Urteil des BPatG vom 20.05.2008

BPatG: stand der technik, patentanspruch, aufbewahrung, gestaltung, form, profil, nebenintervenient, diamant, begriff, verfahrenssprache

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 2/08 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
20. Mai 2008
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
08.05
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betreffend das europäische Patent 1 057 507
(DE 600 10 180)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 durch die Richterin Gabriele Schuster
als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Rauch,
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 057 507 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 6, 14 bis 17 sowie 25 und 26 für nichtig
erklärt.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 057 507
(Streitpatent). Das Streitpatent ist in englischer Verfahrenssprache unter Inan-
spruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 326 490 vom
4. Juni 1999 erteilt worden. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer 600 10 180 geführt. Das Streitpatent trägt den Titel "Modular building
blocks with color coding". Der Gegenstand des Streitpatents, das in der erteilten
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Fassung 26 Patentansprüche umfasst, ist in der deutschen Übersetzung bezeich-
net mit "Modulare Bausteine mit Farbcodierung".
Der erteilte Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden
Wortlaut:
A set of building blocks comprising:
a plurality of polygonal nesting blocks (10, 102, 104, 106,
108) and at least one cap block (100), wherein
each one of said nesting blocks is formed with a polygo-
nal perimeter member (12) and said nesting blocks are in
varying sizes so that each nesting block receives a suc-
ceeding nesting block in an inner portion of a preceding
nesting block, and a terminal nesting block receives said
cap block in an inner portion of said terminal nesting
block.
characterized in that
mond-shaped cross section.
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in deutscher Übersetzung wie
folgt:
Ein Satz Bausteine, umfassend: eine Vielzahl von vieleckigen, in-
einander passenden Steinen (10, 102, 104, 106, 108) und wenig-
stens einen Kopfstein (100), wobei jeder der ineinander passen-
den Steine mit einem vieleckigen Randelement (12) geformt ist
und die ineinander passenden Steine in wechselnden Größen
sind, so dass jeder Einpassstein einen nachfolgenden Einpass-
stein in einem Innenabschnitt eines vorangehenden Einpasssteins
aufnimmt und ein Abschlusseinpassstein den Kopfstein in einem
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Innenabschnitt des Abschlusseinpasssteins aufnimmt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Randelement einen rautenförmigen
Querschnitt aufweist.
Wegen der angegriffenen Unteransprüche, die unmittelbar oder mittelbar auf An-
spruch 1 rückbezogenen sind, wird auf die Streitpatentschrift EP 1 057 507 B1
verwiesen.
Nach Auffassung der Klägerinnen ist der Gegenstand der angegriffenen Ansprü-
che des Streitpatents nicht patentfähig. Zur Begründung berufen sie sich auf:
- den Katalog "Naef Collection" aus dem Jahr 1994 (Anlage E1)
- die Preisurkunde des Fördervereins "Preis der Deutschen
Kunsthandwerker e.V." vom 1. Oktober 1977 mit Auszug aus
dem zugehörigen Ausstellungsheft (Anlage E2)
- Kopien aus der Zeitschrift "TURICUM Schweizer Kultur- und
Wirtschaft", April/Mai 1993, Seiten 4 und 51 (Anlage E3)
- eine Kopie aus der Zeitschrift "Heimatwerk, Blätter für Volks-
kunst und Handwerk" Nr. 3/1984, Seite 17 (Anlage E4)
- das Produktblatt "Diamant" Nr. 9633 der Fa. Kurt Naef Spiel-
zeug und die sich darauf beziehende Auszeichnungsurkunde
der Spiel-gut-Auszeichnung vom 15. Januar 1983 (Anlage E5).
Die Klägerinnen und der Nebenintervenient beantragen,
das europäische Patent 1 057 507 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-
sprüche 1 bis 6, 14 bis 17 sowie 25 und 26 für nichtig zu erklären.
Die Beklagten verteidigen das Patent beschränkt wie folgt und beantragen,
im Übrigen die Klage abzuweisen.
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In der beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag der Beklagten lautet Patentan-
spruch 1:
Ein Satz Bausteine, umfassend: eine Vielzahl von vieleckigen, in-
einander passenden Steinen (10, 102, 104, 106, 108) und wenig-
stens einen Kopfstein (100), wobei jeder der ineinander passen-
den Steine mit einem vieleckigen Randelement (12) geformt ist
und die ineinander passenden Steine in wechselnden Größen
sind, so dass jeder Einpassstein einen nachfolgenden Einpass-
stein in einem Innenabschnitt eines vorangehenden Einpasssteins
aufnimmt und ein Abschlusseinpassstein den Kopfstein in einem
Innenabschnitt des Abschlusseinpasssteins aufnimmt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Randelement einen rautenförmigen
Querschnitt aufweist, wobei der Satz ein Rechteckpostament (16)
einschließt und ein Inneres des Postaments eine Gestaltung auf-
weist, die dieselbe ist wie die der geometrischen Form, die gebil-
det wird, wenn die ineinander passenden Steine in einer ineinan-
der gefügten Anordnung platziert sind.
Die Unteransprüche sollen sich auf den beschränkten Anspruch 1 rückbeziehen.
Hilfsweise beantragen die Beklagten, Patentanspruch 1 in folgender Fassung auf-
rechtzuerhalten:
Ein Satz Bausteine, umfassend: eine Vielzahl von vieleckigen, in-
einander passenden Steinen (10, 102, 104, 106, 108) und wenig-
stens einen Kopfstein (100), wobei jeder der ineinander passen-
den Steine mit einem vieleckigen Randelement (12) geformt ist
und die ineinander passenden Steine in wechselnden Größen
sind, so dass jeder Einpassstein einen nachfolgenden Einpass-
stein in einem Innenabschnitt eines vorangehenden Einpasssteins
aufnimmt und ein Abschlusseinpassstein den Kopfstein in einem
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Innenabschnitt des Abschlusseinpasssteins aufnimmt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Randelement einen rautenförmigen
Querschnitt aufweist, wobei der Satz ein gesondertes Posta-
ment (16) mit Füßen einschließt und ein Inneres des Postaments
eine Gestaltung aufweist, die dieselbe ist wie die der geometri-
schen Form, die gebildet wird, wenn die ineinander passenden
Steine in einer ineinander gefügten Anordnung platziert sind, und
wobei der Satz wenigstens einen Einpassstein (108) einer ersten,
größten Größe, wenigstens zwei ineinander passende Stei-
ne (106) einer zweiten, kleineren Größe, wenigstens drei ineinan-
der passende Steine (104) einer dritten, noch kleineren Größe,
wenigstens vier ineinander passende Steine (102) einer vierten,
kleinsten Größe und wenigstens fünf Kopfsteine (100) umfasst
und dadurch ein massives gleichseitiges Oktaeder bildet.
An diesen Anspruch 1 schließen sich nach dem Hilfsantrag der Beklagten die An-
sprüche 2 bis 4 an. Anspruch 6 wird zu Anspruch 5, die Nummerierung 6 entfällt.
Der erteilte Anspruch 17 wird zu Anspruch 16, Anspruch 17 entfällt.
Die Beklagten sind der Meinung, die von den Klägerinnen vorgelegten Entgegen-
haltungen zeigten weder den Gegenstand des Streitpatents noch legten sie ihn
nahe. Sie halten den Gegenstand des Streitpatents zumindest in der hilfsweise
verteidigten Fassung für patentfähig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a,
Art. 52, 54, 56 EPÜ) ist begründet.
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I.
Die Nebenintervention ist gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 66 ff. ZPO zulässig.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es für die Zulässigkeit der
Streithilfe im Patentnichtigkeitsverfahren auf Klägerseite, wenn der Nebeninterve-
nient durch das Streitpatent in seiner geschäftlichen Tätigkeit als Wettbewerber
beeinträchtigt werden kann (BGHZ 166, 18 - Carvedilol; BGH GRUR 2008, 60
= Mitt. 2008, 78 - Sammelhefter II). Dies ist hier der Fall. Der Nebenintervenient
behauptet, Erfinder des Gegenstands nach dem Streitpatent zu sein und ist offen-
bar Lizenzgeber für eine ein entsprechendes Produkt vertreibende Firma. Durch
eine Inanspruchnahme aus dem Streitpatent könnte auch er in seiner geschäftli-
chen Tätigkeit beeinträchtigt sein.
II.
1. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung einen Satz zusammensetz-
barer Bausteine für ein Spiel mit einem zur Aufbewahrung ineinander gefügter
Bausteine geeigneten Halter. Nach der Patentbeschreibung werden derartige Bau-
steine, die ursprünglich aus Holz geformt waren, seit der Entwicklung des Spritz-
gussverfahrens zum großen Teil aus Kunststoff hergestellt. Dadurch würden deut-
lich vielgestaltigere Zusammenstellungen ermöglicht.
Im Stand der Technik seien die Steine typischerweise mit einer bestimmten Form
von Stift/Aufnahmelochverbindungselementen aufgebaut, um sie aneinander zu
befestigen. Die Verbindungselemente seien einstückig mit den Steinen selbst aus-
gebildet. Nachteilig sei, dass es ohne Verwendung der Verbindungselemente kei-
ne rationelle Methode zur Aufbewahrung der Steine in einem minimalen Volumen
gebe. Der Benutzer müsse die Steine auseinandernehmen, bevor er sie zum Spiel
verwenden könne. Die Streitpatentschrift erwähnt als Beispiel aus dem Stand der
Technik einen aus der US-Patentschrift 264 066 bekannten, aus Hohlprofilen zu-
sammengesetzten Spielzeugobelisken. Bei diesem Obelisken seien die Ober- und
Unterseiten jedes Profils offen und ihre Seiten mit Buchstaben des Alphabets,
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Zahlen und Bilderschriftzeichen ausgestattet. Jedes Profil habe die Form eines
Pyramidenstumpfes. Die Profile könnten im untersten Profil aufbewahrt werden,
indem immer das obere Profil in demjenigen direkt darunter platziert werde.
Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe der Erfindung, einen Bausteinsatz bereit-
zustellen, dessen Bausteine sich zur leichten und rationellen Aufbewahrung inein-
ander fügen lassen und hauptsächlich durch Reibungsmittel verbunden sind
(Streitpatentschrift Absätze [0006] bis [0007]).
Zur Lösung dieser Aufgabe offenbart Patentanspruch 1 des Streitpatents in der
verteidigten Fassung einen Satz Bausteine mit folgenden Merkmalen:
M1.1
Der Satz Bausteine umfasst eine Vielzahl von vieleckigen,
ineinander passenden Steinen (10, 102, 104, 106, 108).
M1.1.1 Jeder der ineinander passenden Steine ist mit einem viel-
eckigen Randelement (12) geformt.
M1.1.2 Das Randelement weist einen rautenförmigen Querschnitt
auf.
M1.2 Der Satz Bausteine umfasst weiter wenigstens einen
Kopfstein (100).
M1.3 Die
ineinander
passenden
Steine sind in wechselnden
Größen, so dass jeder Einpassstein einen nachfolgenden
Einpassstein in einem Innenabschnitt eines vorangehen-
den Einpasssteins aufnimmt und ein Abschlusseinpass-
stein den Kopfstein in einem Innenabschnitt des Ab-
schlusseinpasssteins aufnimmt.
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M2.1
Der Satz Bausteine schließt ein [Rechteck]Postament (16)
ein.
M2.2
Ein Inneres des Postaments weist eine Gestaltung auf, die
dieselbe ist wie die der geometrischen Form, die gebildet
wird, wenn die ineinander passenden Steine in einer inei-
nander gefügten Anordnung platziert sind.
2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents
im Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbautechniker mit Erfahrung im Bereich der
Produktentwicklung und des Produktdesigns. Nach dem Verständnis dieses Fach-
manns, das Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für
die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, stellt sich der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung wie folgt dar:
Die einzelnen Bausteine des Bausteinsatzes sind jeweils als Vieleck ringförmig mit
rautenförmigem Ringquerschnitt ausgeführt. Einer dieser Bausteine ist ein Ab-
schlusseinpassstein. Er ist ein Einpassstein im Sinne der Merkmale M1.1, M1.1.1,
M1.1.2 und M1.3 und darüber hinaus für die Aufnahme eines abschließenden
Kopfbausteins ausgebildet. In ihrer Größenabstufung und Formgebung sind die
Bausteine jeweils so aufeinander abgestimmt, dass man sie - innerhalb der geo-
metrischen Systemgrenzen willkürlich - zur Bildung komplexer Figuren ineinander
stecken kann. In einer möglichen, zusammengefügten Anordnung zur Aufbewah-
rung kann der Bausteinsatz auch eine Pyramide bilden.
Der Begriff "Rechteck"postament findet sich in der für die Auslegung maßgebli-
chen englischen Originalfassung der Streitpatentschrift nicht wieder. Diese enthält
den Begriff "pedestal base", den der Senat mit "Postament" oder "Sockel" über-
setzt.
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Dem Anordnungsprinzip, das aus der angepassten Gestaltung der Bausteine zur
Verwendung als Bausteinsatz folgt, ist inhärent, dass bereits einer der Einpass-
steine als "Sockel" zur Aufnahme übriger Einpasssteine einschließlich des Ab-
schlusseinpasssteins und des Kopfsteines in willkürlichem Fügezustand dienen
kann. Nach dem Anspruchswortlaut kann somit auch ein unten liegender Einpass-
stein ein Postament im Sinne der Merkmale M2.1 und M2.2 für weitere Steine und
den Kopfbaustein bilden. Hierauf ist auch in der Beschreibung des Streitpatents
hingewiesen, wonach bei einer gefügten Pyramide der größte der Einpasssteine
als Sockel dient (vgl. Absatz [0010], dritter Satz).
Die Angabe "eine Vielzahl von Steinen" (Merkmal M1.1) lässt offen, wie viele "inei-
nander passende Steine" - abgesehen von dem "wenigstens einen Kopfstein" und
dem "Abschlusseinpassstein" der Satz Bausteine umfassen soll. Erst die Angaben
in den - von der Klage ebenfalls betroffenen - Unteransprüchen 4 und 16 lassen
dezidiert auf eine bestimmte Anzahl von Bausteinen schließen.
Der Wortlaut des Merkmals M1.3, "dass jeder Einpassstein einen nachfolgenden
Einpassstein in einem Innenabschnitt eines vorangehenden Einpasssteins auf-
nimmt", trifft in dieser Allgemeinheit auf jede mögliche, zu einer geometrischen Fi-
gur innerhalb der Grenzen des Systems zusammengesetzten Anordnung von Ein-
passsteinen zu. Denn die Variationsmöglichkeiten in der Zusammensetzung beru-
hen gerade auf der Formgebung jedes Einpasssteins als vieleckiges Randelement
mit rautenförmigem Querschnitt, so dass ein Baustein in seinem Innenabschnitt ei-
nen anderen Baustein aufnehmen kann. Bereits zwei gefügte Bausteine bilden
hierbei eine Einheit aus einem "vorangehenden" und einem "nachfolgenden" Ein-
passstein.
Weil die "ineinander gefügte Anordnung" selbst, d. h. die Anzahl der Einpasssteine
und die Fügefigur nicht festgelegt ist, kann auch die implizite Definition des "Inne-
ren des Postaments" nach dem Wortlaut des Merkmals M2.2 dessen "Gestaltung"
nicht näher bestimmen. Die Angabe ist zwar so verstehen, dass das Postament
dazu geeignet ist, eine darin "platzierte" Anordnung ineinander gefügter Steine bei
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Beibehaltung der zusammengesetzten geometrischen Figur aufzunehmen. Das
bedeutet jedoch nicht, dass die Bausteine zwingend nach Art einer Pyramide ge-
fügt sind und dass das Innere für eine (vollständige) Aufnahme der umgekehrten
Pyramide gestaltet ist. Es kann beispielsweise auch eine aus zwei ineinander ge-
fügten, in der Größe einander abfolgenden Einpasssteinen gebildete Figur in ei-
nem als Postament dienenden weiteren, in der Größe vorangehenden Baustein
platziert sein. Auch bei solch einem Fügezustand ist die aus der Formulierung des
Merkmals M2.2 folgende Bedingung erfüllt.
III.
Der so dem Streitpatent in der verteidigten Fassung zu entnehmende Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
1. Die als E1 vorgelegten Kopien sind Auszüge aus einem dem Senat in der
mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Katalog "Naef Collection". Aus-
weislich des Impressums einschließlich einer beiliegenden Preisliste aus dem Jah-
re 1994 ist dieser druckschriftliche Stand der Technik vorveröffentlicht und war
auch einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich. Die maßgebliche Katalog-
seite zeigt unterschiedliche, teilweise komplexe Fügefiguren aus einer Vielzahl
von vieleckigen, ineinander passenden Steinen. Aus der enthaltenen Artikelbe-
schreibung, dass es sich bei dem so bezeichneten "Diamanten" um einen "zerleg-
baren Oktaeder (…) als Objektspiel" handeln soll, zum "Bauen" von "Pyramiden,
Pagoden, Teehäuser usw.", wie die abgebildeten Fotos auch darstellen, erschließt
sich dem Fachmann ohne Weiteres, dass die für die komplexen Fügefiguren ver-
wendeten Bausteine einen Bausteinsatz entsprechend Merkmal M1.1 bilden. Aus-
weislich der in einer weiteren Abbildung gezeigten Einzelpyramiden sind die ein-
zelnen Bausteine wechselnder Größe ineinander passend und bilden einander
aufnehmende Einpasssteine einschließlich eines Abschlusseinpasssteines ent-
sprechend Merkmal M1.3. Der kleinste Baustein dieses Satzes bildet dabei einen
Kopfstein entsprechend Merkmal M1.2, soweit er an die Spitze in den Abschluss-
einpassstein eingesetzt ist, wie in gleich mehreren Abbildungen von Fügefiguren
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auf dem Katalogblatt deutlich gezeigt. Weil die Einpasssteine dort eine viereckige
Ringform aufweisen, sind sie als vieleckiges Randelement entsprechend Merkma-
le M1.1.1 geformt. Die Randelemente sind im Querschnitt auch rautenförmig ent-
sprechend Merkmal M1.1.2: Denn die in einzelnen Fügefiguren stehend einge-
setzten Einpassteine mit viereckigem Außenumriss sind ersichtlich nicht nur mit ih-
ren umfänglichen Eckkanten, sondern auch mit ihren flächigen Außenabschnitten
in den Innenabschnitten eines aufnehmenden Bausteins anliegend aufgenommen.
Diese Eigenschaft des Bausteinsatzes kann als geometrische Randbedingung des
Fügesystems nur für Winkelverhältnisse mit allseitig ähnlichen Eckkantenlängen
erfüllt sein, aus denen zwingend ein rautenförmiger Querschnitt der Randelemente
folgt. Dem Fachmann drängt sich eine den geometrischen Randbedingungen ge-
nügende Formgebung bereits aus der bloßen Ansicht dieser abgebildeten komple-
xen Fügefiguren auf, wobei ihn sein allgemeines Fachwissen unmittelbar auf den
notwendigerweise rautenförmigen Querschnitt der Randelemente schließen lässt.
In der Abbildung rechts unten auf der maßgeblichen Katalogseite ist eine Fügefi-
gur gezeigt, bei der ein einzelner Einpassstein des Bausteinsatzes als Sockel ent-
sprechend Merkmal M2.1 dient, indem zumindest zwei weitere Einpasssteine in ei-
ner ineinander gefügten Anordnung darin platziert sind. Die innere Gestaltung die-
ses als Sockel dienenden Einpasssteines ist dieselbe wie die der geometrischen
Form, die von den beiden darin platzierten Einpasssteinen gebildet ist. Diese Ge-
staltung folgt den geometrischen Eigenschaften des Fügesystems; sie entspricht
Merkmal M2.2.
Sämtliche Merkmale des beanspruchten Bausteinsatzes sind somit aus diesem
Katalog bekannt.
Die Beklagten meinen, das Postament müsse als spezieller, separater Sockel zur
Aufbewahrung aufgefasst werden, wie dies in der Streitpatentschrift für das Aus-
führungsbeispiel in den Absätzen [0019] und [0020] angegeben und den Figuren 1
und 1a gezeigt ist. Dies wäre jedoch eine Auslegung unterhalb des Wortlauts des
Patentanspruchs bzw. dessen Sinngehalts, die nicht zulässig ist (BGH Urt. V.
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12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).
Nach der Beschreibung a. a. O. ist nämlich die Anzahl und der Fügezustand der
platzierten Bausteine nicht eindeutig definiert und selbst die Formgebung als Okta-
eder ("Octahedron") ist dort lediglich als bevorzugte Ausführung vorgeschlagen.
Auch soll der Sockel als Plattform ("design platform") für komplexe Aufbauten ver-
wendbar sein, wie dies in der Patentschrift im Absatz [0012] angegeben ist und für
einen Einpassstein zutrifft; der Sockel soll nicht ausschließlich für eine Aufbewah-
rung hergerichtet sein.
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Einpasssteine des im Stand der
Technik mit "Diamant" bezeichneten Bausteinsatzes seien im Querschnitt quadra-
tisch und nicht rautenförmig, wodurch beim Streitpatentgegenstand mehr Baustei-
ne in kompaktester, zudem auch den Innenraum befüllender Anordnung für eine
platzsparende Aufbewahrung möglich seien. Die Beklagten haben in der mündli-
chen Verhandlung hierzu ein Blatt mit farbigen Figuren, die diesen behaupteten
Unterschied belegen sollen, übergeben. Es mag sein, dass ein Bausteinsatz mit
Randelementen quadratischen Querschnitts begrenzte Möglichkeiten der Zusam-
menfügung bietet. Auf dem maßgeblichen Katalogblatt der E1 ist rechts eine gro-
ße Figur mit einem liegend angeordneten Einpassstein abgebildet. Bei seitlicher
Draufsicht auf den Einpassstein ist deutlich ein Eckenwinkel von 90° abzulesen.
Aus dieser Winkelgröße folgt zwangsläufig in der Fläche, die die Diagonale über
die Ecken eines vieleckigen Randelementes beinhaltet, eine doppelseitig spitz-
winklige Dreiecksform und somit eine rautenförmige Querschnittsfläche des Rand-
elementes.
Auch kann dahinstehen, aus wie vielen Bausteinen ein Bausteinsatz besteht. Je-
denfalls ermöglicht der als "zerlegbarer Octader" konzipierte Bausteinsatz nach E1
eine Aufbewahrung einer Vielzahl von Einpasssteinen in seinem Inneren bis zur
vollständigen Füllung. Dies erschließt sich dem Fachmann ohne Weiteres aus der
Darstellung der doppelseitigen Pyramide oben links und den daraus aufbaubaren
einzelnen Pyramiden darunter auf dem maßgeblichen Katalogblatt der E1. Diese
bilden jeweils selbst einen im Inneren ungefüllten Bausteinsatz mit wenigen Stei-
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nen, wie es - ausweislich des Anspruchs 4 des Streitpatents in der beschränkt ver-
teidigten Fassung - auch beim patentgemäßen Bausteinsatz vorgesehen ist.
Im Übrigen überlässt es das Streitpatent dem Fachmann, in welcher Zusammenfü-
gung eine Aufbewahrung erfolgen soll. Die in der Patentschrift selbst genannte
Aufgabe einer rationellen Aufbewahrung ("efficient storage", vgl. Absatz [0007])
impliziert über die allgemeinen Angaben im geltenden Anspruch 1 hinaus keinen
besonderen Fügezustand. Selbst der auf dem maßgeblichen Katalogblatt der E1
rechts unten abgebildete Aufbau eignet sich zur effizienten Aufbewahrung, weil er
selbsthaltend ohne Demontage auf einer kleinen Grundfläche abstellbar ist.
2. Auch die Unteransprüche - die ohnehin nur, soweit sie angegriffen sind, auf
dem Prüfstand stehen - weisen keinen eigenen erfinderischen Gehalt auf. Etwas
Anderes wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
IV.
1. Auch der Gegenstand der hilfsweise verteidigten Fassung des Patentan-
spruchs 1 ist nicht patentfähig. Soweit die Merkmale des beanspruchten Baustein-
satzes mit denen des Bausteinsatzes nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags
übereinstimmen, wird auf die Ausführungen zu diesem hingewiesen.
Nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist zusätzlich vorgesehen, dass der
Bausteinsatz "wenigstens einen Einpassstein (108) einer ersten, größten Größe,
wenigstens zwei ineinander passende Steine (106) einer zweiten, kleineren Grö-
ße, wenigstens drei ineinander passende Steine (104) einer dritten, noch kleineren
Größe, wenigstens vier ineinander passende Steine (102) einer vierten, kleinsten
Größe und wenigstens fünf Kopfsteine (100) umfasst und dadurch ein massives
gleichseitiges Oktaeder bildet". Gegenüber dem Hauptantrag wird mit dem Patent-
anspruch 1 des Hilfsantrags weiterhin gefordert, dass der Bausteinsatz ein "ge-
sondertes" Postament "mit Füßen" einschließt.
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Aus den Zahlenangaben im hilfsweise beschränkten Patentanspruch 1 ergibt sich,
dass ein Satz Steine insgesamt mindestens 15 Steine mit der angegebenen Min-
destanzahl in der jeweiligen Größe umfassen soll. Diese 15 Steine ermöglichen ei-
ne Zusammensetzung zu einem im Inneren voll befüllten und somit massiven Ok-
taeder, wie in Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigt ist. Hierbei bilden zwei der vier
Steine (102) der vierten, kleinsten Größe in einer Fügung mit den Kopfsteinen die
im Merkmal M1.3 noch benannten "Abschlusseinpasssteine". Die als "Oktaeder"
und somit von acht ebenen Flächen begrenzte Fügefigur bedingt ein im Außenum-
riss viereckiges Randelement. Genau diese Anzahl von Steinen in dieser Größen-
stufung ist der Abbildung der vier zusammengesetzten Einzelpyramiden auf dem
maßgeblichen Katalogblatt der E1 entnehmbar. Neben den vier eingesetzten
Kopfsteinen ist der bei dieser Anordnung verbleibende fünfte Kopfstein, der zwi-
schen der größten und zweitgrößten Pyramide einliegt, deutlich erkennbar. Die
dort gezeigten, vereinzelten Pyramiden müssen aus dem oben auf dem Katalog-
blatt abgebildeten, dort "Diamant" benannten Oktaeder durch Zerlegung ableitbar
sein. Sie können folglich auch zu einem massiven gleichseitigen Oktaeder zusam-
mensetzt werden. Dies erkennt der Fachmann ohne Weiteres im sich aufdrängen-
den Umkehrschluss.
Der Gegenstand nach Patenanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist durch die Präzisie-
rung, dass es sich um ein "gesondertes" Postament "mit Füßen" handelt, gegen-
über dem aus E1 bekannten Bausteinsatz zwar neu, gleichwohl jedoch nicht pa-
tentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik ergibt.
Der Wortlaut des hilfsweise beschränkten Patentanspruchs 1 lässt offen, in wel-
cher Weise die Steine im Inneren des Postaments zusammengefügt sein sollen.
Aus dem Fügezustand der 15 benannten Steine zu einem massiven gleichseitigen
Oktaeder folgt auch nicht zwangsläufig, dass genau die untere Hälfte speziell die-
ser Fügefigur die geometrische Gestalt des Inneren des Postaments bedingt. Die
Fügesystematik des bekannten Bausteinsatzes regte den Fachmann bereits dazu
an, die Anzahl und Anordnung der Bausteine bei ihrer bestimmungsgemäßen Ver-
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wendung unabhängig von den Bestandteilen einer dichtest gepackten Grundform
zu variieren. So hatte der Fachmann ausgehend von E1 Vorbild und Anlass, wei-
tere passende Bausteine zur Ergänzung des gezeigten 15-teiligen Satzes bei ein-
hergehender Erweiterung der erreichbaren Komplexität vorzusehen. Ein ergän-
zender Baustein könnte dabei als Postament für darin zu platzierende Fügefiguren
dienen. Das als "gesondert" bezeichnete Postament ist somit nicht von einem
kompatiblen Baustein unterscheidbar.
Ein Sockel als inhärenter Bestandteil eines derartigen Bausteinsatzes muss mögli-
chen Fügefiguren, die in die Vertikale gerichtet sind, eine ausreichend stabile Ba-
sis bieten. Deshalb liegt gerade bei einem viereckigen Grundriss eines "Okta-
eders" die Ausbildung von gleichfalls vier Füßen auf der Hand. So bilden bereits
die vier auf einer Unterlage aufliegenden, vom rautenförmigen Querschnitt gebil-
deten Eckkanten eines als Sockel verwendeten, viereckigen Einpasssteins Aufla-
ger im Sinne von "Füßen" aus. Wenn sich in der Praxis eine unzureichende Stabi-
lität der Anordnung ergeben sollte oder Einschränkungen der Figurenvielfalt offen-
bar werden sollten, ist der Fachmann aufgerufen, Abhilfe durch eine zweckmäßig
angepasste Gestaltung zumindest eines kompatiblen Bausteines zu schaffen. Die-
se ist allerdings im Patentanspruch nicht näher definiert, insbesondere hat - entge-
gen eines von den Beklagten erhobenen Einwands - die augenfällig "materialspa-
rende", den unteren Teil des Oktaeders vollständig aufnehmende Formgebung
des in Figur 1 gezeigten Postaments mit diagonal verlaufenden Fußkanten im gel-
tenden Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.
2. Die angegriffenen Unteransprüche weisen keinen eigenständig erfinderischen
Gehalt auf. Ein solcher wurde von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.
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VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 101
Abs. 1 1. Halbsatz ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Schuster
Dr. Frowein
Rauch
Sandkämper
Dr. Baumgart
Pü/Cl/Pü