Urteil des BPatG vom 15.03.2004

BPatG: stand der technik, anzeiger, patentfähige erfindung, wirksame beschwerde, fig, patentanspruch, datum, bekanntmachung, verkehrsmittel, zwischenverfügung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 54/07
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 53 294.3-55
_______________________
hier: Verfahrenskostenhilfe
chert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters
aile
eschlossen:
s-
kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Tau
M
b
Der Antrag des Patentanmelders auf Bewilligung von Verfahren
- 2 -
- 3 -
G r ü n d e
Die Patenta
en-an-
lage für Kre
chen Patent- und Mar-
kenamt eingereicht. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 beantragte der Anmelder
Verfahr
en mit
Beschluss vom 15. März 2004 bewilligt.
Im Prüfung
Stand
der Technik
-
WO 01/79320 A2
I
nmeldung wurde mit der Bezeichnung „Wechselverkehrszeich
uzungen“ am 14. November 2003 beim Deuts
enskostenhilfe. Diese wurde für das patentamtliche Prüfungsverfahr
sverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen als relevanter
ermittelt:
,
-
AT 401586 B
,
196 43 235 A1
-
DE
und
-
DE 37 10 576 A1
Die Prüfung
mts hat
die Anme
t am
26. Septem
rt auf-
recht gehal
aus der
Druckschrif
sstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markena
ldung durch Beschluss vom 10. August 2007 (abgesand
ber 2007) zurückgewiesen, weil der Gegenstand des unverände
tenen ursprünglichen Patentanspruchs 1 ausgehend von dem
t 1 Bekannten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die der Entscheidung der Prüfungsstelle für Klasse G 09 F zugrundeliegenden
Patentansprüche haben folgenden Wortlaut (vgl. Verwaltungsakte, Eingabe vom
18. September 2006, Verfahrenskosten-Heft Blatt 39):
- 4 -
„1. Wechselverkehrsanzeige für Kreuzungen ist
dadurch gekennzeichnet, dass die regulierbaren Richtungen
mit Hilfe der ausgeleuchteten Anzeiger (6) angezeigt werden,
die in den Ecken des vieleckigen Zeichens (3) zusammen mit
Darstellungen der ständigen Anzeiger (2) für die zugelassene
nichtregulierbare Richtungen angeordnet sind.
2. Wechselverkehrszeichenanlage für Kreuzungen nach Punkt 1
der Patentansprüche ist
n die Darstel-
lung der Hauptstrasserichtung oder die Piktogramme des
elverkehrszeichenanlage für Kreuzungen nach Punkt 1
der Patentansprüche ist
d
ind
d
tun-
g
ier-
straßenkreuzung (4.1,2) und/oder Dreistraßenkreuzung (5.1,2)
freien Spuren in zugelasse-
nen Richtungen bezeichnen.“
dadurch gekennzeichnet, dass im Zentrum kan
Transportmittels, auf das sich seine Auswirkung erstreckt, ab-
gebildet sein.
3. Wechs
adurch gekennzeichnet, dass im Zentrum des Zeichens s
ie ausgeleuchtete und/oder ständige Anzeiger der Rich
en und Verkehrsmittel der vorrangigen Durchfahrt der V
bezeichnet; das Nichtvorhandensein dieser Anzeiger wird die
unbehinderte Durchfahrt auf den
wobei die Ansprüche 1 und 2 den ursprünglich Eingereichten entsprechen und der
Anspruch 3 dahingehend abgeändert wurde, dass darin im ursprünglichen Aus-
druck „ausgeleuchtete und/oder ständige Anzeiger der Richtungen und Spuren“
das Wort „Spuren“ durch das Wort „Verkehrsmittel“ ersetzt wurde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
26. Oktober 2007 (vgl. Gerichtsakte, Blatt 7).
- 5 -
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 hat der Anmelder „um Verlängerung der
Verfahrenskostenhilfe für die Erteilung des Patents“ gebeten, da sich seine finan-
ziellen Einkünfte nicht geändert hätten. Hierüber wurde Nachweis durch Vorlage
es Bescheids über Leistungen nach dem SGB XII für den Bewilligungszeitraum
ten zeitlichen
usammenhang mit der Beschwerdeeinlegung steht, ist er als Antrag auf Gewäh-
rung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren einschließlich der Zah-
lung der Patent-Jahresgebühren auszulegen.
uster
inschließlich der jeweils zugehörenden, einsehbar hinterlegten Beschreibung mit
-
40301421 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003
um vorveröffentlichten Stand der Technik gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 382,
n, wobei die vorste-
end genannte Änderung des Anspruchs 3 ursprünglich nicht offenbart und somit
nicht zuläss
eibung offenbare keine weiteren
Merkma ,
g gestützt werden könnte, so dass
keine h
ei
atents gemäß § 130 Abs. 1
PatG bestehe.
d
Januar 2007 bis Dezember 2007 erbracht. Da der Antrag im engs
Z
Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht entrichtet.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 wurde der Anmelder darauf hingewie-
sen, dass seine in der Beschreibung genannten deutschen Geschmacksm
e
den Aktenzeichen
-
40301422 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003
-
40301423 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003
z
1. Leitsatz - „Schere“).
Der Senat hat in der Zwischenverfügung die vorläufige Auffassung vertreten, dass
sämtliche geltenden Patentansprüche nicht patentfähig seie
h
ig ist. Auch die ursprüngliche Beschr
le auf die eine patentfähige Erfindun
inr chende Aussicht auf eine Erteilung eines P
- 6 -
In der E ga
(beim Gericht eingegangen am
25. Jun
tellung ge-
nommen.
ie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil für die mit
ichten; sie sind somit zulässig.
hen Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus; der An-
pruch 3 ist somit im vorliegenden Wortlaut unzulässig erweitert.
)
em
Ver-
mpel sowie durch einzelne ständige Zeichen reguliert wird
Anzeige der zugelassenen Richtung
in
be des Anmelders vom 18. Juni 2008
i 2008) wurde zur Frage der Patentfähigkeit inhaltlich keine S
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
D
der Beschwerde weiterverfolgte Patenterteilung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg in dem Sinne bietet, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines
Patents besteht, § 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO. Die ursprüng-
lich eingereichten Unterlagen offenbaren keinen patentfähigen Gegenstand.
a) Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 entsprechen den ursprünglich Einge-
re
Der geltende Patentanspruch 3 geht hinsichtlich der vorstehend genannten Ände-
rung über den ursprünglic
s
b
Nach Angaben in den Anmeldungsunterlagen geht die Anmeldung von ein
Stand der Technik aus, bei welchem eine Kreuzungsdurchfahrt durch eine
kehrsa
, wobei die Zeichen die Funktionen
-
-
Anzeige der verbotenen Richtung
-
Anzeige der Einfahrt auf die Hauptstraße
- 7 -
-
Anzeige der Hauptstraßenrichtungen
-
Stopp-Aufforderung vor Einfahrt in die Hauptstraße sowie
-
Anzeigen einer zeitlich begrenzten Geltung
. Dies führe zu einer großen Zahl vom Verkehrsteilnehmer zu berücksichti-
glichkeiten einer Kreuzungsdurchfahrt erweitert, welche eine ein-
für Kreuzungen
ach Anspruch 1. Die vorgeschlagene Wechselverkehrszeichenanlage besteht im
über dem bisher ermittelten Stand der Technik neu sein, jedoch
beruht sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns,
erfüllen müssen
gender einzelner Verkehrszeichen, was bei ihm eine verringerte Wahrnehmungs-
geschwindigkeit bewirke.
Daher liege der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine
Wechselverkehrszeichenanlage zur Verfügung zu stellen, welche die bestehenden
Regelungsmö
deutige, volle und schnelle Wahrnehmung der Information für den Fahrer bereit-
stellt und welche geeignet ist, die Zahl der Verkehrszeichen an Kreuzungen zu
vermindern .
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Wechselverkehrsanzeige
n
Wesentlichen aus einer
- vieleckige
Grundform,
beinhaltend
-
ausgeleuchtete Anzeiger zum Anzeigen der regulierbaren Richtungen
-
ständige Anzeiger zum Anzeigen der nicht regulierbaren Richtungen
wobei
-
die ausgeleuchteten Anzeiger mit den ständigen Anzeigern in den Ecken des
vieleckigen Zeichens angeordnet sind.
c) Die
Wechselverkehrszeichenanlage
gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
mag zwar gegen
- 8 -
hier eines berufserfahrenen, mit der Konstruktion von Anzeigevorrichtungen
betrauten staatlich geprüften Technikers.
Patentanspruchs
kehrszeichenanlage für Kreuzungen bekannt, welche
-
eine vieleckige Grundform besitzt
mit
-
ausgeleuchteten Anzeigern zum Anzeigen der regulierbaren Richtungen auf-
weist
und
-
ständigen Anzeigern zum Anzeigen der nicht regulierbaren Richtungen auf-
weist
wobei die ständigen Anzeiger in den Ecken des vieleckigen Zeichens
utun in Betracht ziehen, zumal
eanspruchten Anordnung der ausgeleuchteten Anzeigern in den Ecken
angeordnet sind .
Hiervon unterscheidet sich die Lehre des Patentanspruchs 1 lediglich in der An-
ordnung der ausgeleuchteten Anzeiger in den Ecken der Wechselverkehrszei-
chenanlage. Diesem unterscheidenden Merkmal ist jedoch keine patentbegrün-
dende Bedeutung beizumessen, denn der Fachmann wird diese rein konstruktive
Abänderung lediglich durch eine geeignete Drehung des Verkehrszeichens in na-
heliegender Weise ohne eigenes erfinderisches Z
beide Lösungsansätze beliebige, wirkungsgleiche Mittel im Sinne der Aufgabenlö-
sung darstellen und auch aus den Eingaben des Anmelders nichts entnommen
werden kann, was auf eine überraschenden und unerwarteten Eigenschaften der
jetzt b
schließen lässt.
- 9 -
Somit beruht die Wechselverkehrszeichenanlage gemäß dem geltenden Patent-
anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
. Im Übrigen ist in diesem
usammenhang noch auf die Druckschrift 3
Anspruch
Hauptstrassenrichtung im Zentrum der Wechselverkehrszeichenanlage ist aus den
vorstehend genannten Geschmacksmustern bekannt
Z
bzw. Druckschrift 4 zu verweisen, aus
m Anzeigen einer Hauptstraßen-
chtung (vgl. Druckschrift 4
welchen das Darstellen von ausleuchtbaren Anzeigern - auch hinsichtlich der im
Anspruchswortlaut angegebenen Verwendung zu
ri
, Fig. 3) oder zum Darstellen von Piktogrammen der
entsprechenden Transportmittel (vgl. Druckschrift 3, Fig. 2) - im Zentrum einer
echselverkehrszeichenanlage bekannt ist.
W
Anspruchs
schrift 1 bzw. den vorstehend genannten Geschmacksmustern zu entnehmen.
Auch der eingereichten Beschreibung sind nach sorgfältiger Durchsicht keine
technischen Merkmale zu entnehmen, welche geeignet sind, einen patentfähigen
Anmeldegegenstand zu begründen. So sind die in der Beschreibung genannten
Merkmale der dort offenbarten Zeichen zum Anzeigen der Hauptstrassenrichtung
aus den vorgenannten Geschmacksmustern bekannt. Die Darstellung weiterer
entsprechender Elemente liegt im Rahmen fachmännischen Handelns und ist bei-
spielsweise für die Darstellung von Piktogrammen aus der Druckschrift 3 bekannt
.
Das Umsetzen dieser bekannten Verkehrszeichen in einem Wechselverkehrszei-
chen ist dem Fachmann durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften 1 bis 4
nahegelegt, so dass hierdurch keine erfinderische Tätigkeit begründet werden
kann.
Darüber hinaus beschränkt sich ein Großteil der eingereichten Beschreibung in
der Zuordnung des Bedeutungsinhalts der vorbekannten Verkehrszeichen im
Sinne einer Zuordnungsvorschrift; daher sind die entsprechenden Beschrei-
- 10 -
bungsteile nicht geeignet, ein technisches Merkmal zu begründen
eil die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen im Hinblick auf den nachgewiese-
en Stand der Technik keinen patentfähigen Gegenstand offenbaren, besteht kei-
de Aussicht au
ung eines Pa
Bei dieser Sachlage muss der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenh
für das Beschwerdeverfahren abgelehnt werden.
III
Eine Entscheidung über die Beschwerde nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG ist im
derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht veranlasst, weil der Anmelder bislang
noch keine Beschwerdegebühr eingezahlt hat und es demzufolge noch offen ist,
ob eine wirksame Beschwerde eingelegt ist oder gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt. Da der Anmelder Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat,
ist die Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des vor-
liegenden Zurückweisungsbeschlusses gehemmt, § 134 PatG. Sofern innerhalb
dieser Frist die Beschwerdegebühr nicht einbezahlt wird und auch die Beschwerde
nicht zurückgenommen wird, wird durch Beschluss festzustellen sein, dass die Be-
schwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
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n
ne hinreichen
f Erteil
tents.
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- 11 -
IV
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
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