Urteil des BPatG vom 20.12.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 222/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
6.70
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betreffend die Marke 395 35 445
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
Kilometerzähler und Tachometer für Fahrräder; Rückstrahler,
Scheinwerfer und Rücklichter für Fahrräder; Fahrräder, Dreiräder,
Tretroller, Go-Karts und Einzelteile der vorgenannten Waren (so-
weit in Klasse 12 enthalten);
Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahrradgepäckträger,
Klingeln, Luftpumpen, Fahrradschlösser, Fahrradständer, Rich-
tungsanzeiger, Blinker, Griffe, Schmutzfänger, Rückspiegel;
Bereifungen, nämlich Decken und Schläuche.
am 15. April 1996 eingetragene Marke 395 35 445
HARRODS
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ist Widerspruch erhoben worden aus der nach Behauptung der Widersprechenden
u.a. für die Waren
"Fahrräder sowie deren Teile und Zubehör"
prioritätsälteren und notorisch bekannten Marke
HARRODS
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß des Erstprüfers vom 21. November 1997 den Widerspruch zurückge-
wiesen und die dem Markeninhaber durch die Einlegung des Widerspruchs ent-
standenen Kosten der Widersprechenden auferlegt. Zur Begründung führt sie aus,
die Widersprechende habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß es sich bei
ihrer Marke um eine notorische Marke im Sinne des § 10 MarkenG handele, was
eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertige.
Die nicht begründete Erinnerung der Widersprechenden ist mit Beschluß vom
11. Juli 2000 zurückgewiesen worden.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
vertritt die Auffassung, die Notorietät der Marke "HARRODS" sei zumindest ge-
richtsbekannt, wenn nicht amtsbekannt und überreicht zahlreiche Unterlagen, die
die Notorietät ihrer Marke im Inland belegen sollen. Im übrigen sei die Marke in
Deutschland sowie als Gemeinschaftsmarke mehrfach eingetragen bzw angemel-
det.
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Die Widersprechende beantragt
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle wegen marken-
rechtlicher Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke die Lö-
schung der angegriffenen Marke.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, den eingereichten Unterlagen sei nicht zu entneh-
men, inwieweit eine Beziehung zwischen dem Kaufhaus HARRODS und den Wa-
ren "Fahrräder" bestehe; im übrigen belegten sie nicht die behauptete notorische
Bekanntheit der Bezeichnung "HARRODS" bei den beteiligten Verkehrskreisen.
Beide Beteiligte haben ihrer schriftsätzlichen Ankündigung folgend den Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat im Ergebnis zurecht den Widerspruch aus der nach den
Ausführungen der Widersprechenden notorisch bekannten Marke "HARRODS"
zurückgewiesen.
Auf eine notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG kann
ein Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke nur gestützt wer-
den, wenn die Vorraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen (§ 42
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Wider-
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spruchsmarke tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke handelt, hat jeden-
falls ein Widerspruch nur Erfolg, wenn - abgesehen vom Fall der Waren- und Mar-
kenidentität des § 9 Abs. 1 Nr. 1 - zumindest Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG besteht. Das bedeutet vorliegend, daß neben der zweifellos beste-
henden Identität der Wortmarken "HARRODS" eine Identität oder Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen gegeben sein
muß. Hierzu enthält der Vortrag der Widersprechenden keinerlei Ausführungen.
Sie macht lediglich geltend, das Londoner Luxus-Kaufhaus Harrods sei als eines
der größten Kaufhäuser der Welt weltbekannt und es gäbe nichts, was man bei
"HARRODS" nicht kaufen könne. Dies enthebt die Widersprechende jedoch nicht,
im einzelnen vorzutragen, daß sie ihre Marke zur Kennzeichnung von mit solchen
des Markeninhabers ähnlichen Waren verwendet und daß insoweit , dh konkret für
Fahrräder einschließlich deren Teile und Zubehör, eine notorische Bekanntheit iSd
§ 10 MarkenG besteht. Zwar ist eine Benutzung der Marke für diese Waren im In-
land nicht erforderlich, doch muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß
im Inland bezüglich dieser im Ähnlichkeitsbereich befindlicher Waren Notorietät
besteht. Dieser Verpflichtung ist die Widersprechende nicht nachgekommen, so
daß der Widerspruch keinen Erfolg haben konnte.
Der Senat hat davon abgesehen, der Widersprechenden, der vom Erstprüfer zu-
treffend die Übernahme der durch die Einlegung des Widerspruchs dem
Markeninhaber entstandenen Kosten auferlegt worden ist, weitere Kosten,
insbesondere die des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen,
da keine besonderen Umstände vorliegen, die darüber hinaus ein Abweichen vom
Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, rechtfertigen (§ 71 Abs 1
Satz 1 MarkenG).
Stoppel Martens Kunze
prö