Urteil des BPatG vom 30.03.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 63/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 62 651.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Pagenberg und den Richter Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. August 2000 die Bezeichnung
Investment Vision
für die Dienstleistungen
Klasse 35:
Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere im Bereich
Venture-Capital-Fonds und bei Erwerbsvorgängen; Controlling, nämlich Unter-
nehmensplanung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht.
Klasse 36:
Finanzielle Beratung, insbesondere die Beratung von Venture-Capital-Gesell-
schaften; Vermögensverwaltung; Vermittlung von Beteiligungs- und/oder Darle-
henskapital; Investmentgeschäfte; das Halten von Beteiligungen an Kapital- und
Personengesellschaften im In- und Ausland und die Übernahme der Funktion ei-
nes Lead-Investors bei Finanzierungs- und sonstigen Investmentvorhaben.
als Wortmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
17. Dezember 2001 nach §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen,
weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke bestehe aus
den im Deutschen wie im Englischen mit annähernd gleichem Bedeutungsgehalt
existierenden Wörtern „Investment“ und „Vision“. In ihrer Zusammenfügung, die
die beiden Wörter sprachregelgerecht miteinander in Beziehung setze, komme ih-
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nen die beschreibende Bedeutung von „Zukunftsvorstellung zu Investitionen“ zu.
In dieser Weise werde die Wortkombination in der entsprechenden Branche auch
verwendet, was sich aus den Recherchebelegen ergebe, die die Markenstelle dem
angefochtenen Beschluß beigefügt hat.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß die angemeldete Kombination
keinen Sachbegriff wiedergebe, der von Mitbewerbern verwendet werden müßte.
Dies werde besonders hinsichtlich des Wortes Vision deutlich, das nach der
Definition des Duden „Erscheinung, Traumbild, Zukunftsentwurf“ bedeute. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb Mitbewerber darauf angewiesen sein könnten, ihre
Dienstleistungen als „Traumbild“ zu kennzeichnen. Es bestehe kein
Freihaltungsbedürfnis an der Kombination „Investment Vision“. Zwar sei der
Begriff „Investment“ Bestandteil des Handelsverkehrs, der Bestandteil „Vision“
gehöre aber nicht unbedingt hierzu. Auch stehe der Annahme eines
Freihaltungsbedürfnisses der Rechtsgedanke des § 23 Nr 2 MarkenG entgegen.
Der angemeldeten Marke fehle ferner nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr
- wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Logo“ (WRP 2000, 741 f) - ein
unmittelbar oder konkret beschreibender Produktbezug fehle und das
Kennzeichen darüber hinaus mehrdeutig sei. Im übrigen weist die Anmelderin auf
Marken mit dem Bestandteil „Vision“ wie ua „Sales Vision“, „Commerce Vision“,
„Money Vision“ und „Techno Vision“ sowie auf die Eintragung ihrer Marken
„Capital Vision“, „Venture Vision“ und „Immo Vision“ hin. Nur ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen und Angaben bestehende Marken seien vom Schutz
ausgenommen, während eine aus beschreibenden und nicht beschreibenden
Elementen zusammengesetzte Marke eintragungsfähig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung in das
Markenregister ausgeschlossen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-
nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Kann demnach einer Wortmarke
ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich
daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154
- anitKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen, die auf die Geschäftsführung,
die betriebswirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Beratung insbeson-
dere bei Venture-Capital-Fonds und Venture-Capital-Gesellschaften sowie ua auf
Investmentgeschäfte und die Übernahme der Funktion eines Lead-Investors bei
Finanzierungs- und sonstigen Investmentvorhaben gerichtet sind, kommt der an-
gemeldeten Wortmarke der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsge-
halt der „Vorstellung künftiger Investmentvorhaben“ zu. Die angemeldete Marke ist
nicht nur sprachüblich aus den geläufigen Begriffen “Investment“ im Sinne von
Kapitalanlage und „Vision“ in seiner Bedeutung als „auf die Zukunft bezogene
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Sichtweise, Zukunftsvorstellung, Zukunftsbild“ zusammengesetzt. Vielmehr ergibt
sich gerade in der Verbindung die für die beanspruchten Dienstleistungen sinn-
volle und inhaltlich beschreibende Gesamtaussage, daß diese sich mit dem künf-
tigen Anlageverhalten und Investitionsstrategien befassen, indem das „Zukunfts-
bild von Investments bzw Kapitalbeteiligungen“ eines Dienstleisters vorgestellt
wird.
Mag das Wort „VISION“ in Alleinstellung und je nach Art der zu kennzeichnenden
Waren oder Dienstleistungen nur vage Gefühle und keine warenbeschreibenden
Vorstellungen hervorrufen (vgl hierzu etwa die Eintragung der Wortmarke
„VISION“ für kosmetische und schmückende Produkte - 30 W (pat) 95/99 sowie
die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft von „VISION“ im Beschluß des
24. Senats des BPatG vom 18.04.2000, GRUR 2001, 166 mwN), so ist die
Situation für das im Rahmen der Unterscheidungskraft maßgebliche Verständnis
des unbefangenen Durchschnittsverbrauchers bei der vorliegenden Gesamt-
bezeichnung „Investment Vision“ eine andere. Zum einen wird der Begriff „Vision“
durch das vorangestellte Wort „Investment“ konkretisiert und damit in einer Weise
näher bestimmt, die die Bedeutung von Vision als „in jemandes Vorstellung
besonders in Bezug auf Zukünftiges entworfenes Bild, Zukunftsentwurf,
Zukunftsperspektive“ (vgl Duden Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl 2003, S
1411; DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, 1999, Band
10, S 4333; Wahrig Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2002, S 1353) in den
Vordergrund rückt, während die übrigen Bedeutungen von a) übernatürliche
Erscheinung als religiöse Erfahrung, inneres Gesicht, Traumbild und b) optische
Halluzination (Duden aaO, S 1411 und S 4333) für die angesprochenen
Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen in den
Hintergrund treten. Zum anderen hat sich der Begriff „Vision“ insbesondere im
englischsprachigen Bereich des Investment Plannings und des Investment
Managements etabliert, was sowohl die von der Markenstelle genannten Beispiele
„Our investment vision has its sights on long-term gains“ der „Spectrum
Investment Management Ltd“ und der Presseerklärung der H & Q Asia Pacific zur
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Beteiligung an der Fa. ACCESS (ACCESS Co., Ltd, a Major Investment of H & Q
Asia Pacific: „Our original investment vision for ACCESS was to establish ...“)
sowie die der Anmelderin übersandten Auszüge aus der Internetrecherche des
Senats zeigen (vgl z.B. Jakob Nielsen’s Alertbox v. 18. Februar 2003: Investor
Relations Website Design-Summary: Individual investors are intimidated by overly
complex IR sites and need simple summaries of financial data. Both individual and
professional investors want the company’s own story and investment vision; Bill
Ragsdale”Investment Vision” ... Sir John Templeton’s mantra is “Buy undervalued
companies and hold for the long term. As an early innovator in international funds
he searched the world over for undervalued stocks. His investment horizon often
was decades. He applied a vision which looks reasonable now but must have
required amazing insight and commitment built on his lifetime of market
observation”; Press Coverage of The International Investment Summit: Arab
Leadership Needs To Have Compelling Vision To Take On The New Global Chal-
lenges; AssetSight - Alternative Investment Vision des Commercial Markets Index
(CMI)). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß „vision“ im Englischen ua ein
seriöser Ausdruck für „Vorstellung“ und „Weitblick“ im Sinne von „foresight,
forethought“ ist (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Muret-Sanders Teil I,
2001, S 1214; COLLINS German-English Dictionary, 4. Aufl, 2001, S 1976; PONS
Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2002, S 1017).
Auf dem vorliegenden Gebiet der Venture-Capital-Fonds und der Beratung bei
Finanzierungs- und sonstigen Investmentvorhaben sind englische Ausdrücke den
deutschen Begriffen gleichzusetzen, da sie diese zum Teil ersetzen bzw den
inländischen Sprachgebrauch insoweit dominieren. Das Verzeichnis der von der
Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen liefert hierfür ein beredtes Anschau-
ungsbeispiel. Hinzu kommt, daß die Wörter der Gesamtbezeichnung „Investment
Vision“ im Englischen und im Deutschen identisch sind und hier bezogen auf die
Dienstleistungen der Anmeldung auch die gleiche Gesamtaussage machen. Der
Senat geht daher davon aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen
es sich in erster Linie um potentielle Investoren sowie um fachlich vorgebildete
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Interessenten von Kapitalbeteiligungen handelt, die angemeldete Bezeichnung als
beschreibenden Sachhinweis auf Art und Inhalt der Beratungsdienstleistungen
verstehen und auffassen und nicht als Mittel zur Unterscheidung entsprechender
Dienstleistungsangebote von denen anderer Unternehmen. Der angemeldeten
Marke fehlt somit jegliche Unterscheidungskraft.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Marke nicht mehr-
deutig, wie es der Bundesgerichtshof für die Bezeichnung „Logo“ entschieden hat.
Denn sie weist im Gegensatz zu letzterer einen in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt auf.
Der Hinweis der Anmelderin auf die angegebenen Voreintragungen vermag einen
Anspruch auf Eintragung nach ständiger Rechtsprechung weder für sich noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu begründen, weil die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage
darstellt (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 262 mwN, BGH
BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; EuG GRUR Int 2002, 858 = MarkenR 2002, 260,
266 - SAT.2).
2. Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, ob die angemeldete Marke
darüber hinaus auch gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen ist. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin wird je-
doch darauf hingewiesen, daß das Freihaltebedürfnis beschreibender Angaben
nicht auf unersetzliche Zeichen und Bezeichnungen beschränkt ist. Vielmehr muß
den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden An-
gaben und Zeichen erhalten bleiben, was auch für weniger geläufige beschrei-
bende Bezeichnungen gilt (Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 228). Ebenso wenig
steht die Annahme eines Freihaltebedürfnisses unter dem Vorbehalt des § 23 Nr 2
Marken, der die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht einschränkt.
Vielmehr stellt § 23 Nr 2 MarkenG insoweit eine zusätzliche Sicherung der Mitbe-
werber bei der Verwendung freihaltebedürftiger Angaben dar, soweit diesem Be-
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dürfnis innerhalb des Markeneintragungsverfahren nicht hinreichend Rechnung
getragen worden ist (vgl Ströbele aaO, Rdn 264 zu § 8 MarkenG).
Winkler Kätker
Pagenberg
LL.M.Harv.
Cl