Urteil des BPatG vom 21.04.2004

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, ausführung, markenregister, form, wortmarke, werbung, eintrag, patent, unternehmen

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 276/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 00 676.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 21. April 2004 durch die Vorsit-
zende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Schokoladenerzeugnisse
ist die Wortmarke
KNUSPERZAPFEN.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihalte-
bedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Marke eine im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu entneh-
men sei. Es handele sich um eine Schokoladeware in Form eines Zapfens, die
etwa durch Bestreuung mit Krokant eine knusperige Beschaffenheit erreiche.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, die aufgrund ihrer
Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. Im übrigen
sei zu berücksichtigen, dass die Marke in Großbuchstaben beansprucht werde
und es sich dabei um eine unterscheidungskräftige Schreibweise handele.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 3 -
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. So
fehlt einer Wortmarke für die fraglichen Waren die Unterscheidungskraft dann,
wenn ihr ein im Vordergrund stehender beschreibenden Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann.
Dies ist bei "KNUSPERZAPFEN" für "Schokoladenerzeugnisse" der Fall. Die
Zapfenform ist bei Schokoladewaren, insbesondere bei Saisonartikeln für die
Weihnachtszeit, eine bekannte Form. "KNUSPER" steht für eine knusprige Aus-
führung. Damit kann der Gesamtmarke ein im Vordergrund stehender Begriffs-
inhalt derart zugeordnet werden, dass es sich um ein Schokoladenerzeugnis in
Zapfenform in knuspriger Ausführung handelt. Bei einem in dieser Weise für den
Verkehr ohne weiteres ersichtlichen Produktbezug, ist es nicht erforderlich einen
lexikalischen Eintrag bzw eine beschreibende Verwendung nachzuweisen (vgl.
BGH, BlPMZ 2001, 321 – marktfrisch). Auch die von der Anmelderin gewählte
Großschreibung in allen Buchstaben rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es kann
nicht festgestellt werden, dass die Großschreibung eines Begriffs in allen Buch-
staben den Verkehr veranlasst, in jedem Wort einen Herkunftshinweis zu sehen.
Es ist vielmehr senatsbekannt, dass in der Werbung auch Sachangaben bei Pro-
dukten sowohl in vollständiger Groß- oder auch Kleinschreibung vorkommen.
Winkler Viereck
Sekretaruk
Hu