Urteil des BPatG vom 03.06.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 102/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juni 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 61 860.1-31
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die am 14. Dezember 2001 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine Weltzeituhr
zum Ableiten oder Direktdarstellen der lokalen Uhrzeit an einer Mehrzahl von Or-
ten auf dem Planeten Erde.
Im Laufe des Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt hat die Prüfungsstelle u. a. die nachstehenden Dokumente ermittelt:
E6
style 6 the Family Tunes, Februar 2001, Nr. 03, Seite 27
von hinten
E15
US 5 457 663
E16
US 4 583 864
Zu den weiteren Druckschriften wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten,
insbesondere auf die Bescheide der Prüfungsstelle vom 6. September 2002 und
vom 25. August 2004 (Bl. 75 ff. und Bl. 137 ff. der patentamtlichen Akte).
Die Prüfungsstelle für Klasse G 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Weltzeituhr“ in der Anhörung am
5. Juli 2005 durch Beschluss zurückgewiesen.
Der Zurückweisung lag der in der Anhörung überreichte Patentanspruch 1
zugrunde. Bezüglich des Wortlauts dieses Anspruchs wird auf die Akte verwiesen.
Die Prüfungsstelle hat in der Anhörung festgestellt, dass der Gegenstand des gül-
tigen Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nach der US 5 457 663
(Druckschrift E15) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Der Patentanspruch 1
sei daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.
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Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die zulässige Beschwerde des
Anmelders.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2005 hat der Anmelder und Beschwerdeführer eine
geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 zum Ersatz des bisher gültigen Pa-
tentanspruchs 1 vorgelegt und die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses
und die Erteilung des Patents beantragt. Hilfsweise hat er die Erteilung des Pa-
tents auf Grundlage der von der Prüfungsstelle in Aussicht gestellten Version des
Patentanspruchs 1 beantragt.
Der Anmelder hat seine Beschwerde damit begründet, dass er in der Anhörung
mit zwei neuen Entgegenhaltungen (E15 und E16) überrascht worden sei und
deshalb ad hoc mit einer für ihn zufrieden stellenden Änderung der Anspruchsfor-
mulierung nicht hätte reagieren können. Er vertritt des Weiteren die Auffassung,
dass der Anmeldegegenstand durch die in der Anhörung eingeführten Entgegen-
haltungen nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung dem Anmelder und Beschwerde-
führer, Herrn R…, dargelegt, aus welchen Gründen bei dem damaligen Verfah-
rensstand und nach vorläufiger Auffassung des Senats die geltenden Fassungen
des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag im Hinblick auf den im Verfah-
ren befindlichen Stand der Technik nicht patentfähig seien könnten, weiter, dass
die geltenden Fassungen des Patentanspruchs 1 durch die Offenbarung in den
ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht gedeckt seien könnten und schon aus
diesen Gründen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben könnte. Der Se-
nat hat Herrn R… außerdem einen Vorschlag für ein gewährbares Patentbegeh-
ren überreicht, der in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist.
Herr R… hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass er
den Vorschlag des Senats nicht zum Gegenstand seiner Anträge machen wollte
,
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den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 04 B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2005 aufzuheben und
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu ertei-
len:
Hauptantrag:
-
Anspruch 1 gemäß Beschwerdeschrift vom 28. August 2005,
Bl. 6 d. A.,
Hilfsantrag:
-
Anspruch 1 gemäß Beschwerdeschrift vom 28. August 2005,
Bl. 10 d. A.,
für beide Anträge Ansprüche 2 bis 21, Beschreibung und Zeich-
nungen wie Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Gliederungs-
zeichen):
„1a
Vierdimensionale Weltzeitanzeigevorrichtung zum Darstel-
len der zeitanalogen Erddrehung aus der Sicht der Sonne
und zum Ableiten der lokalen Zeit für eine Mehrzahl von
Orten auf dem Planeten Erde,
gekennzeichnet dadurch, dass
1b
die Vorrichtung aus einem, für den Alltagsgebrauch am
Körper tragbaren, geschlossenen Uhrengehäuse (5), als
Einfassungsraum besteht,
1c
in die ein Drehkörper (1) an gleich bleibender Stelle im
Gehäuse eingespannt ist, und
- 5 -
1d
ein Antrieb für den Drehkörper vorgesehen ist, der dazu
eingerichtet ist, den Drehkörper innerhalb von 24 Stunden
um 360° zu drehen.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (mit eingefügten Gliederungszei-
chen):
„1a
H
Uhrenvorrichtung zum Darstellen der zeitanalogen Erddre-
hung, die als Armbanduhr ausgebildet ist,
gekennzeichnet dadurch, dass
1b
H
die Uhr einen Drehkörper (1) in Form einer Erdkugel oder
eines Zylinders aufweist, wobei
1c
H
ein Antrieb für den Drehkörper vorgesehen ist, der dazu
geeignet ist, den Drehkörper in 24 Stunden um 360° zu
drehen, wobei
1d
H
die Drehachse (2) des Drehkörpers (1) im Wesentlichen
parallel zu einer Ebene des Drehkörpers (1) angeordnet
ist, die von einer den Drehkörper umgebenden Einfas-
sung (38) aufgespannt wird.“
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in der Fassung des
Hilfsantrags in Hinblick auf die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen den Ge-
genstand der Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert und darüber hinaus
auch auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Fragen
nach der ursprünglichen Offenbarung des Anmeldegegenstandes und des Zu-
grundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit, zuständigen Fachmann sieht der Se-
- 6 -
nat einen Uhrmachermeister an, der mit dem Aufbau und der Konstruktion me-
chanischer Uhren vertraut ist.
2.
Zum Hauptantrag
2.1
Der geltende Patentanspruch 1 ist auf eine vierdimensionale Weltanzeigevor-
richtung gerichtet, die sich von der ursprünglich beanspruchten Weltanzeigeein-
richtung vor allem dadurch unterscheidet, dass die Merkmale aus dem ursprüngli-
chen Oberbegriff „oder Direktdarstellen der lokalen Uhrzeit“ und „wobei die Ober-
fläche der Weltzeitanzeigeeinrichtung Kennzeichnungen für verschiedenen Orte
auf der Erde aufweist“ nicht mehr in der Anspruchsformulierung enthalten sind.
Die Weltzeitanzeigevorrichtung soll sich des Weiteren vor allem aber dadurch
auszeichnen, dass die „Vorrichtung aus einem, für den Alltagsgebrauch am Körper
tragbaren, geschlossenen Uhrengehäuse, als Einfassungsraum besteht, in die ein
Drehkörper an gleich bleibender Stelle im Gehäuse eingespannt ist“.
Im Gegensatz dazu ist für den allgemein umschreibenden Begriff „für den Alltags-
gebrauch am Körper tragbaren, geschlossenen Uhrengehäuse“ in den ursprüngli-
chen Unterlagen nur die Realisierung als Armbanduhr beschrieben und figürlich
dargestellt. Eine Armbanduhr mag zwar unter den Begriff eines „für den Alltags-
gebrauch am Körper tragbaren, geschlossenen Uhrengehäuses“ fallen, der Fach-
mann subsumiert unter den in Rede stehenden Begriff aber auch Taschenuhren,
Ringuhren, letztendlich alle Uhren, die in irgend einer Art und Weise am Körper
getragen werden können. Bis auf die explizite Nennung einer Armbanduhr sind in
den ursprünglichen Unterlagen aber keine weiteren Ausführungen von am Körper
tragbaren Uhren als zur Erfindung gehörend offenbart.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geht damit über den Inhalt der ursprüng-
lichen Fassung der Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
- 7 -
2.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - seine Zulässig-
keit unterstellt - beruht auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
E16
nehmbar, die einen Drehkörper aufweist, der als um seine Achse drehender Glo-
bus mit einer kontinentalen Darstellung der Erde (substantially spherical repre-
sentation of earth 28) ausgeführt ist, der sich mit dem Stundenzeiger (hour
hand 15) gleichzeitig um eine in der Mitte symbolisierte Sonne (sun 26) bewegt
(vgl. Sp. 1, Z. 6 - 10, Z. 23 - 26 und Sp. 3, Z. 25 - 31) und dem Betrachter den
äquatorialen Blick auf die symbolisch dargestellte Erdkugel - folglich aus der Sicht
der Sonne - ermöglicht (vgl. Abstract). Da die Bewegung der Erdkugel um die
Sonne und um ihre eigene Achse in realistischer Weise ablaufen soll (vgl. einmal
mehr Abstract und Sp. 1, Z. 23 - 26), ist bei fachlicher Lesart davon auszugehen,
dass der Antrieb der Erdkugel (vgl. Fig. 1, 29, 30, 36) dazu eingerichtet ist, diese
innerhalb von 24 Stunden einmal um 360° zu drehen. Der Betrachter wird durch
die zeitanaloge Drehung der Erdkugel nicht zuletzt auch in die Lage versetzt, die
Merk-
male 1a und 1d
Dem Anmelder und Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass
E16
nes Globus nicht in einem als für den Alltagsgebrauch am Körper tragbaren Uh-
Merkmal 1c
dert den Fachmann nach Überzeugung des Senats aber grundsätzlich nicht,
gleichwirkende funktionale Maßnahmen eines Uhrwerks sowohl bei stationären als
auch bei transportablen Uhren - also auch Armbanduhren - entsprechend dimen-
sionsangepasst einzusetzen. Diese Vorgehensweise des Fachmanns wird nicht
E6
nen mittig in der Uhr platzierten Globus zeigt, mit dem neben der regulären Minu-
ten- und Stundenanzeige dem Betrachter auch Sonnenaufgangs- und Sonnenun-
tergangszenarios geboten werden (vgl. Bilder und Beschreibung zu Think the
- 8 -
in E6
verschiedene Orte auf dem Planeten Erde erlauben. Hinsichtlich eines Ableitens
von lokalen Zeiten an verschiedenen Orten des Planeten Erde weist die Arm-
E6
sicht auf die nördliche Hemisphäre der Erde bietet und demzufolge eine Abschät-
zung der lokalen Zeit für Orte auf der südlichen Hemisphäre seitens eines Bet-
rachters grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Fachmann wird daher den daraus
resultierenden Nutzerwunsch aufgreifen, zusätzlich auch ein Abschätzen der Lo-
kalzeiten auf der südlichen Hemisphäre der Erde zu ermöglichen und daher die in
E16
bolische Darstellung der Erde als drehender Globus so in einer Uhr anzuordnen,
dass dem Betrachter zeitanalog stets die von der Sonne beschienene Seite der
als Globus symbolisierten Erdkugel zugewendet wird, wodurch der Betrachter
nunmehr in die Lage versetzt wird, die lokale Zeit für Orte auf beiden Hemisphären
E6
kannten Armbanduhr dürfte bei fachmännischer Ausführung letztendlich auch
nach sich ziehen, dass unter Beibehaltung der Platzierung des Globus im zentra-
len Bereich der Armbanduhr der Globus an gleichbleibender Stelle im Gehäuse
Merkmale 1b und 1c
Damit wäre der Fachmann bereits beim Gegenstand des Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag angelangt.
3.
Zum Hilfsantrag
3.1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von der ursprüng-
lich eingereichten Fassung vor allem dadurch, dass er nur noch auf die Darstel-
lung der zeitanalogen Erdumdrehung gerichtet ist. Die ursprüngliche Intention des
Ableitens oder Direktdarstellens der lokalen Uhrzeit an einer Mehrzahl von Orten
auf dem Planeten Erde mit einer Oberfläche, die Kennzeichnungen für verschie-
denen Orte auf der Erde aufweist, ist damit nicht mehr Gegenstand der An-
- 9 -
spruchsfassung. Den ursprünglichen Unterlagen war dieses Merkmal jedoch
zwingend als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.
Des Weiteren kann das dem Anspruch gemäß Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal,
dass eine „Drehachse des Drehkörpers, die im wesentlichen parallel zu einer
Ebene des Drehkörpers angeordnet ist, die von einer den Drehkörper umgeben-
den Einfassung aufgespannt wird“, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur
Erfindung gehörig entnommen werden. Entgegen der mit dieser Formulierung of-
fen gehaltenen Möglichkeit, dass sich die Drehachse auch außerhalb der von der
Einfassung aufgespannten Ebene befinden kann, ergibt sich aus den ursprüngli-
chen Unterlagen vielmehr, dass sich die Drehachse stets innerhalb einer Ebene
befindet, die von der den Drehkörper umgebenden Einfassung aufgespannt wird.
Damit geht auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag über den Inhalt der ur-
sprünglichen Fassung der Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag - seine Zulässigkeit
unterstellt - beruht auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
E15
Sp. 4, Z. 11 - 12) als bekannt entnehmbar, in der ein drehbarer Globus mit der
darauf befindlichen geographische Darstellung der Erdoberfläche (vgl. Fig. 2,
(Merkmal 1b
H
)
Lichtquelle (vgl. Fig. 2, light 16) bestrahlt wird, wodurch eine Visualisierung der
sonnenbeschienenen Erde (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 43, 51 - 55) erzielt wird. Ein Be-
trachter wird dadurch in die Lage versetzt, aus der zeitanalogen Erddrehung die
lokale Zeit für eine Mehrzahl von Orten auf dem Planeten Erde abzuleiten (vgl.
(Merkmal 1a
H teilweise
)
ist zu diesem Zweck auf einer rotierenden Achse (axis 46) befestigt, die über ei-
nen Motor (motor 30) angetrieben wird und zweifellos geeignet ist, den Globus in
(Merkmal 1c
H
).
- 10 -
auch eine Ausgestaltungsvariante der Uhr dargestellt, bei der der Globus in einer
ihn umgebenden Einfassung gelagert ist (vgl. Fig. 6 und 7, halbkreisförmige Halte-
rung des Globus). Die relative Lage der Drehachse zu der von der Einfassung
aufgespannten Ebene führt schließlich auch zu der Eigenschaft, dass die Dreh-
achse des Globus im wesentlichen parallel zu einer Ebene des Globus angeordnet
(Merk-
mal 1d
H
)
Der Anmelder und Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die aus der Druck-
E15
mal 1a
H Rest
) und schon deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag ein erfinderischer Überschuss gegenüber diesem Stand der Technik zu
attestieren sei. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer aber nicht durch-
dringen, da einmal mehr nach Überzeugung des Senats der Fachmann nicht ge-
E15
Dimensionen angepasst, aber dennoch funktionsidentisch, in einer Armbanduhr zu
implementieren. Allein die bloße Anpassung der Größe von mechanischen Kom-
ponenten an die Dimensionen einer, wie auch immer gestalteten Uhr kann ein er-
finderisches Tätigwerden nicht begründen.
Diese Beurteilung wäre nur dann nicht mehr zutreffend, wenn mit der Größenan-
passung der mechanischen Komponenten an die jeweilige Uhr Maßnahmen ver-
bunden wären, die Änderungen an der üblichen konstruktiven Ausgestaltung der
mechanischen Komponenten einer Uhr, bspw. des Federhauses, der Unruh, der
Einstellorgane usw., nach sich ziehen, die über das handwerkliche Können hi-
nausgehen und diese Änderungsmaßnahmen vor allem auch in einer entspre-
chenden Anspruchsformulierung ihren Niederschlag finden würden. Diese Vor-
aussetzungen treffen auf den Hilfsantrag des Anmelders und Beschwerdeführers
nicht zu.
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4.
Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die ihm jeweils
zugeordneten Unteransprüche 2 bis 21, da das Patent nur so erteilt werden kann,
wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Unteransprüche
vom Anmelder nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom
26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheiz-
gerät; Beschluss vom 21. Dezember 1982 - X ZB 10/82, GRUR 1983, 171 -
Schneidhaspel).
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr