Urteil des BPatG vom 03.07.2006

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 66/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
- Patentanspruch
1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
-
Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Patentschrift,
-
Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-
fung des Einspruchs das am 24. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer
deutschen Priorität vom 26. August 1997 angemeldete Patent mit der Bezeich-
nung
„Verfahren zum Behandeln der Zementmörtelauskleidung von
Rohren und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen für
Wasserleitungen“
mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Sie ist der Auffassung, dass das beanspruchte Verfahren ausführbar sei und dass
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es gegenüber dem insgesamt von der Einsprechenden genannten Stand der
Technik die an ein Patent zu stellenden Erfindungskriterien erfülle.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde.
Sie stützt sich im Beschwerdeverfahren auf folgende Druckschriften:
D6 R. Künzler, W. Schwenk: „Änderung der Wasserparameter
bei Kontakt von Trinkwasser mit frischem Zementmörtel“ in:
gwf-wasser/abwasser, 127 (1986) H1, S. 11-15
D7 DIN 2614, Februar 1990, S. 4
D12 Anwenderhandbuch „Stahlrohre für Wasserleitungen“,
Herausgeber: Fachgemeinschaft PRO AQUA STAHL-
ROHRE e.V., April 1997, S. 5.10 bis 5.12
D13 Lueger, „Lexikon der Technik“, Bd. 11: „Lexikon der Bautech-
nik“, 1966, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart, S. 278
D14 Bruce D. Douglas ea: „Water quality deterioration from
corrosion of cement-mortar linings“, J. AWWA, Vol. 88, Nr. 7,
Juli 1996, S. 99-107
D15 Abstract zu JP 02026883 A
D16
Veröffentlichung „Technology in Australia
1788-1988“,
Australian Academy of Technological Sciences and
Engineering, Melbourne 1988
D17 EP 0 441 415 A2.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, dass das bean-
spruchte Verfahren nicht ausführbar sei, da die Erfindung kein Behandlungsver-
fahren der Zementmörtelauskleidung mit chemischen Mittel offenbare, und dass
das Verfahren weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
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Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-
derrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in
beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Zur Begründung führt die Patentinhaberin aus, dass die von der Einsprechenden
angeführten Widerrufsgründe zumindest für den jetzt geltenden Patentanspruch 1
nicht zuträfen.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Behandeln der Zementmörtelauskleidung von
Rohren und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen für Wasser-
leitungen zur Verhinderung der durch die Zementmörtelausklei-
dung bewirkten Alkalität des Wassers,
gekennzeichnet durch
eine chemische oder mechanische Behandlung der Zementmör-
telauskleidung der Rohre und Formstücke vor dem Einbau und der
Inbetriebnahme derselben zum Abbau der obersten mit alkali-
schen Bestandteilen angereicherten Schicht der Zementmörtel-
auskleidung.“
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 3 zumindest auf den Patentanspruch 1
rückbezogene Patentansprüche an.
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II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie
zu einer weiteren Beschränkung des Patentes führt.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Gegenteiliges hat auch die Einspre-
chende nicht vorgetragen. Das beanspruchte Verfahren ist ausführbar und pa-
tentfähig.
1.
Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes sind Zement-
mörtelauskleidungen von Gusseisen- oder Stahlrohren üblich. Die Zement-
mörtelauskleidung dient vor allem dem Korrosionsschutz der Gusseisen- oder
Stahlrohre. Bei Inbetriebnahme von zementmörtelausgekleideten Trinkwasser-
leitungen können vor allem beim Transport relativ weichen Wassers in der
Trinkwasserleitung pH-Werte auftreten, die oberhalb des laut Trinkwasserverord-
nung zugelassenen Grenzwertes liegen.
Es sind verschiedene Verfahren bekannt, um den pH-Wert des Leitungswassers
während und nach der Inbetriebnahme von derartigen Wasserleitungen zu sen-
ken. Beispielsweise werden die Wasserleitungen anfangs mit Kohlendioxid oder
hartem Wasser gefüllt. Oder die Rohrleitung wird vor der Inbetriebnahme mit
Natriumhydrogencarbonat oder mit Natrium-Dihydrogen-Phosphat behandelt oder
die Oberfläche wird mit CO
2
-Gas unter Druck behandelt. Alle Verfahren dienen
dem Zweck, eine schnelle Carbonatisierung der Oberfläche der Zementmörtelaus-
kleidung zu erreichen, so dass eine kaum wasserlösliche Deckschicht auf der Ze-
mentmörtelauskleidung entsteht.
Mit dem Streitpatent wird aufgabengemäß ein einfaches und kostengünstiges
Verfahren zur Verminderung der alkalischen Bestandteile der Zementmörtelaus-
kleidung von Rohren und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen für Wasserlei-
tungen entwickelt.
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Nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 erfolgt vor dem Einbau und der
Inbetriebnahme der Rohre und Formstücke ein Abbau der obersten, mit alkali-
schen Bestandteilen angereicherten Schicht der Zementmörtelauskleidung. Dieser
Abbau kann durch eine chemische oder eine mechanische Behandlung erfolgen.
Dem beanspruchten Verfahren liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich bei der
Herstellung der Zementmörtelauskleidung, bei der die Innenoberfläche durch Ro-
tation der Rohre geglättet wird, alkalische Zementanteile an der Innenoberfläche
der Zementmörtelauskleidung anreichern, die zu einer Erhöhung des pH-Wertes
des Wassers bei Inbetriebnahme der Rohrleitung führen. Diese hochalkalische
Schicht wird nun vor Inbetriebnahme der Rohrleitung durch eine chemische oder
mechanische Behandlung der Oberfläche der Auskleidung entfernt. Der Abbau
dieser Schicht ist für den Fachmann eindeutig erkennbar erst nach Herstellung
des Rohres und einem Mindestmaß an Aushärtung der Zementmörtelauskleidung
möglich, da sich erst dann stabile Verhältnisse ausgebildet haben, die einen der-
artigen Abbau zulassen. Zudem würde sich nach einer Entfernung der obersten
Schicht bereits während der Herstellung der Auskleidung wegen des noch feuch-
ten Zementmörtels unmittelbar auf der inneren Oberfläche eine neue, mit alkali-
schen Bestandteilen angereicherte Schicht ausbilden, so dass das angestrebte
Ziel nicht erreicht werden könnte.
2.
Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass
ein Fachmann sie ausführen kann. Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingeni-
eur der Fachrichtung Maschinenbau/Verfahrenstechnik, der über Erfahrung im
Bereich der Herstellung von Rohrleitungen verfügt.
Die Einsprechende führt aus, dass das Streitpatent dem Fachmann nicht offen-
bare, wie er mit chemischen Mitteln die mit alkalischen Bestandteilen angerei-
cherte Schicht der Zementmörtelauskleidung abbauen könne. Eine Säurebe-
handlung zu diesem Zweck sei zwar allgemein bekannt, jedoch hier nicht zulässig,
da es sich um eine Trinkwasserleitung handele, die keine Säuren enthalten dürfe.
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Dies ist nicht zutreffend. Wie dem Patentanspruch 1 zu entnehmen ist, erfolgt der
Abbau der obersten Schicht vor Inbetriebnahme der Rohre, also in der Regel in
der Firma, die die Rohre herstellt. Eine Säurebehandlung ist hier ohne Weiteres
möglich und zulässig, da die Rohre anschließend ausreichend gespült werden
können. So lässt sich Calciumchlorid, dass bei einer Behandlung der Zement-
mörtelauskleidung mit Salzsäure entsteht, vollkommen unproblematisch wieder
entfernen, da es leicht wasserlöslich ist. Es liegt nun im Ermessen des Fach-
manns, durch geeignete Wahl der Konzentration der Säure und der Verweildauer
der Säure in der Rohrleitung den für die Verringerung der Alkalität erforderlichen
Abbau der obersten Schicht zu bewirken.
3.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu.
Aus dem von der Einsprechenden hierzu angeführten Abstract (D15) ist die Her-
stellung eines Betonrohres bekannt. Dabei wird eine Zementmörtelmischung
(Hume pipe material 11) in eine rotierende Form (formwork 1) gebracht. Durch die
Zentrifugalkräfte legt sich die Zementmörtelmischung außen an der Form an. In-
nen entsteht ein Hohlraum, in den auf einem Bearbeitungszylinder 5 angebrachte
Werkzeuge wie Bürsten 6, Spateln 7 und Abführmittel 8 eingeführt werden. Die
während
Oberfläche zu glätten (s. gesamtes Dokument).
Somit wird bei diesem bekannten Rohr im Unterschied zum Streitpatent keine
Zementmörtelauskleidung eines Stahl- oder Gusseisenrohres, sondern die Innen-
oberfläche eines Betonrohres behandelt. Außerdem erfolgt die Behandlung wäh-
rend der Erstellung des Rohres bei noch nicht abgebundenem Zement. Es wird
auch keine mit alkalischen Bestandteilen angereicherte Schicht abgebaut, sondern
Ziel ist ausschließlich eine Glättung der Oberfläche.
4.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 wird dem Fachmann durch den
angeführten Stand der Technik nicht nahe gelegt.
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Keine der Entgegenhaltungen zeigt ein Verfahren, bei dem die mit alkalischen Be-
standteilen angereicherte oberste Schicht einer Zementmörtelauskleidung eines
Stahl- oder Gussrohres durch chemische oder mechanische Behandlung abge-
baut wird.
Aus D14 ist das Problem bekannt, dass bei Inbetriebnahme von Rohren mit Ze-
mentmörtelauskleidung der pH-Wert des geförderten Wasser ansteigen kann
(S. 101, rechte Spalte, 2. Absatz, Satz 1, der D14). Außerdem wird dort darauf
hingewiesen, dass sich bei der Herstellung der Zementmörtelauskleidung infolge
der Rotation des Rohres bei der Glättung der Auskleidung eine Segregation des
Sandes und des Zementes einstellt, wobei sich die leichteren Zementanteile nahe
der inneren Oberfläche der Zementmörtelauskleidung ansammeln (S. 102, linke
Spalte, letzter Absatz der D14). Dort wird jedoch eine vom Streitpatent wegfüh-
rende Lösung vorgeschlagen. Es wird nämlich kein Abbau der mit alkalischen Be-
standteilen angereicherten obersten Schicht, sondern eine zusätzliche Beschich-
tung der Zementmörtelauskleidung vorgeschlagen, um die Zementmörtelausklei-
dung vom geförderten Wasser zu trennen (S. 101, rechte Spalte, Satz 1 und
S. 107, linke Spalte, Abschnitt 4 der D14).
Die weiteren Entgegenhaltungen geben ebenfalls keine Anregung in diese vorge-
nannte Lösungsrichtung. Soweit sie das Problem des erhöhten pH-Wertes bei In-
betriebnahme von zementmörtelausgekleideten Rohren betreffen, lehren alle, die
oberste Schicht der Zementmörtelauskleidung durch eine inerte Calciumcarbonat-
schicht zu schützen.
So enthält D6 eine Untersuchung zur Beschleunigung der Carbonatisierung der
Zementmörteloberflächen bei Inbetriebnahme der Rohrleitung, wobei die Verwen-
dung von Wasser mit einem ausreichend hohen Gehalt an Gesamtkohlensäure
und Calciumionen vorgeschlagen wird. Alternativ hierzu ist eine vorübergehende
CO
2
-Dosierung möglich (S. 11, Zusammenfassung der D6).
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D7 ist eine DIN-Norm, die sich ganz allgemein mit Zementmörtelauskleidungen für
Guss- oder Stahlrohre befasst. In D12 ist lediglich angegeben, dass sich bei der
Herstellung des Rohres durch dessen Rotation Feinkorn und Feinbestandteile auf
der inneren Oberfläche der Zementmörtelauskleidung anreichern können (S. 5.12,
Abs. 2 der D12). Hinweise auf einen erhöhten pH-Wert bei Inbetriebnahme einer
Trinkwasserrohrleitung und Maßnahmen zur Vermeidung dieses erhöhten pH-
Wertes werden dort nicht gegeben. D13 zeigt allein, dass Sandstrahlgebläse zur
Oberflächenbehandlung bzw. Reinigung von Betonflächen und Stahlbauteilen be-
kannt sind. D16 enthält einen geschichtlichen Überblick über technische Entwick-
lungen in Australien von 1788 bis 1988, wobei auf Betonrohre, mit Stahl verstärkte
Betonrohre und auf Stahl- und Gussrohre mit Zementmörtelauskleidungen hinge-
wiesen wird, ohne dass Einzelheiten z. B. in Richtung der Vermeidung eines er-
höhten pH-Wertes angeführt werden. In D17 ist eine Vorrichtung beschrieben, mit
der unabhängig von Rohrwerkstoff, Ausführung und Anwendungsbereich eine Be-
arbeitung der Rohrinnenoberfläche beispielsweise zur Beseitigung von Ver-
schmutzungen gezeigt wird. Hinweise zur pH-Wert-Reduzierung bei Inbetrieb-
nahme von Trinkwasserrohrleitungen werden nicht gegeben.
Der weitere von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufge-
griffene Stand der Technik kann ebenfalls keine Anregungen in Richtung zum be-
anspruchten Verfahren geben.
gez.
Unterschriften