Urteil des BPatG vom 29.01.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 91/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 40 834.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2007 durch …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. Mai 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Bombay Spirits
renverzeichnis lautet:
Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs, Mini Discs, digitale
Kompaktkassetten, DAT-Bänder und andere Tonträger, Video-
kassetten, Bildplatten, Compact Disc-Videos, Laser Discs, Photo
CD’s und andere Bildtonträger, CD-ROM, CD-ROM-XA, CD-I,
RAM Cards und andere multimediale Datenträger
Kalender, Poster, Packpapier, Bleistifte, Radiergummi, Kugel-
schreiber und andere Druckerzeugnisse und Schreibwaren, Ver-
packungsmaterialien aus Papier, Karton und Kunststoff (soweit in
Klasse 16 enthalten)
T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden, Pullover, Westen, Jacken, Män-
tel, Mützen, Schals, Kappen, Hosen und andere Bekleidungs-
stücke und Kopfbedeckungen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend
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ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung eine beschreibende Angabe
in dem Sinn sei, dass die beanspruchten Produkte dazu verwendet werden
könnten, Flair und Geist der Stadt Bombay zu vermitteln.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie
Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung
ausschließen könnten, nicht für gegeben; die Wortkombination sei unklar und
auch mehrdeutig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 auf-
zuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Bombay Spirits
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es kann nicht hinreichend sicher fest-
gestellt werden, dass sie als beschreibende Angabe für die unter dieser Marke
angebotenen Waren dienen könnte.
„Bombay“ ist der frühere Name der größten Stadt Indiens mit mehr als 11 Millio-
nen Einwohnern und Hauptstadt des Bundesstaates Maharashtra; 1997 wurde die
Stadt aufgrund eines Parlamentsbeschlusses der Regierung dieses Bundes-
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staates in „Mumbai“ umbenannt (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl. Band 4,
S. 407).
Das englische Wort „spirits“ ist der Plural des Wortes „spirit“ und wird als solcher
übersetzt mit „Spirituosen/alkoholische Getränke“ oder „Geister/Gespenster“ (vgl.
Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band 2 S. 734; Leo Online-
Lexikon, Stichwort „spirits“).
Insgesamt lässt sich das Zeichenwort danach mit „Bombay Spirituosen“ oder
„Bombay Geister/Gespenster“ erfassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die konkret vorliegenden Waren
ein klarer, im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden könnte.
Alkoholische Getränke sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses, so dass
ein näherer Bezug zu „Bombay Spirituosen“ nicht nahegelegt ist. In der Bedeutung
„Bombay Geister/Gespenster“ erscheint die Anmeldung unspezifisch und ver-
schwommen und zumindest interpretationsbedürftig. Denn Erscheinungen von
Geistern/Gespenstern werden dem Bereich des Übersinnlichen zugeordnet, nicht
aber bestimmten Städten; insbesondere ist nicht erkennbar, dass Bombay einen
Bezug zu Gespenstern haben könnte; denn diese Stadt ist, wie ganz Indien, über-
wiegend von der Religion des Hinduismus geprägt, die durch die Verehrung von
Göttern gekennzeichnet ist (vgl. Wikipedia Online-Lexikon Stichwörter „Hinduis-
mus“ und „Indien“). Auch in dieser Bedeutung kann der Anmeldung damit kein
konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Wa-
ren entnommen werden.
Von einem Gegenstand, der zu „Bombay Spirituosen“ oder „Bombay Geistern“
Bombay Spirits
könnte, sind die beanspruchten Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis
auf eine konkrete Beschreibung aufdrängt.
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Ob, wie die Markenstelle meint, die Marke im Sinn von „Bombay Flair“ zu ver-
stehen ist, erscheint nicht hinreichend sicher feststellbar. Die Bedeutung des Wor-
tes „spirit“ im Singular ist zwar weitreichend und umfasst auch das Wort
„Stimmung“ (vgl. Eichborn a. a. O.); demgegenüber ist aber die Bedeutung im
Plural in dem oben genannten Sinn deutlich eingeschränkt. Abgesehen davon
erscheint die Bedeutung „Bombay Stimmung“, aber auch in einem erweiterten
Sinne als „Bombay-Lebensgefühl“, in Bezug auf die beanspruchten Waren eher
unspezifisch und verschwommen und damit ungeeignet, als beschreibende An-
gabe dienen zu können.
Bombay
Spirits
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann und es sich auch nicht um einen gebräuchlichen Begriff handelt, der
vom Verkehr nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ver-
standen wird, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Wa-
Bombay Spirits
Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt deshalb auch nicht die erforder-
liche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP
2003, 1429 11430 - Cityservice m. w. N.).
gez.
Unterschriften