Urteil des BPatG vom 30.11.2000

BPatG (marke, zpo, patent, klasse, einschränkung, interesse, stein, beschwerde, verwechslungsgefahr, sitzung)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 112/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 395 51 799
BPatG 152
10.99
- 2 -
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klas-
se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezem-
ber 1998 und 2. März 1999 wirkungslos sind, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 705 643 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 14.
Dezember
1998 bzw Berichtigungsbeschluß vom
2. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Wi-
derspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im We-
ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der
og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
- 3 -
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Engels