Urteil des BPatG vom 28.01.2009

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 127/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 306 38 889
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. September 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie
des Richters Merzbach und des Richterin k.A. Metternich
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Januar 2009 ist wirkungslos, so-
weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 306 38 889
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 306 38 889 we-
gen des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet. Dagegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Bayer
Metternich
Merzbach
Hu/Cl