Urteil des BPatG vom 16.08.2010

BPatG (stand der technik, patentanspruch, patent, fachmann, berufliche erfahrung, versorgung, patg, fig, luft, bar)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 404/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. August 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 42 978
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und
Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 17. Septem-
ber 2003 unter Inanspruchnahme der deutschen Voranmeldung 103 23 181.1 vom
22. Mai 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Luftaufbereitungsanlage und Verfahren zum Versorgen einer
Nutzkraftfahrzeugbremsanlage mit Druckluft"
erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch. Er stützt sich neben den be-
reits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Dokumenten:
D1
DE 29 50 904 C2
D2
DE 199 13 726 A1
D3
DE 100 29 900 A1
- 3 -
zusätzlich auf folgenden Stand der Technik:
D4
DE 195 15 895 A1
D5
DE 196 38 226 C1
D6
44 21 575 C2.
Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Sie
verteidigt das Streitpatent mit Haupt- und Hilfsanträgen. Die verteidigten Vorrich-
tungen und Verfahren sind nach ihrer Meinung zulässig. Sie seien auch neu und
durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Patent-
inhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten (Hauptantrag),
hilfsweise
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit:
- Patentansprüchen 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 16. August 2010,
- Beschreibung S. 2/14 bis 4/14 mit handschriftlichen Änderun-
gen, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007, eingegan-
gen am 18. Juni 2007,
- Beschreibung S. 5/14 bis 8/14 gemäß Patentschrift,
- Zeichnung Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift (Hilfsantrag 1),
weiter hilfsweise,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit:
- Patentansprüchen 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 16. August 2010 und
- noch anzupassenden Beschreibungsteilen (Hilfsantrag 2).
- 4 -
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende bestreitet die Patentfähigkeit der jeweiligen Vorrichtungen und
Verfahren u. a. durch Hinweis auf D 1 und D 2. Insbesondere diese beiden Druck-
schriften nähmen die jeweiligen Vorrichtungen und Verfahren vorweg, legten sie
zumindest aber nahe. Darüber hinaus bestreitet sie ein Rechtschutzbedürfnis der
Patentinhaberin für gleichlautende Vorrichtungs- und Verfahrensansprüche. Im
Hinblick auf die zeichnerische Darstellung sei die Offenbarung der Erfindung nicht
ausreichend deutlich, sodass ein Fachmann sie nicht ausführen könne. Gegen-
über den in der Offenlegungsschrift des Streitpatents enthaltenen Angaben seien
Vorrichtung und Verfahren gemäß dem Streitpatent zudem unzulässig erweitert.
Außerdem stellt sie die Einheitlichkeit der nebengeordneten Patentansprüche ge-
mäß den Hilfsanträgen in Frage.
Hauptantrag
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 des Streitpatents lauten:
- 5 -
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 bzw 12 bis 14 sind diesen Patentansprü-
chen 1 und 11 nachgeordnet.
Hilfsantrag 1
Die geltenden, nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 sowie 11 und 15 lau-
ten:
1. Luftaufbereitungsanlage (10) zum Versorgen einer Nutzkraft-
fahrzeugbremsanlage mit Druckluft, mit
- 6 -
- einem ersten Druckluftausgang (21), an den ein erster Druck-
luftbehälter anschließbar ist,
- einem weiteren Druckluftausgang (23) zur Versorgung einer An-
hängerbremsanlage,
- einem Drucklufteingang (1), der über ein Überström
v
entil (12)
mit dem ersten Druckluftausgang (21) und über ein weiteres
Ventil (16) mit dem weiteren Druckluftausgang (23) verbunden
ist,
- einem parallel zu dem Überströmventil (12) angeordneten
Rückschlagventil (18), das eine das Überström
v
entil (12) umge-
hende Luftströmung
v
on dem ersten Druckluftausgang (21) weg
über das Rückschlag
v
entil (18) ermöglicht und eine das Über-
strömventil (12) umgehende Luftströmung zu dem ersten
Druckluftausgang (21) hin unterbindet, und
- einem zwischen dem weiteren Druckluftausgang (23) und dem
Drucklufteingang (1) angeordneten Ventil (26, 28), das durch
eine Steuerung der Luftaufbereitungsanlage (10) steuerbar ist,
wobei im geöffneten Zustand des steuerbaren Ventils (26, 28)
Luft über das Rückschlagventil (18) und das steuerbare Ven-
til (26, 28) unter Umgehung des Überströmventils (12) von dem
ersten Druckluftausgang (21) zu dem weiteren Druckluftaus-
gang (23) strömen kann,
- wobei das weitere Ventil ein weiteres Überströmventil (16) ist
und
- wobei durch Öffnen des steuerbaren Ventils (26, 28) eine Um-
gehung um das weitere Überströmventil (16) geschaffen wird.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-
ordnet.
9. Luftaufbereitungsanlage (10) zum Versorgen einer Nutzkraft-
fahrzeugbremsanlage mit Druckluft, mit
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- einem ersten Druckluftausgang (21), an den ein erster Druck-
luftbehälter anschließbar ist,
- einem weiteren Druckluftausgang (23) zur Versorgung einer
Anhängerbremsanlage,
- einem Drucklufteingang (1), der über ein Überströmventil (12)
mit dem ersten Druckluftausgang (21) und über ein weiteres
Ventil (74) mit dem weiteren Druckluftausgang (23) verbunden
ist,
- einem parallel zu dem Überströmventil (12) angeordneten
Rückschlagventil (18), das eine das Überströmventil (12) umge-
hende Luftströmung von dem ersten Druckluftausgang (21) weg
über das Rückschlagventil (18) ermöglicht und eine das Über-
strömventil (12) umgehende Luftströmung zu dem ersten
Druckluftausgang (21) hin unterbindet, und
- einem zwischen dem weiteren Druckluftausgang (23) und dem
Drucklufteingang (1) angeordneten Ventil (74), das durch eine
Steuerung der Luftaufbereitungsanlage (10) steuerbar ist, wo-
bei im geöffneten Zustand des steuerbaren Ventils (74) Luft
über das Rückschlagventil (18) und das steuerbare Ventil (74)
unter Umgehung des Überströmventils (12) von dem ersten
Druckluftausgang (21) zu dem weiteren Druckluftausgang (23)
strömen kann,
- wobei ein Magnetventil (30) vorgesehen ist, das direkt elek-
trisch betätigt werden kann, und
- wobei das steuerbare Ventil ein pneumatisch entsperrbares
Rückschlagventil (74) ist, das über das Magnet
v
entil (30) ent-
sperrt werden kann, wobei das Rückschlagventil (74) gleichzei-
tig das weitere Ventil ist.
Der rückbezogene Patentanspruch 10 ist diesem Patentanspruch nachgeordnet.
- 8 -
11. Verfahren zum Versorgen einer Nutzkraftfahrzeugbremsan-
lage mit Druckluft mittels einer Luftaufbereitungsanlage (10), wo-
bei die Luftaufbereitungsanlage umfasst:
- einen ersten Druckluftausgang (21), an den ein erster Druckluft-
behälter anschließbar ist,
- einen weiteren Druckluftausgang (23) zur Versorgung einer An-
hängerbremsanlage,
- einen Drucklufteingang (1), der über ein Überströmventil (12)
mit dem ersten Druckluftausgang (21) und über ein weiteres
Ventil (16) mit dem weiteren Druckluftausgang (23) verbunden
ist,
- einem parallel zu dem Überströmventil (12) angeordneten
Rückschlagventil (18), das eine das Überströmventil (12) umge-
hende Luftströmung von dem ersten Druckluftausgang (21) weg
über das Rückschlagventil (18) ermöglicht und eine das Über-
strömventil (12) umgehende Luftströmung zu dem ersten
Druckluftausgang (21) hin unterbindet, und
- einem zwischen dem weiteren Druckluftausgang (23) und dem
Drucklufteingang (1) angeordneten Ventil (26, 28), das durch
eine Steuerung der Luftaufbereitungsanlage (10) steuerbar ist,
wobei im geöffneten Zustand des steuerbaren Ventils (26, 28)
Luft über das Rückschlagventil (18) und das steuerbare Ventil
(26, 28) unter Umgehung des Überströmventils (12) von dem
ersten Druckluftausgang (21) zu dem weiteren Druckluftaus-
gang (23) strömen kann,
- wobei das weitere Ventil ein weiteres Überströmventil (16) ist
und
- wobei durch Öffnen des steuerbaren Ventils (26, 28) eine Um-
gehung um das weitere Überströmventil (16) geschaffen wird.
Dem Patentanspruch 11 sind die Patentansprüche 12 bis 14 nachgeordnet.
- 9 -
15. Verfahren zum Versorgen einer Nutzkraftfahrzeugbremsanla-
ge mit Druckluft mittels einer Luftaufbereitungsanlage (10), wobei
die Luftaufbereitungsanlage umfasst:
- einen ersten Druckluftausgang (21), an den ein erster Druckluft-
behälter anschließbar ist,
- einen weiteren Druckluftausgang (23) zur Versorgung einer An-
hängerbremsanlage,
- einen Drucklufteingang (1), der über ein Überströmventil
(
12)
mit dem ersten Druckluftausgang (21) und über ein weiteres
Ventil (74) mit dem weiteren Druckluftausgang (23) verbunden
ist,
- einem parallel zu dem Überström
v
entil (12) angeordneten
Rückschlagventil (18), das eine das Überströmventil (12) umge-
hende Luftströmung von dem ersten Druckluftausgang (21) weg
über das Rückschlagventil (18) ermöglicht und eine das Über-
strömventil (12) umgehende Luftströmung zu dem ersten
Druckluftausgang (21) hin unterbindet, und
- einem zwischen dem weiteren Druckluftausgang (23) und dem
Drucklufteingang
(
1) angeordneten Ventil (74), das durch eine
Steuerung der Luftaufbereitungsanlage (10) steuerbar ist, wo-
bei im geöffneten Zustand des steuerbaren Ventils (74) Luft
über das Rückschlagventil (18) und das steuerbare Ventil (74)
unter Umgehung des Überströmventils (12) von dem ersten
Druckluftausgang (21) zu dem weiteren Druckluftausgang (23)
strömen kann,
- wobei ein Magnetventil (30) vorgesehen ist, das direkt elek-
trisch betätigt werden kann, und
- wobei das steuerbare Ventil ein pneumatisch entsperrbares
Rückschlagventil
(
74) ist, das über das Magnet
v
entil (30) ent-
sperrt werden kann, wobei das Rückschlag
v
entil (74
)
gleichzei-
tig das weitere Ventil ist.
- 10 -
Der rückbezogene Patentanspruch 16 ist diesem Patentanspruch nachgeordnet.
Hilfsantrag 2
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 stimmen wörtlich überein mit den Patent-
ansprüchen 1 bis 8 des Hilfsantrages 1.
Die geltenden Patentansprüche 9 bis 12 stimmen bis auf die Umnummerierung
und Anpassung der Rückbeziehungen wörtlich überein mit den Patentansprü-
chen 11 bis 14 des Hilfsantrages 1.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Der Einspruch ist unbestritten zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Zum Hauptantrag
1. a Der Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der von der Einsprechenden dagegen erhobene Vorwurf der unzulässigen Erwei-
terung (§ 21 (1) Nr. 4 PatG) beruht zunächst auf einem Vergleich der Streitpa-
tentschrift DE 10342978 B4 und deren Offenlegungsschrift DE 10342978 A1. Im
vorliegenden Fall hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit dieser A1-Schrift
allerdings nicht die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen veröffentlicht, sondern
fälschlicherweise die Prioritätsunterlagen. Insoweit entbehrt dieser Vorwurf der
Einsprechenden seiner Grundlage, denn der Patentanspruch 1 enthält sämtliche
Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner ursprünglichen, am 17. Septem-
- 11 -
ber 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung, vgl.
insb. S. 20/21 dieser Anmeldungsunterlagen.
Darüber hinaus enthält der Patentanspruch 1 das Merkmal, wonach das Ven-
til (26, 28, 74) „durch eine Steuerung der Luftaufbereitungsanlage (10) steuerbar
ist“, ursprungsoffenbart in den Figuren 1 bis 4 und S. 11 Z. 18 bis 30, S. 14 Z. 22
bis 28 sowie S. 14 Z. 33 bis S. 15 Z. 7. Dagegen wendet die Einsprechende ein,
die Anmeldeunterlagen enthielten das Wort „Steuerung“ nicht und eine solche sei
auch den Figuren nicht entnehmbar. Das in den Schaltskizzen der Figuren 1 bis 4
der Luftaufbereitungsanlage oben dargestellte Rechteck könne ebenso gut ein Da-
tenbus sein. Nach Überzeugung des Senats kommt es allerdings nicht darauf an,
wo die Steuerung angeordnet ist, sondern allein darauf, dass eine Steuerung of-
fenbart ist. Dafür reichen die vorstehend genannten Textstellen der Anmeldeunter-
lagen aus, insbesondere durch den Hinweis auf eine Verbindung der steuerbaren
Ventile mit einer elektrischen Versorgung beziehungsweise Auswertung der Luft-
aufbereitungsanlage.
1. b Das Streitpatent enthält eine hinreichend deutliche Offenbarung, die einen
Durchschnittsfachmann ohne Weiteres in die Lage versetzt, eine dementspre-
chende Luftaufbereitungsanlage auszuführen.
Der dagegen gerichtete Einwand (§ 21 (1) Nr. 2 PatG) der Einsprechenden be-
zieht sich auf die zeichnerische Darstellung der Magnetventile 26 mit einer Entlüf-
tung zur Atmosphäre in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift. In dieser Stel-
lung sei der Ausgang 23 ständig entlüftet mit der Folge, dass sich im Brems-
kreis III kein Druck aufbauen könne. Zwar sei in der Beschreibung erwähnt, dass
der Entlüftungsanschluss zu verschließen sei, diese Einzelheit finde im Patentan-
spruch 1 jedoch keine Stütze, denn dort sei nur ein Ventil 26 genannt. Diese Be-
denken teilt der erkennende Senat nicht, denn der angebliche Mangel liegt tat-
sächlich nicht vor. Das Patent richtet sich mit seinem Offenbarungsgehalt nämlich
nicht an einen Laien, sondern an einen auf dem entsprechenden technischen Ge-
- 12 -
biet tätigen Durchschnittsfachmann. Als zuständigen Durchschnittsfachmann sieht
der Senat einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik an, der bei einem Fahrzeugher-
steller oder –zulieferer beschäftigt ist und über hinreichende berufliche Erfahrung
in der Konstruktion von Druckluft-Bremsanlagen für Nutzfahrzeuge verfügt. Dieser
Fachmann kennt ohne Zweifel Ventile, mit denen die im Patentanspruch 1 bean-
spruchte Wirkung erzielbar ist. Ein solches ist in der Beschreibung der Streitpa-
tentschrift zudem genannt, nämlich ein „2/2-Ventil“, vgl. insb. Abs. [0034]. In die-
sem Absatz ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen, bei dem in der Fig. 1 als
3/2-Ventil dargestellten Ventil den Entlüftungsausgang „zu verschließen, um so ei-
nen Druckverlust aus der Anhängerbremsanlage über das Magnetventil 26 zu ver-
meiden.“
1. c Die streitgegenständliche Luftaufbereitungsanlage gemäß Patentanspruch 1
des Hauptantrags ist nicht neu (§ 21 (1) Nr. 1 PatG), denn der vorstehend definier-
te Durchschnittsfachmann entnimmt sie der D 1 ohne Weiteres.
Die D 1 offenbart ein in Kraftfahrzeugen zu verwendendes Mehrkreisschutzven-
til 2, das dem Fachmann bekannt ist als Teil einer Luftaufbereitungsanlage zum
Versorgen einer Nutzkrafttahrzeugbremsanlage mit Druckluft, vgl. insb. An-
spruch 1 sowie Sp. 2 Z. 57 bis 59. Als Nutzfahrzeug mit einer Druckluftbremsanla-
ge, bei der das Mehrkreisschutzventil 2 verwendbar ist, nennt die Druckschrift bei-
spielsweise ein Feuerwehrfahrzeug mit Federspeicherbremszylinder, vgl. insb.
Sp. 8 Z. 52 bis 59. Die Einbindung des Mehrkreisschutzventils 2 in die Luftaufbe-
reitungsanlage ist in nachstehender Fig. 3 durch über die gestrichelte Umrandung
hinausgehende Leitungsverbindungen angedeutet. Durch das Mehrkreisschutz-
ventil 2 verfügt die
- 13 -
Luftaufbereitungsanlage über einen ersten Druckluftausgang 8, an den ein erster
Druckluftbehälter 9 anschließbar ist, vgl. insb. Sp. 4 Z. 31 bis 35 i. V. m. Fig. 3. Ein
weiterer Druckluftausgang 16 ist vorgesehen für einen Kreis III, der zur Versor-
gung einer Anhängerbremsanlage dient, vgl. insb. Sp. 6 Z. 60/61. Der Druckluft-
eingang 1 ist über ein Überströmventil 7 mit dem ersten Druckluftausgang 8 und
über ein weiteres (Überström-) Ventil 15 mit dem weiteren Druckluftausgang 16
verbunden. Parallel zu dem Überströmventil 7 ist ein Rückschlagventil 22 ange-
ordnet, das eine das Überströmventil 7 umgehende Luftströmung von dem ersten
Druckluftausgang 8 weg über das Rückschlagventil 22 ermöglicht und eine das
Überströmventil 7 umgehende Luftströmung zu dem ersten Druckluftausgang 8
hin unterbindet, vgl. auch Sp. 5 Z. 36 bis 40. Zwischen dem weiteren Druckluftaus-
gang 16 und dem Drucklufteingang 1 ist ein steuerbares (Absperr-) Ventil 13 an-
geordnet, vgl. insb. Anspruch 2. Durch welche Steuerung das Ventil 13 steuerbar
ist, legt die D 1 nicht ausdrücklich fest. Damit liest der Fachmann jede geeignete
Steuerung selbstverständlich mit und damit insbesondere auch die Steuerung der
- 14 -
Luftaufbereitungsanlage selbst. Bei geöffnetem steuerbaren Ventil 13 kann Luft
über das Rückschlagventil 22 und das steuerbare Ventil 13 unter Umgehung des
Überströmventils 7 von dem ersten Druckluftausgang 8 zu dem weiteren Druckluft-
ausgang 16 strömen. Ein Unterschied zur streitgegenständlichen Luftaufberei-
tungsanlage besteht somit nicht.
Dagegen wendet die Patentinhaberin ein, dass eine Ansteuerung des Absperrven-
tils 13 durch die Steuerung der Luftaufbereitungsanlage in D 1 nicht offenbart sei
und nur in Kenntnis des Streitpatents dort mitgelesen werden könne. Dem folgt
der Senat nicht, denn der Fachmann muss eine Steuerung in Gedanken gleich
mitlesen, wenn ein Absperrventil als „steuerbar oder von Hand betätigt“ (siehe An-
spruch 2 der D 1) offenbart ist. Die Benennung eines nicht handbetätigten, son-
steuerbaren
Steuerung hin und schließt grundsätzlich keine Steuerung aus. Dass der Fach-
mann dabei die Steuerung der Luftaufbereitungsanlage als nahezu unerlässlich
ergänzt, steht für den Senat außer Zweifel. Denn die Luftaufbereitungsanlage ver-
fügt regelmäßig über eine Steuerung für die Überwachung verschiedener Drücke,
die Kompressorschaltung oder die Schaltung von Sicherheitsventilen. Diese
Steuerung ist daher für den Fachmann selbstverständlich auch diejenige, mit der
das steuerbare Absperrventil 13 innerhalb des Mehrkreisschutzventils 2, das Be-
standteil der Luftaufbereitungsanlage ist, angesteuert wird. Jedwedes andere
Steuergerät hätte einer Erwähnung in der D 1 bedurft. Das ist jedoch nicht der Fall
und auch von der Patentinhaberin nicht nachgewiesen worden.
Mithin ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 1 bis 10 ebenso
wie die nebengeordneten Verfahrensansprüche 11 bis 14, denn über einen Antrag
kann nur in seiner Gesamtheit entschieden werden.
- 15 -
2.
Zum Hilfsantrag 1
2.a. Der geltende Patentanspruch 1 fasst die Merkmale der erteilten Patentan-
sprüche 1 und 8 zusammen und stellt insoweit eine zulässige Beschränkung auf
eine Luftaufbereitungsanlage gemäß den Ausführungsbeispielen der Figuren 1
bis 3 dar.
2. b Die Luftaufbereitungsanlage gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist unbe-
stritten gewerblich anwendbar und neu. Durch eine Zusammenschau der D 1 mit
der D 2 i. V. m. dem Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes ist sie je-
doch nahegelegt.
Die Luftaufbereitungsanlage gemäß geltendem Patentanspruch 1 enthält sämtli-
che Merkmale derjenigen Luftaufbereitungsanlage des Patentanspruchs 1 nach
dem Hauptantrag. Hinsichtlich der insoweit inhaltsgleichen Merkmale gelten die im
vorstehenden Abschnitt 1.c gemachten Ausführungen unverändert auch hier, d. h.
diese Merkmale sind aus der D 1 bekannt. In der D 1 ist auch das nunmehr zu-
sätzlich beanspruchte Merkmal offenbart, wonach das weitere Ventil ein weiteres
Überströmventil 15 ist, vgl. insb. vorstehende Fig. 3 sowie Sp. 4 Z. 56 bis 59.
Das weiter zusätzlich beanspruchte Merkmal, wonach durch Öffnen des steuerba-
ren Ventils eine Umgehung um das weitere Überströmventil geschaffen wird, geht
aus der D 1 allerdings nicht hervor. Vielmehr ist das Überströmventil 15 dort in Se-
rie mit dem steuerbaren Absperrventil 13 geschaltet, vgl. insb. Fig. 3. Somit wird
das Überströmventil 15 beim Öffnen des steuerbaren Absperrventils 13 nicht um-
gangen, sondern durchströmt. Infolgedessen wirkt sich der am Überströmventil 15
eingestellte Schließdruck in jedem Fall aus.
Der eingangs definierte Durchschnittsfachmann muss dies als Nachteil erkennen.
Denn eine Nachversorgung der Anhängerbremse mit zum Teil erheblich geringe-
ren Drücken ist nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, weil das Überströmven-
- 16 -
til 15 nur oberhalb seines eingestellten Schließdrucks durchströmt werden kann.
Deshalb wird er im einschlägigen Stand der Technik nach einer technischen Lö-
sung suchen, die eine ungehinderte Nachversorgung der Anhängerbremse mög-
lich macht. Dabei kann er die Luftaufbereitungsanlage gemäß D 2 nicht überse-
hen, denn diese Anlage verfügt über ein integriertes elektrisch/elektronisch oder
pneumatisch ansteuer- und schaltbares Mehrkreisschutzventil 13 mit drei schalt-
baren Überströmventilen 38, vgl. insb. vorstehende Fig. 2 i. V. m. Sp. 2 Z. 14
bis 23 sowie Sp. 3 Z. 26 bis 34. Zur Nach- oder Notversorgung der Anhänger-
bremse auch unterhalb des Schließdrucks der Ventile 38 ist beispielsweise eine
direkt schaltbare Leitungsverbindung zwischen den Druckluftausgängen 35
(Kreis 17´´) oder 36 (Kreis 18´´) und dem weiteren Druckluftausgang 37 (Kr3) aus-
drücklich vorgesehen, vgl. insb. Anspruch 3. Dazu wird das Ventil 38 vor dem Aus-
gang 37 zum Anhängersteuer- und Versorgungskreis Kr3 geöffnet, sodass die
Druckluft aus den Druckluftbehältern der Betriebsbremse des Zugwagens unge-
hindert in den Anhängerbremskreis strömen kann, vgl. insb. Sp. 2 Z. 14 bis 23.
- 17 -
Dabei beeinträchtigt kein Schließdruck die Strömung, denn das geöffnete Ventil 38
ist wirkungsmäßig aus der Serienschaltung mit dem steuerbaren Absperrventil 13
entfernt.
Diese Anregung aus D 2 wird der Durchschnittsfachmann versuchen, auf die Luft-
aufbereitungsanlage der D 1 umzusetzen, um den vorstehend erläuterten Nachteil
zu beheben. Folglich wird er das Überströmventil 15 beim Nachversorgen des An-
hängerbremskreises unwirksam machen. Dazu kann er entweder das Überström-
ventil 15 der D 1 schaltbar ausgestalten oder als fachgerecht gleichwertige Varian-
te eine Umgehung des Überströmventils 15 durch ein steuerbares Absperrven-
til 13 parallel zum Überströmventil 15 vorsehen. Beide Varianten machen das
Überströmventil 15 unwirksam im Sinne der Anregung aus der D 2. Welche der
beiden technischen Varianten letztendlich gewählt wird, bleibt dem Durchschnitts-
fachmann überlassen. Ist es die letztgenannte, bei der ein steuerbares Absperr-
ventil 13 parallel zum Überströmventil 15 angeordnet ist, wird dadurch das nun-
mehr beanspruchte erreicht. Wie vorstehend nachgewiesen worden ist, reicht da-
zu allein die Auswertung des einschlägigen Standes der Technik und eine fachge-
rechte Umsetzung der darin vorgefundenen Anregung. Eine derartige Vorgehens-
weise wird von einem Fachmann regelmäßig erwartet und erfordert keine erfinde-
rische Tätigkeit.
Die Patentinhaberin wendet dagegen ein, das Steuerelement 13 gemäß D 1 sei
ausschließlich als Druckbegrenzungsventil oder gleichwirkender Druckuntersetzer
offenbart. Da sich diese Interpretation ausschließlich auf Ausführungsbeispiele der
D 1 bezieht, konnte sie den Senat nicht überzeugen. Denn eine vollständige und
objektive Auswertung der D 1 kann nicht übersehen, dass ein steuerbares Ab-
sperrventil als eine mögliche Ausgestaltung des Steuerelementes 13 sowohl im
Anspruch 2 wie auch in der Beschreibung ausdrücklich genannt ist, vgl. insb. Sp. 1
Z. 33, Sp. 3 Z. 47, Sp. 4 Z. 53. Außerdem weist die D 1 darauf hin, dass die Figu-
renbeschreibung nur einige Beispiele einer sehr großen Anzahl von Schaltungs-
möglichkeiten enthält, vgl. insb. Sp. 3 Z. 50 bis 55. Dies unterstreicht, dass die Fi-
- 18 -
gurenbeschreibung keineswegs als abschließende oder einschränkende Offenba-
rung zu verstehen ist, wie die Patentinhaberin meint. Der Fall der Nachversorgung
des Anhängerbremskreises ist in der D 1 unverkennbar erwähnt, indem ein nicht
möglicher Druckausgleich zwischen allen Gruppen (Druckluftkreisen) als grund-
sätzlicher Nachteil hervorgehoben ist, vgl. insb. Sp. 5 Z. 47 bis 51. Vor diesem
Hintergrund besteht für den Fachmann kein Grund, die Offenbarung der D 1 auf
die Ausführungsbeispiele beschränkt zu verstehen. Schließlich zeigt die vorste-
hend erläuterte Zusammenschau der D 1 mit der D 2, dass sich die vollständig
verstandene Offenbarung der D 1 mit einem steuerbaren Absperrventil zur Ausge-
staltung eines unbehinderten Druckausgleichs zwischen allen Druckluftkreisen
technisch sinnvoll anwenden lässt und in naheliegender Weise zu einer Lösung
des anstehenden Problems führt.
Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1
nicht patentfähig.
Mit ihm fallen die Unteransprüche 2 bis 8 und auch die weiteren Nebenansprüche
mit ihren jeweiligen Unteransprüchen, denn über einen Antrag kann nur in seiner
Gesamtheit entschieden werden.
3.
Zum Hilfsantrag 2
Da die geltenden Patentansprüche 1 des Hilfsantrags 2 und des vorstehend abge-
handelten Hilfsantrags 1 wörtlich identisch sind, gelten die vorstehenden Ausfüh-
rungen unter Ziff. 2 auch zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Hilfsan-
trags 2 nicht patentfähig.
- 19 -
Mit ihm fallen die Unteransprüche 2 bis 8 und auch die weiteren Nebenansprüche
mit ihren jeweiligen Unteransprüchen, denn über einen Antrag kann nur in seiner
Gesamtheit entschieden werden.
4.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Einsprechenden angeregte
Überprüfung des Rechtschutzbedürfnisses der Patentinhaberin.
Zu den in §§ 21 und 22 PatG abschließend genannten Widerrufsgründen zählt die
von der Einsprechenden noch aufgeworfene Frage der Einheitlichkeit alternativer
Lösungen in den nebengeordneten Patentansprüchen der Hilfsanträge 1 oder 2
übrigens nicht. Diesbezüglich vertritt der Senat die Auffassung, dass die in
§ 34 (5) PatG gesetzlich geforderte Einheitlichkeit der Patentanmeldung ein Form-
erfordernis ist, welches von der Patentanmeldung gefordert und im Patentertei-
lungsverfahren zu prüfen ist. Nach der Erteilung eines Patents besteht im Rechts-
mittelverfahren des Einspruchs oder der Einspruchs-Beschwerde für eine Prüfung
dieses
Formerfordernisses
keine
Rechtsgrundlage,
denn
mangelnde
Einheitlichkeit stellt weder einen Widerrufs- noch einen Nichtigkeitsgrund dar.
Diese Auffassung stützt sich auf einschlägige BGH-Rechtsprechung, wonach das
Einspruchsverfahren keine Wiederholung des Erteilungsverfahrens ist, BGH
GRUR 1995, 337 - Aluminium-Trihydroxid, BGH GRUR 2005, 145-148 – Elektroni-
sches Modul.
Pontzen
Bork
Paetzold
Dr. Höchst
Ko