Urteil des BPatG vom 08.12.2004

BPatG (bundesrepublik deutschland, marke, verwechslungsgefahr, beschwerde, zeichen, begriff, kennzeichnungskraft, joghurt, grad, deutschland)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 331/03
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die IR-Marke 755 557
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Paetzold und von Schwichow
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die für die Waren „fromages“ um Schutz in der Bundesrepublik Deutsch-
land nachsuchende IR-Marke 755 557
NATURAIS
ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 16. August 1995 für die Waren
„Milch und Milchprodukte“ eingetragenen Wortmarke
Naturis
deren rechtserhaltende Benutzung für „Joghurt“ unstreitig ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat dem Widerspruch
stattgegeben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland mit der Begründung verweigert, dass vor dem Hintergrund hochgra-
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diger Waren- wie Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr auf der Hand
liege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die sowohl die Wa-
ren wie auch die Marken angesichts einer wegen der Anlehnung an den schutz-
unfähigen Begriff „Natur“ erheblichen Kennzeichnungsschwäche für eher gering
ähnlich hält, so dass die vor allem in der Aussprache deutlich unterschiedlichen
Zeichen noch einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten.
Die Widersprechende ist dem entgegengetreten und geht von hochgradig ähnli-
chen Waren und Zeichen aus und bestreitet jegliche Schwächung der Wider-
spruchsmarke durch Drittzeichen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist ersichtlich nicht begründet.
Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und
der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähn-
lichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
Wie schon die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, bewegen sich die ge-
genüberstehenden Waren „Käse“ und „Joghurt“ im engsten Ähnlichkeitsbereich,
der je nach Zubereitungsart bis hin zu einer Quasi-Identität (zB bei Hütten- oder
Frischkäse) reichen kann. Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel
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des täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Ver-
brauchern häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den
zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken
eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke, die sich
lediglich in einem Buchstaben unterscheidet, eindeutig nicht genügt, und zwar
selbst dann, wenn - wie die Markeninhaberin vorbringt – "NATUR" als Bestandteil
von Markennamen auf dem vorliegenden Warengebiet überaus beliebt ist und sich
beide Marken ggfls. an diesem Begriff orientieren oder ihn abwandeln. Zum einen
ist angesichts fehlenden Vorbringens der Markeninhaberin zur Benutzungslage
von Drittzeichen damit noch nichts über die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke gesagt und zum anderen kommen sich die Marken in ihrer Ge-
samtheit schon dadurch viel zu nahe, dass sie den Begriff Natur in gleicher Weise
durch Anfügung der Silbe „(a)is“ abwandeln. Selbst aufmerksame Verbraucher
werden diesen Unterschied in einem Buchstaben, der sich dazu noch am Wort-
ende befindet, vor allem bei schriftbildlicher Wiedergabe der Marken nicht bemer-
ken, so dass die Markenstelle zutreffend vom Vorliegen einer Verwechslungsge-
fahr ausgegangen ist.
Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte daher keinen Erfolg.
Eine Kostenentscheidung nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG war nicht veranlasst.
Stoppel
Ri v.Schwichow ist er-
krankt und kann daher
nicht selbst unterschrei-
ben.
Stoppel
Paetzold
Bb