Urteil des BPatG vom 21.08.2002

BPatG: eintragung im handelsregister, durchgesetzte marke, patent, ohg, unrichtigkeit, vertreter, rechtsform, inhaber, daten, anmeldeverfahren

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 246/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend die Marke 396 38 296
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke LOTTO ist unter der Nummer 396 38 296 am 27. August 1997 für
eine Mehrheit von Markeninhaberinnen unter anderem für die "W…
GmbH & Co KG in W…
Str. in M…, DE" als durch-
gesetzte Marke in das Register eingetragen worden. Die Eintragung der Mitinha-
berin erfolgte insoweit auf Grund der Angaben, die dem Anmeldeantrag beigefügt
waren. Im Anhörungstermin des die Marke betreffenden Löschungsverfahrens
vom 21. März 2001 wies der Vertreter der Beschwerdegegnerin darauf hin, daß
diese nun unter "W1…
GmbH & Co oHG" firmiere und beantragte
am 18. Juli 2001, die Firmenänderung im Markenregister einzutragen und zu ver-
öffentlichen. Zugleich wurde um Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Korrek-
tur der ursprünglich eingetragenen Firmenbezeichnung gebeten, deren Rechts-
form auf Grund anwaltlichen Versehens mit GmbH & Co KG angegeben worden
sei. Die Beschwerdegegnerin sei aber zu keinem Zeitpunkt als Kommanditgesell-
- 3 -
schaft geführt worden, was sich aus der Bescheinigung zur Eintragung im Han-
delsregister und den sonstigen eingereichten Erklärungen und Unterlagen ergebe,
wonach es sich bei der "W…
GmbH & Co" stets um eine
offene Handelsgesellschaft handelte.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4., hat die Bezeichnung
der Mitinhaberin "W… GmbH & Co KG" entsprechend dem
Antrag vom 18.
Juli
2001 in "W1… GmbH & Co oHG" geändert
und die Inhaberberichtigung dem Vertreter der Mitinhaberin mit Schreiben vom
19. Juli 2001 mitgeteilt. Als Antragstellerin des Löschungsverfahrens rügte die
Beschwerdeführerin, daß die Berichtigung rechtsfehlerhaft sei sowie die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Die Registerberichtigung sei rückgängig zu machen,
weil die Voraussetzungen für eine Registeränderung nicht vorgelegen hätten. Mit
Bescheid vom 5. September 2001 lehnte das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenabteilung 3.1., eine erneute Berichtigung ab, da die von der Markenabtei-
lung 3.4. am 19. Juli 2001 auf Antrag verfügte Berichtigung und gleichzeitige Ein-
tragung einer Umfirmierung der genannten Mitinhaberin keine offensichtliche
Unrichtigkeit erkennen lasse.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 als
"Rechtsbehelf, Rechtsmittel" Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdegebühr
nach dem Gebührentarif 214 100 eingezahlt. Zur Begründung trägt sie vor, die
Änderung im Register habe nicht vorgenommen werden dürfen, weil es sich nicht
um eine offensichtliche Unrichtigkeit iSv § 45 MarkenG handele. Es liege kein
Übertragungsfehler vor, da die Beschwerdegegnerin – wie ursprünglich bean-
tragt – als "KG" eingetragen worden sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt
sei ebenso wie die Verletzungsgerichte an die Kerndaten der Eintragung gebun-
den. Daß auch die Person der "W1… GmbH & Co oHG" gemäß
§ 7 MarkenG Inhaberin einer Marke sein könne, dürfe allenfalls bei einer neuen
Sachprüfung und nicht inzident im Rahmen einer Berichtigungsentscheidung
gemäß § 45 MarkenG erfolgen. Im übrigen ist sie der Auffassung, daß der Grund-
- 4 -
satz der Unveränderlichkeit einer Marke entgegenstehe. Es werde bestritten, daß
es eine "W… GmbH & Co KG" nicht gebe. Durch die Berichti
gung sei im Löschungsverfahren der Antragstellerin eine Verfahrensbeteiligte aus-
getauscht worden.
Sie beantragt sinngemäß, die Inhaberberichtigung rückgängig zu machen.
Die Mitinhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 18. Juli 2001 und macht
sich im übrigen die Begründung des angefochtenen Bescheids der Markenabtei-
lung zu eigen.
II.
Die am 12. Oktober 2001 eingegangene Beschwerde ist statthaft. Gemäß § 66
Abs 1 Satz 1 MarkenG findet die Beschwerde ua gegen Beschlüsse der Marken-
abteilungen statt, soweit dagegen nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs 1
MarkenG). Beschlüsse in diesem Sinne sind alle abschließenden Entscheidungen,
die Rechte von Verfahrensbeteiligten berühren können. Der Rechtsbehelf richtet
sich hier gegen die endgültige Ablehnung des Antrags, die Inhaberberichtigung
rückgängig zu machen, in dem Bescheid der hierfür zuständigen Markenabtei-
lung 3.1., der von einer Beamtin des höheren Dienstes ergangen ist. Daß die
Zurückweisung des Antrags nicht in Beschlußform erfolgt ist, berührt die Statthaf-
tigkeit nicht, da der Begriff "Beschluß" nicht nur formell, sondern auch materiell zu
verstehen ist. Da die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag in ihren Rechten als
Löschungsantragstellerin durch die Inhaberberichtigung, die nicht Gegenstand des
Löschungsverfahrens ist, beeinträchtigt sein kann, sind die für das Rechtsmittel
- 5 -
erforderliche Beschwer und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die Beschwerde
ist auch form- und fristgerecht eingelegt, nachdem der angefochtene Bescheid
eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthält und das in den Akten des Deutschen
Patent- und Markenamts befindliche, am 12. Oktober 2001 eingegangene Exem-
plar des Rechtsbehelfs eine Unterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin
trägt.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antrag der Beschwerde-
führerin ist von der Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts
zu Recht zurückgewiesen worden. Auf die zutreffenden Gründe der angefochte-
nen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und
Bezug genommen.
Die Eintragung des Inhabers bzw einer Mitinhaberin einer Marke im Register
begründet eine widerlegliche Vermutung der Rechtsinhaberschaft (§ 28 MarkenG).
Sie genießt keinen öffentlichen Glauben und kann nicht als Beweis der Richtigkeit
der darin enthaltenen Angaben zur Person, zum Namen bzw zur Firma, zur
Rechtsform, zum Sitz oder Wohnsitz der Inhaber der Marke herangezogen wer-
den. Die Daten zur Inhaberschaft beruhen auf den Angaben, die im Anmeldever-
fahren bzw nach der Eintragung vom Anmelder, eingetragenen Inhaber oder dem
jeweiligen Vertreter gemacht worden sind. Sie werden vom Deutschen Patent- und
Markenamt nur hinsichtlich der Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis geprüft
oder wenn sie widersprüchlich und nicht eindeutig sind oder aus sonstigen Grün-
den nachgewiesen werden müssen. Im Eintragungsverfahren der angegriffenen
Marke bestand für das Patentamt keine Veranlassung, den Nachweis der Rechts-
form der Mitinhaberin und Beschwerdegegnerin zu verlangen, da eine KG (ebenso
wie eine OHG) zu den rechtsfähigen Personengesellschaften des § 7 Nr 3
MarkenG zählt.
- 6 -
Die Angaben zur Inhaberschaft können auf Antrag des Anmelders bzw des einge-
tragenen (Mit)Inhabers zur Behebung offensichtlicher Unrichtigkeiten jederzeit
berichtigt bzw geändert werden (§§ 39 Abs 2, 45 Abs 1 MarkenG), soweit die
Identität gewahrt bleibt. Der Inhalt der Anmeldung iSv § 39 Abs 2 MarkenG
erstreckt sich auf die Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders fest-
zustellen (§ 32 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Berichtigung kann auch von Amts
wegen sowie nach der Eintragung (§ 45 Abs 1 MarkenG iVm §§ 45, 46 MarkenV)
und auch dann erfolgen, wenn die Unrichtigkeit erst im Nachhinein offensichtlich
geworden und von der Mitinhaberin bzw – wie hier – von ihrem Vertreter veranlaßt
worden ist.
Die Beschwerdeführerin verkennt, daß der Grundsatz der Unveränderlichkeit einer
Markenanmeldung bzw einer eingetragenen Marke hier nicht durchgreift, da er
sich nur auf die Marke selbst und den Umfang des ursprünglich beanspruchten
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bezieht, die Inhaberschaft der Marke,
die jederzeit frei übertragbar ist, aber nicht berührt. Im vorliegenden Fall ist erst im
Rahmen des Antrags auf Berichtigung wegen Firmenänderung der Mitinhaberin
aus den eingereichten Unterlagen (Handelsregisterauszug, Bescheinigung des
Amtsgerichts Köln gemäß § 9 Abs 4 HGB vom 18. Juli 2001, eidesstattliche Versi-
cherung des Prokuristen der Beschwerdegegnerin sowie die für die Anmeldung
übersandte Liste der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks) die
Unrichtigkeit der Bezeichnung "KG" für das Patentamt offensichtlich geworden, die
nicht dem Willen der Beschwerdegegnerin entsprach, sondern auf der fehlerhaften
Willensäußerung ihres Vertreters beruhte. Anzeichen für die Annahme, daß es
sich nicht um dieselbe Rechtsperson handelt, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, daß die
Eintragung in das Handelsregister für die Gründung einer KG nicht konstitutiv ist,
solange sie für die Existenz einer "W…
GmbH & Co KG" mit
demselben Sitz wie die Beschwerdegegnerin lediglich den denkgesetzlichen
Nichtausschluß ins Feld führt.
- 7 -
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Berichtigung des Regi-
sters wegen Umfirmierung und Inhaberberichtigung nach § 45 Abs 1 MarkenG
iVm § 46 MarkenV liegt nicht vor, weil die Beschwerdeführerin nicht Beteiligte des
Verfahrens war (§ 59 Abs 2 MarkenG).
Grabrucker Guth Pagenberg
Fa