Urteil des BPatG vom 04.07.2006

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 318/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juli 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 198 03 172
- 2 -
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung
"Subgingivales Kieferimplantat" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung
ist am 27. November 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist am 26. Februar 2004 Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung des Einspruchs hat der Einsprechende auf folgende
Druckschriften verwiesen:
D1:
EP 0 868 889 A1
D2:
US 4 468 200.
Nach Auffassung des Einsprechenden ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
neu und er beruht auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 3 -
Der Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber hat sich zu dem Einspruch nicht geäußert und ist auch, wie
schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Der erteilte Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
Subgingivales Kieferimplantat mit
M2
einem aus einem metallischen Werkstoff hergestellten An-
kerkörper (4),
M3
an dessen einem Ende eine mit einem Profil zum Eingriff
eines Schraubwerkzeugs versehene Fläche (5) vorgese-
hen ist,
M4
auf der ein Zahnersatzträger (7) mit einer korrespondie-
renden Gegenfläche (14) abstützbar ist,
M5
wobei der maximale Durchmesser (D1) des Zahnersatz-
trägers (7) gleich oder kleiner als der maximale Durch-
messer (D2) der Fläche (5) ist, dadurch gekennzeichnet,
dass
M6
die Fläche (5) einen Kamm (12) und zwei davon abfal-
lende Flanken (12a, 12b) aufweist, derart, dass
M7
der Ankerkörper (4) so in den Kieferknochen (K) einzu-
schrauben ist, dass der Kamm (12) in Ausrichtung mit
dem Kieferkamm (KK) ist und
M8
der Sattel der Fläche (5) in dieser Stellung die natürliche
Kontur des Kieferkamms (KK) ergänzt.
Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
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Im Prüfungsverfahren wurden u. a. noch folgende Druckschriften genannt:
D2´:
EP 0 111 134 A1 (Familienmitglied zu D2)
D4:
EP 0 747 017 A2
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 147 Abs. 3 PatG hat über den vorliegenden Einspruch der technische
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind inner-
halb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzel-
nen dargelegt, so dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus ab-
schließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufs-
grundes ziehen können.
Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruch 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig
(§§ 1, 4 PatG). Das Patent war daher zu widerrufen (§ 61 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
Der Streitpatentgegenstand betrifft ein Kieferimplantat, d. h. eine künstliche
Zahnwurzel mit einem Ankerkörper, auf dem ein Zahnersatzträger (auch Implan-
tataufbau; englisch "abutment" genannt) angeordnet ist, auf dem dann eine
künstliche Zahnkrone (auch Implantat-Krone oder Suprakonstruktion genannt)
befestigt werden kann. Der Erfindung liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe
zugrunde, ein Kieferimplantat anzugeben, das einen verbesserten Halt gewähr-
leistet und aus paradontologischer Sicht möglichst unbedenklich ist (siehe Patent-
- 5 -
Zahntechniker.
Die patentierten Ansprüche sind zulässig. Der patentierte Anspruch 1 weist in
Merkmalsgruppe M1 bis M6 die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 auf
und die Merkmale der Merkmalsgruppen M7 und M8 sind in der Beschreibung,
Spalte 3, Zeilen 45 bis 51 offenbart (siehe Offenlegungsschrift). Die weiteren
Unteransprüche entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen.
Aus der Druckschrift D2' (siehe insbesondere die Fig. 1, 2 und 7 mit zugehöriger
Beschreibung) ist ein
M1=
subgingivales Kieferimplantat 1 bekannt, mit
M2≠
einem aus einem keramischen Werkstoff (siehe Anspruch 1) her-
gestellten Ankerkörper 2, 3,
M3=
an dessen einem Ende eine mit einem Profil (siehe Öffnung 18)
zum Eingriff eines Schraubwerkzeugs versehene Fläche 10 vor-
gesehen ist,
M4=
auf der ein Zahnersatzträger 12 mit einer korrespondierenden Ge-
genfläche 20 abstützbar ist,
M5= wobei der maximale Durchmesser des Zahnersatzträgers gleich
der maximale Durchmesser der Fläche ist (siehe Fig. 1), wobei
M6=
die Fläche einen Kamm 14 und zwei davon abfallende Flanken 11
aufweist, derart, dass
M7=
der Ankerkörper so in den Kieferknochen einzuschrauben ist, dass
der Kamm in Ausrichtung mit dem Kieferkamm ist und
M8=
der Sattel der Fläche in dieser Stellung die natürliche Kontur des
Kieferkamms ergänzt (siehe Seite 7, Absatz 2).
- 6 -
Das Implantat gemäß der Druckschrift D2' unterscheidet sich vom Implantat
gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents somit lediglich dadurch, dass der Anker-
köper aus Keramik und nicht aus Metall hergestellt ist.
Aus der Druckschrift
D4 (siehe insbesondere die Fig.
1 mit zugehöriger
Beschreibung) ist ein subgingivales Kieferimplantat
10 gemäß Merkmals-
gruppe M1 bis M4 bekannt, mit einem aus einem metallischen Werkstoff herge-
stellten Ankerkörper (implant base fixture 12, siehe Spalte 3, Zeilen 26 bis 31), an
dessen einem Ende eine mit einem Profil (siehe Ausnehmung 89 in Fig. 4) zum
Eingriff eines Schraubwerkzeugs versehene Fläche 22 vorgesehen ist, auf der ein
Zahnersatzträger (abutment part 28) mit einer korrespondierenden Gegenfläche
abstützbar ist (siehe Spalte 3, Zeilen 35 bis 43).
Dem Fachmann ist aus diesen Druckschriften somit bekannt, dass subgingivale
Kieferimplantate mit einem Ankerkörper sowohl aus keramischen Werkstoff als
auch aus metallischem Werkstoff hergestellt werden. Aufgrund seines Fachwis-
sens ist ihm außerdem allgemein bekannt, dass sich als Materialien für Kiefer-
implantate das Metall Titan und verschiedene Keramikarten durchgesetzt haben,
wobei das heute überwiegend verwendete Implantatmaterial Titan ist. Titan besitzt
eine ausgezeichnete Bioverträglichkeit und weist gegenüber Keramiken eine hö-
here Elastizität und Festigkeit sowie eine bessere Osseointegration (fester
Verbund zwischen Implantatoberfläche und dem Kieferknochen) auf. Für den
Fachmann ist es daher nahe liegend, das aus der Druckschrift D2´ bekannte
Kieferimplantat auch mit einem Ankerkörper aus einem metallischen Werkstoff
herzustellen. Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu werden zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
- 7 -
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die weiteren untergeordneten Patentansprüche 2 bis 16 (vgl. BGH GRUR 1997,
120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Insoweit bedurfte es keiner gesonderten
Erörterung der weiteren Patentansprüche.
gez.
Unterschriften