus, dass hierunter die
zur Herstellung solcher Teile erforderlichen Kenntnisse zu fassen sind.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhän-
gig, ob die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Waren-/Dienstlei-
stungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fragli-
chen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch
die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegrün-
dend ist (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
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Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die
Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Es wäre dabei auch verfehlt, das
Freihaltebedürfnis schon durch § 23 MarkenG hinreichend abgesichert zu sehen.
Bereits im Eintragungsverfahren erkennbar werdenden Belangen der Mitbewerber
ist auch in diesem Stadium Rechnung zu tragen. Ob die angesprochenen Ver-
kehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur inso-
weit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet wäre,
wenn von vornherein feststünde, dass sie für das angesprochene Publikum voll-
kommen unverständlich ist und bleiben wird (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdnr. 69). Die angemeldete Bezeichnung ist aber ohne weiteres ver-
ständlich. Auch andere Gründe, die sie ungeeignet erschienen ließen, Dienstlei-
stungen und/oder Waren anzupreisen, sind nicht erkennbar.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterschei-
dungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der angemeldete Ausdruck
besteht aus einer Wortfolge, die zwar keinen grammatikalisch vollständigen Satz
darstellt, jedoch als Spruch feststellenden Inhalts aus sich heraus verständlich ist.
Derartige – unvollständige - Satzgebilde werden in der Werbung vielfach verwen-
det und sind grundsätzlich kaum geeignet, als Marke im Sinne einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung zu dienen. Denn der Verkehr ist aufgrund der allgemein
üblichen Kennzeichnungspraxis an kurze und prägnante Herkunftsbezeichnungen
gewöhnt. Sprüche, Sätze und längere Wortfolgen werden daher als Werbemittel,
nicht aber als Marken aufgefasst (vgl. BGH GRUR 1988, 211 - Wie hammas denn;
BPatGE 38, 189 - Nicht immer, aber immer öfter). Insbesondere fehlt auch Slo-
gans die Unterscheidungskraft wenn sie eine beschreibende Sachaussage haben
(BGH Bl. 2001, 322 REICH UND SCHOEN; Bl. 2001, 317 LOCAL PRESENCE,
GLOBAL POWER).
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Dem Hilfsantrag kommt keine Bedeutung zu, da die Schutzfähigkeit ohnehin für
jede Ware/Dienstleistung selbständig zu prüfen ist.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Fa