Urteil des BPatG vom 16.01.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 23/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 020 165.8
wegen Übersetzungserfordernis, § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2010 durch die Richterin Püschel
als Vorsitzende, den Richter Eisenrauch und den Richter Lehner
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beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts- Prü-
fungsstelle 1.32 - vom 16. Januar 2008 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat per Telefax am 26. April 2007 beim Deutschen Patent- und
Markenamt einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Kühl-
wasserkreislauf eines Hydrogenerators“ eingereicht. Dem Antrag waren
zwei Seiten Beschreibung und ein Blatt Zeichnungen mit zur Erläuterung in engli-
scher Sprache gehaltenen Begriffen nebst zwei Figuren beigefügt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle 1.32 - hat nach vorherge-
hendem Zwischenbescheid mit Beschluss vom 16. Januar 2008 festgestellt, dass
die Anmeldung als nicht erfolgt gelte. Zur Begründung ist ausgeführt, die Patent-
anmeldung sei teilweise fremdsprachig eingereicht. Da sich das Übersetzungser-
fordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG auf sämtliche Offenbarungsunterlagen
erstrecke, seien hiervon auch die in englischer Sprache gehaltenen Begriffe in den
der Beschreibung der Erfindung beigefügten Zeichnungen erfasst. In einem sol-
chen Fall sei zur Vermeidung einer Zurückweisung der Anmeldung innerhalb einer
Frist von drei Monaten eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Dem sei die
Anmelderin nicht nachgekommen.
Das Aktenzeichen wurde am 13. Februar 2008 gelöscht. Anmeldegebühren hat
die Anmelderin nicht entrichtet.
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Gegen den Beschluss vom 16. Januar 2008 wendet sich die Anmelderin mit ihrer
am 13. März 2008 beim Patentamt eingegangenen Beschwerde, für die sie am
selben Tag eine Gebühr von 200,-- € entrichtet hat. Sie stellt die Anträge,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Januar 2008 aufzuheben und die Löschung des Aktenzei-
chens aus dem Register rückgängig zu machen.
Zur Begründung führt sie aus, vom Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1
Satz 1 PatG seien die verfahrensgegenständlichen fremdsprachigen Begriffe in
den Zeichnungen nicht erfasst. Dies folge bereits daraus, dass § 35 Abs. 2 Satz 1
PatG nicht auf § 34 Abs. 3 Nr. 5 PatG verweise. Nachdem die Vorlage von Zeich-
nungen nicht zu den Mindesterfordernissen zur Begründung eines Anmeldetages
zähle, könnten darin enthaltene Mängel nicht dazu führen, den Anmeldetag nicht
zuzuerkennen. Dies gelte im Streitfall umso mehr, als den der Anmeldung beige-
fügten Zeichnungen lediglich eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung
zugrunde liege. Deren Offenbarungsgehalt erschließe sich ausschließlich aus der
Beschreibung. Diese enthalte auch keine Verweise auf die Zeichnungen.
Eine Übersetzung der Beschriftung der Zeichnungen hat die Anmelderin beim
Patentamt nicht eingereicht.
II.
1.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen
zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht deshalb, weil die Patentanmeldung - unter-
stellt, sie ist rechtswirksam - schon zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt, das Rechts-
schutzbedürfnis. Der patentamtliche Beschluss, wonach die Anmeldung als nicht
erfolgt gelte, geht rechtlich über die gesetzliche Rücknahmefiktion hinaus. Eine
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Anmeldung, die wirksam eingereicht und später zurückgenommen worden ist oder
als zurückgenommen gilt, kann ein Prioritätsrecht begründen, eine rechtsunwirk-
same Anmeldung, der kein Anmeldetag zukommt, dagegen nicht. Voraussetzung
für die Entstehung und Inanspruchnahme einer Priorität ist die vorschriftsmäßige
Hinterlegung einer ersten Anmeldung, wobei die Erfüllung der Formerfordernisse
genügt, die das Erstanmeldeland für die wirksame Begründung des Anmeldetags
fordert (vgl. , PatG, 8. Aufl., § 41 Rn. 13 ff). Das spätere Schicksal der
Erstanmeldung ist nach Art. 4 A Abs. 3 PVÜ für das Prioritätsrecht ohne Bedeu-
tung. Die Anmelderin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Entschei-
dung, ob der vorliegenden Patentanmeldung ein Anmeldetag zuzuerkennen ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 10 W (pat) 24/04).
2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Patentanmeldung ist am
26. April 2007 rechtswirksam eingereicht worden. Die vom Patentamt getroffene
Feststellung, dass sie mangels fristgerechter Einreichung einer Übersetzung der
Zeichnungsbeschriftungen als nicht erfolgt zu gelten haben, hat keinen Bestand.
Ist eine Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache verfasst, so hat
ein Anmelder gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG eine deutsche Übersetzung inner-
halb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Dies gilt
grundsätzlich auch für fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen (vgl. Senat, Be-
schluss vom 16. Juni 2009, 10 W (pat) 43/07 - Mobilfunknetzwerk). Im Streitfall ist
die Beschreibung der Erfindung in deutscher Sprache gehalten, die beigefügten
Zeichnungen weisen allerdings englische Begriffe auf:
Die auf der linken Seite der der Textbeschreibung beigefügten Zeichnung abgebil-
dete, mit „Closed water cooling circuit with water-water heat exchanger integrated
in the penstock“ überschriebene Figur enthält die englischen Begriffe „Waterflow“,
„water-water heat exchanger“, „water turbine spiral case or pelton ring pipes“,
„water-oil and water-air heat exchanger“ sowie „inlet valve“, versehen mit dem Zu-
satz „if any“. Die auf der rechten Seite des Zeichnungsblattes wiedergegebene Fi-
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gur („Conventional open water cooling circuit“) weist die englischen Bezeichnun-
gen „Water Filter“, „water-oil and water-air heat exchanger“ und „Downstream“ auf.
Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass es - unbescha-
det dessen, dass die Amtssprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG) - unschädlich ist, wenn sich in den Unterla-
gen einer Patentanmeldung bzw. im übersetzten Text englischsprachige Ausdrü-
cke befinden, sofern diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allge-
mein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung
noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fach-
mann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der
Beschreibung - erschließt (zuletzt Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 -
10 W (pat) 40/08,
vom
16. Juni 2009
-
10 W (pat) 43/07
und
vom
3. Dezember 2009 - 10 W (pat) 10/08; vgl. auch Schulte/ a. a. O.,
§ 126 Rn. 8 m. w. N.). Dies gilt auch für zur Erläuterung der vermeintlichen Erfin-
dung der Textbeschreibung beigefügte Zeichnungen (vgl. Senat, Beschluss vom
21. September 2007 - 10 W (pat) 22/07).
Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft auf den vorliegenden Streitfall
zu. Dem auf dem technischen Fachgebiet der Kühlwassersysteme tätigen, mit
Entwicklungsarbeiten befassten Durchschnittsfachmann - auf den entgegen der
Auffassung des Patentamts abzustellen ist, nicht hingegen auf die Englischkennt-
nisse eines Technikers mit Hauptschulabschluss - wird sich aufgrund seiner
Fremdsprachenkenntnisse ohne weiteres unter Berücksichtigung des Offenba-
rungsgehalts der in deutscher Sprache gehaltenen Textbeschreibung der ange-
meldeten Erfindung die Bedeutung der vorstehend aufgeführten, in den Zeichnun-
gen enthaltenen englischen Begriffe erschließen. Die Worte „if“ und „any“ im Sinne
von „falls vorhanden“ zählen zum Grundwortschatz. Gleiches gilt für „Water Filter“
(Wasserfilter) und „Downstream“ (wörtlich zu übersetzen mit: „flussabwärts,
stromabwärts“). Ein Blick in die Beschreibung verrät dem Fachmann auch, dass
mit „water-water heat exchanger“ nur der dort erwähnte, den Kern der (vermeintli-
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chen) Erfindung berührende „Wasser/Wasser-Wärmeübertrager“ gemeint sein
kann. Der Schritt zur Einordnung des „water-oil and water-air heat exchanger“ als
„Wasser-Öl und Wasser-Luft Wärmeübertrager“ ist unter Zugrundelegung dieser
Kenntnisse ebenso gering wie die Erkenntnis, dass mit „water turbine spiral case
or pelton ring pipes“ die Medien gemeint sind, an die die Verlustwärme abgeführt
werden soll und die in der Beschreibung explizit erwähnt werden (z. B. Generato-
ren, Turbinenlager, Transformatoren). Ebenso erschließt sich dem Fachmann
ohne weiteres, dass die Erfindung (bzw. das in der Beschreibung erwähnte bevor-
zugte Ausführungsbeispiel) auf der linken Seite der Zeichnung dargestellt ist (be-
titelt als „Closed water cooling circuit with water-water heat exchanger integrated
in the penstoc“), wohingegen diese auf der rechten Seite den Stand der Technik
wiedergibt „(conventional open water cooling circuit“ als der in der Beschreibung
erwähnte „offene Wasser-Kühlkreis“).
Püschel
Eisenrauch
Lehner
prö