Urteil des BPatG vom 06.06.2002

BPatG: organisation, vermarktung, markenregister, spiel, begriff, wortmarke, werbung

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 262/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 26 311.6
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Eierschieben
für die Dienstleistungen
Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen und Volksfesten
durch Werbung; Organisation und Durchführung von Unterhal-
tungsveranstaltungen und Volksfesten
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 6. Juni 2002 zurückgewie-
sen, weil "Eierschieben" nachweislich ein österlicher Brauch sorbischer Tradition
sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, für Vermarktung, Organisation und Durchführung sei die Bezeichnung
"Eierschieben" nicht beschreibend. Das "Eierschieben" sei nicht allgemein be-
kannt; weder der Duden noch einschlägige Lexika führten diesen Begriff. Schutz
der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf beschreibende Begriffe.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 6. Juni 2002 aufzuheben und die Eintragung
der angemeldeten Marke zu verfügen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
einer Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn
"Eierschieben" bezeichnet, wie die Markenstelle belegt hat, einen Brauch bzw. ein
Spiel. Damit kann "Eierschieben" den Mitbewerbern zur Bezeichnung von Inhalt
und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen dienen.
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Hu