Urteil des BPatG vom 05.12.2007

BPatG: unterscheidungskraft, lagerung, begriff, eugh, lagerhaus, unternehmen, verpackung, freihaltebedürfnis, organisation, verbraucher

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 56/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 11 443.3
hat der 26.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom
5. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den
Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I
Für die Dienstleistungen
Klasse 35: Dienstleistungen eines Veranstalters, nämlich organi-
satorische Vorbereitungen von Verkäufen und Versteigerungen im
Auftrag;
Klasse 36: Dienstleistungen eines Veranstalters, nämlich finan-
zielle Vorbereitung von Versteigerungen und die tatsächliche
Durchführung von Verkäufen und Versteigerungen;
Klasse 39: Dienstleistungen eines Vermieters, nämlich die Lage-
rung und bei Bedarf auch die Verpackung von Gegenständen,
Möbel, Akten.
ist die Wortmarke 305 11 443.3
DEINLAGERHAUS
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Formalbeschluss zurückgewiesen, nachdem eine Stellung-
nahme der Anmelderin auf den Beanstandungsbescheid nicht eingegangen war.
Im Beanstandungsbescheid ist ausgeführt worden, dass die angemeldete Marke
eine werbende Aussage sei, die die beanspruchten Dienstleistungen ihrer Qualität
nach beschreibe und anpreise („Dienstleistungen speziell für Dich / auf Dich abge-
stimmt“). Ein schutzwürdiger Fantasiegehalt sei in der Marke nicht zu erkennen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet
hat. Sie hat auch keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die angemeldete Marke
entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine
Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH Mar-
kenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - City-
service). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 -
Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit
diese geeignet sind, dem Verbraucher die (betriebliche) Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu garantieren und somit die Her-
kunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 -
BRAVO). Kann demnach einer Marke z. B. ein im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus ein tatsäch-
licher Anhalt dafür, dass ihr jede Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH,
a. a. O. - Cityservice).
Die angemeldete Marke weist für alle beanspruchten Dienstleistungen einen be-
schreibenden Begriffsgehalt auf. Sie setzt sich aus dem Possessivpronomen
„DEIN“ und der Gattungsbezeichnung „LAGERHAUS“ zusammen. Abgesehen von
den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 39, die den Begriff der „Lagerung“
direkt enthalten, erscheint der Begriff „LAGERHAUS“ auch in Bezug auf die übri-
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gen angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 unmittelbar beschrei-
bend, da es zur Organisation von Verkäufen und Versteigerungen einer (Zwi-
schen-)Lagerung der betreffenden Waren bedarf. Die Verbindung mit dem Wort
„DEIN“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um einen speziellen Ort zu Lager-
zwecken handelt, der auf einzelne Erfordernisse bzw. Bedürfnisse der Lagerung
verschiedenster Waren des Kunden eingeht und darauf abgestimmt ist. Damit
weist der Begriff „DEINLAGERHAUS“ in seiner Gesamtheit keine betriebliche Her-
kunftskennzeichnung auf. Dass beide Wörter zusammengeschrieben sind, reicht
für die Annahme der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 100).
Da die Anmelderin die Beschwerde nicht begründet hat, ist überdies nicht ersicht-
lich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Die Frage, ob die angemel-
dete Marke auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter-
liegt, kann angesichts ihrer fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb