Urteil des BPatG vom 02.08.2005

BPatG: unterscheidungskraft, eugh, unternehmen, verkehr, kennzeichnung, werbung, haus, käufer, erwerb, ausnahme

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 215/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 64 377.7
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2006 durch …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 2. August 2005
wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so-
weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen-
schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peit-
schen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Klasse 25: Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung
Lucky Man
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. nterscheidungskräftige An-
gabe mit der Begründung zurückgewiesen, die ohne Weiteres im Sinne von
„glücklicher Mann“ verständliche Wortfolge benenne lediglich schlagwortartig den
Abnehmerkreis und weise nur werbeanpreisend auf die Zielgruppe der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen hin.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelders, mit der er
sein Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Er hält die Anmeldemarke für schutzfä-
hig, weil nicht ersichtlich sei, weshalb sie den möglichen Abnehmerkreis benennen
sollte.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Bezeichnung nicht
jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH
MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35]
-Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503
– St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von den Abneh-
mern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist
nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943,
944 – SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem Unternehmen
sehen, weil sie der angemeldeten Marke nur einen für diese Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050,
1051 –
City-Service; BGH, GRUR
2001, 162, 163 m.
w.
N. -
RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION) oder die angemeldete Marke nur als
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Werbeaussage allgemeiner Art verstehen (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263
- Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner
with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER;
GRUR 2001, 735, 736 -„Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Zwar teilt der Senat die Ansicht der Markenstelle, dass die angemeldete Wortfolge
„Lucky Man“ von den ganz überwiegenden Teilen des angesprochenen Verkehrs
- dies ist bei den beanspruchten Waren der Klassen 18 (mit Ausnahme der Waren
„Leder und Lederimitationen“ sowie „Häute und Felle“, die sich als Ausgangsmate-
rialien im Wesentlichen nur an einen Fachverkehr richten) und 25 die Allgemein-
heit, während mit den beanspruchten Dienstleistungen nur gewerbliche Abnehmer
angesprochen werden - im Sinne von „glücklicher Mann“ verständlich sind. Dass
sich die beanspruchten Waren auch an Frauen richten können, steht entgegen der
Auffassung des Anmelders in seiner Beschwerdebegründung der Annahme man-
gelnder Unterscheidungskraft allerdings nicht entgegen, weil diese bereits dann
fehlt, wenn eine Anmeldemarke für einen noch so geringen Teil der unter die an-
gemeldeten Oberbegriffe fallenden Waren beschreibend ist.
Einen solchen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden
Sinngehalt wird der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung aber entgegen der
Ansicht der Markenstelle nicht entnehmen. Da die Frage, ob sich jemand als
„glücklicher Mann“ empfindet, im Wesentlichen von seiner rein subjektiven, objek-
tiv nicht überprüfbaren Eigeneinschätzung abhängt, kommt die angemeldete
Wortfolge als Beschreibung möglicher Merkmale der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen von Vornherein weder objektiv noch in den Augen der angespro-
chenen Verkehrskreise in Betracht (so auch BPatG 27 W (pat) 240/03 - DIVA’S;
27 W (pat) 97/99 – jet set; 27 W (pat) 32/03 - BEAUTIFUL PEOPLE; s. a. BPatG,
27 W (pat) 201/03
- Cosmopolitan;
27 W (pat) 156/05
- Sexy
Something;
27 W (pat) 85/95
- HAPPY;
26 W (pat)
5/00 -
Happy Family Haus;
28 W (pat) 44/97 - Happy Family; 29 W (pat) 36/99 - HAPPY BOOKS; sämtliche
vorgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
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Auch als Werbeaussage allgemeiner Art scheidet die angemeldete Wortfolge aus.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der angesprochenen (nicht
nur männlichen) Verkehrskreise mit dem Begriff „Lucky Man“, wenn sie ihm in
Verbindung vor allem mit den hier beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25
begegnen, die Vorstellung verbindet, durch den Erwerb dieser Produkte werde der
Käufer oder derjenige, für welchen er sie erwirbt, ein „glücklicher Mann“ werden.
Auch wenn damit nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Anmeldemarke von
nicht vernachlässigbaren Teilen des angesprochenen Verkehrs im Sinne einer
werbemäßig sprechenden Kennzeichnung verstanden wird, schließt das nicht aus,
dass sie in der Anspielung auf den geradezu inflationären Gebrauch des Begriffs
„Glück“ eine nicht ganz ernstgemeinte Aussage sehen, die über eine allgemeine
Werbewirkung hinausgeht und damit nicht jeglicher betrieblicher Identifizierungs-
funktion entbehrt (ähnlich BPatG a. a. O. - BEAUTIFUL PEOPLE). Hinzu kommt,
dass der Senat eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge oder des entspre-
chenden deutschen Begriffs in Alleinstellung, also ohne jede weiteren erläutern-
den Zusätze, in der Werbung sowohl für die vorliegend zu beurteilenden Waren
und Dienstleistungen als auch allgemein nicht festzustellen vermochte (vgl.
http://www.slogans.de/slogans.php?GInput=lucky+man). Dies spricht zusätzlich
gegen die Annahme, der Verkehr werde die Anmeldemarke auf den hier in Rede
stehenden Werbegebieten lediglich als eine Werbeaussage allgemeiner Art anse-
hen.
Damit besteht auch kein Eintragungshindernis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintra-
gung versagt hat, war auf die Beschwerde des Anmelders der Beschluss der
Markenstelle aufzuheben.
gez.
Unterschriften