Urteil des BPatG vom 18.02.2003

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 100/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 22 697.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden,
Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung als Marke für „Verteiler und Abzweiger“ angemeldet ist
Multiline
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, die Bezeichnung Multiline weise glatt beschreibend auf
die Beschaffenheit der beanspruchten Waren hin, nämlich dass diese viele, auch
verschiedenartige Leitungen aufnehmen und verteilen bzw. abzweigen könnten.
Es müsse den Konkurrenten der Anmelderin unbenommen bleiben, auf diese
Eigenschaften der beanspruchten Waren mit der sprachüblichen Bezeichnung
Multiline hinzuweisen. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob die Angabe
Multiline unterscheidungskräftig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nachdem dieser das Er-
gebnis einer Internet-Recherche des Senats zugeleitet wurde, hat sie zur Begrün-
dung ihrer Beschwerde ausgeführt, mit dem Begriff Multiline verbinde der Verkehr
lediglich eine Vielzahl von Verbindungen zwischen zwei verschiedenen Orten oder
Polen, nicht aber einen Stecker, denn dieser zeige gerade keine Verbindung
selbst an, sondern könne nur den Ausgangspunkt einer Verbindung darstellen.
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Dementsprechend sei die vielfache Verwendung dieses Begriffs im Zusammen-
hang mit Telefonsystemen unerheblich.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn die angemeldete Marke ist
als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig
und darüber hinaus nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so
dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§ 37
Abs. 1 MarkenG).
Die Bezeichnung Multiline weist – wie die Markenstelle ausführlich dargestellt
hat – im Zusammenhang mit den beanspruchten Verteilern und Abzweigern unmit-
telbar beschreibend und ohne weiteres verständlich darauf hin, dass diese für die
Verwendung bei mehreren Leitungen geeignet sind, also auf die Beschaffenheit
der beanspruchten Waren. Genau für die vorgenannten Zwecke sollen – wie die
Anmelderin ausführt – die beanspruchten Erzeugnisse auch dienen; sie sind näm-
lich nach ihren Angaben bestimmt für Steckverbindungen, bei denen eine oder
mehrere Anschlüsse eingehen und mehrere, nämlich zwischen zwei und sech-
zehn Anschlussausgänge möglich sind. Gerade bei derartigen Waren ist ein we-
sentliches Merkmal, dass mehrere Ein- und Ausgänge vorhanden sind. Nicht zu-
treffend ist die Ansicht der Anmelderin, ein „Stecker“ (hier: Verteiler bzw. Abzwei-
ger) stelle keine Verbindung, sondern nur deren Ausgangspunkt dar; gerade Ver-
teiler und Abzweiger stellen die Verbindung zwischen Abschnitten der Leitungen
her und sind damit auch selbst Bestandteil der Leitungen.
In der Bedeutung, für eine Mehrzahl von Leitungen geeignet und bestimmt zu
sein, wird die Bezeichnung Multiline auch bereits vor allem auf dem Gebiet der
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Telekommunikation verwendet, wie sich aus dem der Anmelderin zugeleiteten Er-
gebnis der Internet-Recherche des Senats ersehen lässt. Multiline findet als be-
schreibende Angabe insbesondere Verwendung – was die Anmelderin auch ein-
räumt – im Zusammenhang mit Telefonanlagen, die mehrere Leitungen aufwei-
sen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin würde die Eignung zur beschreibenden
Verwendung insoweit schon ausreichen, die Schutzfähigkeit zu verneinen, denn
die mit dem Warenverzeichnis beanspruchten Produkte können auch zur Verwen-
dung in Telefonanlagen geeignet sein, und relevant ist nicht, für welche konkreten
Produkte die Anmelderin die Marke derzeit verwendet, sondern für welche Produk-
te entsprechend der Formulierung des Warenverzeichnisses Schutz begehrt wird.
Darüber hinaus findet die Bezeichnung Multiline auch bereits beschreibende Ver-
wendung im Zusammenhang mit TV- und Video-Technik, wie aus der der Anmel-
derin übersandten Internetseite der Fa.
T…
AG (tivion)
- dort Seite 5 – zu ersehen ist.
Nach alledem ist die angemeldete Marke als beschreibende Angabe gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Darüber hinaus haben die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den im
Vordergrund stehenden, die Beschaffenheit der beanspruchten Produkte beschrei-
benden Gehalt des Begriffs Multiline auch keine Veranlassung, der Kennzeich-
nung mit dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz be-
stimmten Unternehmen zu entnehmen. Der Anmeldung fehlt mithin jegliche Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass ihr auch aus diesem Grund
die Eintragung zu versagen gewesen wäre.
Dr. van Raden
Schwarz
Friehe-Wich
Ko