Urteil des BPatG vom 02.08.2004

BPatG: beschreibende angabe, energie, eugh, zubehör, winter, forschung, computer, englisch, umwandlung, gerät

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 107/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 31 642.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2.
August
2004 unter Mitwirkung der Richterin Winter als
Vorsitzender, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
Energy-Box
für die Waren und Dienstleistungen
„Gehäuse, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff be-
stehende Gehäuse, vorzugsweise für Industrie, insbesondere zum
Anschluß elektrischer Geräte; Teile und Zubehör von vorgenann-
ten Gehäusen, soweit in Klasse 6 und 9 enthalten; Forschungen
auf dem Gebiet des Maschinenbaus, Konstruktionsplanung, Ma-
terialprüfung, physikalische Forschung, technische Forschung“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die
angemeldete Bezeichnung weise auf eine „Energiekiste“ hin, also einen Behälter
zur Energie-/Stromübertragung und Verteilung. Für die beanspruchten Waren
handele es sich um eine glatt beschreibende Zweck- und Bestimmungsangabe, da
die Gehäuse und Teile bzw Zubehör dazu geeignet und dazu bestimmt sein
könnten, Energie weiterzuleiten oder zu verteilen. Die beanspruchten Dienst-
leistungen könnten sich mit den Techniken und dem Bereich der Energy-Boxen
- 3 -
auseinandersetzen. Die Bezeichnung sei in dieser Bedeutung bereits bekannt und
lasse sich nach einer Internetrecherche bereits mehrfach als beschreibende An-
gabe nachweisen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht zu den Akten
gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke „Energy-Box“ ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung
ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-
schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine
Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von
denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen be-
schreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im
Sinne § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
- 4 -
zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH
GRUR Int 2004, 410, 413 Ziff. 41 – BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507
Ziff. 100 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammen-
setzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Nach dem
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Be-
schreibung der Waren und Dienstleistungen „dienen können“. Ein Wortzeichen ist
demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienst-
leistungen bezeichnet (vgl EuGH aaO S 410, 412 Ziff. 38 – BIOMILD; EuGH aaO
S 500, 507 Ziff 97 – Postkantoor).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Energy“ und
„Box“ zusammen, die beide zum englischen Grundwortschatz gehören.
„Energy“ bedeutet im Deutschen „Energie“. Energie ist allgemein die Fähigkeit
eines Stoffes oder Systems, Arbeit zu verrichten (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl S 462). Aus Energieträgern wie Kohle oder
Kernbrennstoffen durch Umwandlung gewonnene elektrische Energie kann zum
Beispiel zum Betrieb von Maschinen und Geräten genutzt werden.
Das englische Wort „box“ bedeutet im Deutschen allgemein „Kasten, Gehäuse“
(vgl Seidel, Handwörterbuch Technik, Englisch/Deutsch S 51); im Bereich der
Technik wird mit „box“ allerdings nicht nur ein leeres Behältnis bezeichnet,
sondern auch ein Gehäuse, in dem sich ein elektrisches/elektronisches Bauteil be-
findet (vgl Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl S 123; Internetlexikon LEO
der TU München, Suchbegriff „box“). So ist eine Musikbox ein Behälter, der einen
Musikautomaten enthält und eine Lautsprecherbox ist eine Geräteeinheit aus Ge-
häuse und Lautsprecher, der wiederum ein elektromagnetisches Gerät zur Um-
setzung von Wechselströmen in Schallwellen ist (vgl Wahrig, Deutsches Wörter-
buch 7. Aufl 2002, S 807; 869). Das Wort „Box“ hat, wie diese Bezeichnungen
zeigen, Eingang in die deutsche Sprache gefunden.
- 5 -
Die angemeldete Marke bedeutet demnach „Energiegerät, Energiegehäuse“. Sie
ist eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbegriffe
werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der
Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das
die Gehäuse zum Anschluß elektrischer Geräte nennt, ergibt „Energy-Box“ in Be-
zug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen die zur Beschreibung
geeignete Sachaussage, dass es sich um Gehäuse/Geräteeinheiten handelt, die
elektrische Energie zum Betrieb elektrischer Geräte liefern; die Waren „Teile und
Zubehör...“ können hierfür bestimmt sein. Die beanspruchten Dienstleistungen
können diese „Energiegeräte, Energiegehäuse“ zum Gegenstand haben oder auf
diese bezogen sein.
Winter Schramm
Hartlieb
Wf