Urteil des BPatG vom 15.02.2007

BPatG (stand der technik, dauer, anschluss, schalter, fachmann, anhörung, fig, anmeldung, aufgabe, verbindung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 27/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 10 2005 028 402.7-32
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. September 2010 unter Mitwirkung des Rich-
ters Dr.-Ing. Kaminski als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck und der Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die
am 20. Juni 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 15. Februar 2007
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegendstand des Patentanspruchs
gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 M des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 15. Februar 2007 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
nach Hauptantrag,
Patentanspruch 1 vom 23. Mai 2007 und Patentansprüche 2 bis 18 vom
Anmeldetag 20. Juni 2005,
Beschreibung, Seiten 1, 2 und 2a, vom 23. Mai 2007,
übrige Beschreibung, Seiten 3 bis 16 und 22 vom Anmeldetag,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie Offenlegungsschrift,
- 3 -
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß erstem Hilfsantrag, wie überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
mit anzupassender Beschreibung, und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie Offenlegungsschrift.
Weiterhin regt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag und Hilfsantrag sei neu und erfinderisch.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung):
1.
Steueranordnung (1) zum Betreiben einer Schaltungsanord-
nung zum Konvertieren einer Gleichspannung (U-IN) in eine
gleichgerichtete Spannung (U-OUT) umfassend:
a) ein Mittel zum Erfassen einer Periodendauer und einer Pha-
seninformation (2) einer Schwingung, dessen erster Ein-
gang (21) mit einem ersten Anschluss (11) der Steueranord-
nung (1) und dessen zweiter Eingang (22) mit einem zweiten
Anschluss (12) der Steueranordnung (1), welche zur Verbin-
dung mit einem Schwingkreis (3) dienen, gekoppelt ist,
b) eine Steuerungsschaltung (5), die an einem ersten Ein-
gang (51) mit einem Ausgang (23) des Mittels zum Erfassen
einer Periodendauer und einer Phaseninformation (2)
- 4 -
b1) und an einem zweiten Eingang (52) mit einem dritten An-
schluss (13) der Steueranordnung (1) zur Zuführung einer
Spannung gekoppelt ist, welche von der gleichgerichteten
Spannung (U-OUT) abgeleitet ist,
c)
einen Schalter (6) mit einer gesteuerten Strecke (62), die ei-
nen vierten Anschluss (14) der Steueranordnung (1) mit einem
Bezugspotentialanschluss (8) koppelt, und mit einem Steuer-
anschluss (61), der zum Anregen einer Schwingung in dem
Schwingkreises (3) mittels der Gleichspannung (U-IN) mit ei-
nem Ausgang (53) der Steuerungsschaltung (5) verbunden ist,
d) wobei die Steuerungsschaltung (5) dazu eingerichtet ist, den
Schalter (6) periodisch für je eine Dauer in einen geschlosse-
nen Betriebszustand zu schalten, welche von einem Betrag
der gleichgerichteten Spannung (U-OUT) abhängt, und die
Dauer des geschlossenen Betriebszustands derart zu steuern,
dass die Dauer erhöht wird, wenn die gleichgerichtete Span-
nung (U-OUT) einen vorgegebenen Spannungswert unter-
schreitet, und dass die Dauer verringert wird, wenn die gleich-
gerichtete Spannung (U-OUT) den vorgegebenen Spannungs-
wert überschreitet.
und nach Hilfsantrag:
1.
Steueranordnung (1) zum Betreiben einer Schaltungsanord-
nung zum Konvertieren einer Gleichspannung (U-IN) in eine
gleichgerichtete Spannung (U-OUT) umfassend:
- 5 -
a) ein Mittel zum Erfassen einer Periodendauer und einer Pha-
seninformation (2) einer Schwingung, dessen erster Ein-
gang (21) mit einem ersten Anschluss (11) der Steueranord-
nung (1) und dessen zweiter Eingang (22) mit einem zweiten
Anschluss (12) der Steueranordnung (1), welche zur Verbin-
dung mit einem Schwingkreis (3) dienen, gekoppelt ist,
a1) wobei das Mittel zum Erfassen einer Periodendauer und einer
Phaseninformation (2) einen Komparator (24) umfasst, und ein
Signal (U-C) an dem Ausgang (23) des Komparators (24) an-
liegt, das während der Dauer der ersten Halbwelle den logi-
schen Pegel 1 und während der Dauer der zweiten Halbwelle
den logischen Pegel 0 hat, zur Erkennung von Nulldurchgän-
gen der Spannung der Schwingung,
b) eine Steuerungsschaltung (5), die an einem ersten Ein-
gang (51) mit einem Ausgang (23) des Mittels zum Erfassen
einer Periodendauer und einer Phaseninformation (2)
b1) und an einem zweiten Eingang (52) mit einem dritten An-
schluss (13) der Steueranordnung (1) zur Zuführung einer
Spannung gekoppelt ist, welche von der gleichgerichteten
Spannung (U-OUT) abgeleitet ist,
c)
einen Schalter (6) mit einer gesteuerten Strecke (62), die ei-
nen vierten Anschluss (14) der Steueranordnung (1) mit einem
Bezugspotentialanschluss (8) koppelt, und mit einem Steuer-
anschluss (61), der zum Anregen einer Schwingung in dem
Schwingkreises (3) mittels der Gleichspannung (U-IN) mit ei-
nem Ausgang (53) der Steuerungsschaltung (5) verbunden ist,
- 6 -
d) wobei die Steuerungsschaltung (5) dazu eingerichtet ist, den
Schalter (6) periodisch für je eine Dauer in einen geschlosse-
nen Betriebszustand zu schalten, welche von einem Betrag
der gleichgerichteten Spannung (U-OUT) abhängt, und die
Dauer des geschlossenen Betriebszustands derart zu steuern,
dass die Dauer erhöht wird, wenn die gleichgerichtete Span-
nung (U-OUT) einen vorgegebenen Spannungswert unter-
schreitet, und dass die Dauer verringert wird, wenn die gleich-
gerichtete Spannung (U-OUT) den vorgegebenen Spannungs-
wert überschreitet,
e) und wobei die Steuerungsschaltung (5) ausgelegt ist, den
Schalter (6) periodisch in einem Minimum einer Halbwelle der
Schwingung in einen offenen Zustand zu schalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
anordnung zum Konvertieren einer Gleichspannung in eine gleichgerichtete Span-
nung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen sogenannten Resonanz-
stromwandler, bei dem die Primärwicklung eines Transformators mit einem dazu
parallelliegenden Kondensator einen Schwingkreis bildet. Die Schwingung wird
durch Spannungsimpulse aufrechterhalten, die ein Schalter - gewöhnlich ein Leis-
tungstransistor – dem Schwingkreis aufprägt. Dazu wird der Schalter gewöhnlich
durch eine mit der Primärwicklung gekoppelte Steuerwicklung im Takt des
Schwingkreises ein- und ausgeschaltet. Die Beschreibungseinleitung führt dazu
- 7 -
aus, dass bei derartigen Schaltungen Energieverluste auftreten, und die Span-
nung nicht genau eingestellt werden kann.
Die Beschreibung gibt deshalb als Aufgabe an, eine Steueranordnung zum Betrei-
ben einer Schaltungsanordnung zum Konvertieren einer Gleichspannung in eine
gleichgerichtete Spannung sowie eine derartige Schaltungsanordnung zu schaf-
fen, die eine Kosten günstige Realisierung und einen energieeffizienten Betrieb er-
möglicht (Offenlegungsschrift, Abs. 0005).
Diese Aufgabe soll mit einer Steueranordnung nach Anspruch 1 gelöst werden.
2.
tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Resonanzstromwandlern
als Fachmann.
3.
So nimmt der Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag in seinen Merkma-
len a), b), b1) und c) auf Anschlusspunkte der Steueranordnung Bezug, die für die
Schaltung an sich keine Bedeutung haben, sondern lediglich die Kreuzungspunkte
einer gestrichelt eingezeichneten Umrandung der Steueranordnung mit einzelnen
Leitungen markieren. Die Verbindung des ersten und zweiten Anschlusspunkts
zum Schwingkreis ist nicht beansprucht. Die Anschlusspunkte 11 und 12 sollen le-
diglich zur Verbindung mit einem Schwingkreis dienen. Der Senat nimmt aber die
Verbindungen im Weiteren wie in der Figur 1 eingezeichnet an. Demnach ist der
erste Anschluss 11 mit dem Pluspol der Versorgungsgleichspannung U-IN und
dem positiven Anschluss 34 des Schwingkreises verbunden, der zweite 12 und
vierte 14 Anschluss mit dem Anschluss 35 des Schwingkreises und über den
Schalter 6 mit dem Bezugspotentialanschluss 8. Den Bezugspotentialanschluss 8
nach Merkmal c) erkennt der Fachmann ohne Weiteres als Masseanschluss.
- 8 -
Das "Mittel zum Erfassen einer Periodendauer und einer Phaseninformation" um-
fasst nach Merkmal a1) einen Komparator (24) und formt die Sinusspannung in ei-
ne Rechteckspannung mit zwei (gleich langen) Halbwellen um (Fig. 2: U-C). Die
Periodendauer und eine Phaseninformation werden dort nicht ermittelt. Dies muss
gegebenenfalls die Steuerschaltung 5 leisten (Offenlegungsschrift Abs. 0056). Sie
werden aber für die Bestimmung des Schaltzeitpunkts nicht benötigt. Dafür genügt
die Kenntnis des Spannungsnulldurchgangs zwischen den zwei Halbwellen.
Eingänge von Komparatoren sind in der Regel nicht direkt und ungeschützt an
Leistungsstromkreise angeschlossen. "Gekoppelt" in Merkmal a) kennzeichnet so-
mit für den Fachmann eine Signalübertragung, die auch Übertrager, Optokoppler,
Spannungsteiler, Glättungsglieder und ähnliches enthalten kann. Damit bleibt aber
auch offen, ob an den Eingängen des Komparators 24 die Potentiale der Punk-
te 34, 35 Bruchteile dieser Potentiale (z. B. bei Zuführung über einen Spannungs-
teiler) oder geglättete oder anderweitig veränderte Signale ankommen.
In Merkmal a1) ist gefordert, dass ein Signal (U-C) an dem Ausgang (23) des
Komparators (24) während der Dauer der ersten Halbwelle den logischen Pegel 1
und während der Dauer der zweiten Halbwelle den logischen Pegel 0 hat, zur Er-
kennung von Nulldurchgängen der Spannung der Schwingung. Das ist eine Wir-
kungsangabe, die ihre Ursache in der nicht explizit beanspruchten Beschaltung
der Komparator-Eingänge hat. Werden die Potentiale an den Schwingkreis-An-
schlussstellen 34, 35 unverändert an die Komparator-Eingänge übertragen, oder
mit dem gleichen Faktor multipliziert, so ist deren Differenz, die an den Kompara-
toreingängen anliegt, die gleichanteilfreie Sinusspannung des Schwingkreises be-
ziehungsweise ein Bruchteil davon. Die Nulldurchgänge sind nach je einer (180
-)
Halbwelle, was zu einer entsprechenden Rechteck-Ausgangsspannung führt wie
im Merkmal a1) gefordert. Bei anderen Einstellungen kommt ein Gleichanteil hin-
zu. Der Zeitabschnitt des einen Pegels wird größer und der andere kleiner. Der zu
erfassende Nulldurchgang wandert in Richtung des Spannungsmaximums bzw.
- 9 -
Spannungsminimums. Der Fachmann sieht somit in Merkmal a1) insoweit eine
Einstellungsvorschrift für die Beschaltung der Komparator-Eingänge.
Bei Resonanzstromwandlern ist im Hinblick auf minimale Schaltverluste (Aufgabe
in der Offenlegungsschrift, Abs. 0005: energieeffizienter Betrieb) stets darauf zu
achten, dass Einschalt- und Ausschaltzeitpunkt im Bereich des Spannungsmini-
mums liegen. Damit ist auch sichergestellt, dass der Schaltzeitpunkt von der Er-
fassung des Nulldurchgangs zeitlich entkoppelt ist, was nach Darstellung der An-
melderin für sie von besonderer Bedeutung ist. In diesem Sinn versteht der Fach-
mann das Merkmal f). Auf eine Einhaltung des Abschaltzeitpunkts exakt zum
Spannungsminimum (das in der Realität auch nicht exakt bei 270
liegen muss,
wie für den Abschaltzeitpunkt in der Offenlegungsschrift, Abs. 0057 angegeben),
kommt es dabei nicht an.
4.
risch.
Die E4 US 5 488 552 zeigt einen Gleichspannungswandler mit LC-Resonanz-
kreis 21, 25, der in seiner Grundversion nach Figur 3 den Schalttransistor 31 über
einen Pulsgenerator 50 ansteuert. Ein Nullspannungsdetektor 60 mit einem Kom-
parator 61 (Fig. 4) sorgt dafür, dass der Schalter jeweils im Bereich des Span-
nungsminimums aufgesteuert wird (Fig. 6, 7). Dem Komparator wird dabei einer-
seits über die Diode 63 und die Widerstände 62, 64 die Spannung von dem in Fi-
gur 3 eingezeichneten Punkt A (Sp. 6, Z. 18 bis 20), und andererseits über den
Spannungsteiler 65, 66 eine von einer DC-Versorgungsspannung abgeleitete Re-
ferenzspannung zugeführt (Sp. 6, Z. 22 bis 22). Der Pulsgenerator 50 ist als mo-
nostabiler Multivibrator aufgebaut, dessen Zeitkonstante über das RC-Glied 51, 52
eingestellt wird (Fig. 4, Sp. 6, Z. 31 bis 34). Nach dem Anlauf über die Anlauf-
schaltung 11, 12, 23 (Sp. 6, Z. 41 bis Sp. 7, Z. 9) bestimmt die Zeitkonstante des
Multivibrators 50 die Einschaltdauer des Schalttransistors 31 (Sp. 7, Z. 10 bis 45).
- 10 -
In der Variante nach Figur 16 und 17 ist ein Ausgangs-Spannungssensor 82 vor-
gesehen, der dem RC-Glied 51C, 52C des Pulsgenerators 50 einen Wider-
stand 54 parallelschaltet, wenn die Ausgangsspannung einen Referenzwert unter-
schreitet, und abschaltet, wenn die Ausgangsspannung einen Referenzwert über-
schreitet (Sp. 9, Z. 2 bis 43).
Damit ist aus Fig. 16, 17 mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt eine:
1.
Steueranordnung zum Betreiben einer Schaltungsanord-
nung zum Konvertieren einer Gleichspannung in eine
gleichgerichtete (Diode 26C) Spannung umfassend:
a
teilw
) ein Mittel 60C zum Erfassen einer Periodendauer und einer
Phaseninformation einer Schwingung (genauso über einen
Komparator 61C, wie bei der Anmeldung über Kompara-
tor 24), dessen zweiter Eingang (über Widerstand 62C, Di-
ode 63C) mit einem zweiten Anschluss der Steueranord-
nung (zwischen Schwingkreis 25C, 21C und Diode 35C, in
Fig. 3 mit "A" bezeichnet), welche zur Verbindung mit einem
Schwingkreis dienen, gekoppelt ist,
b)
eine Steuerungsschaltung 50C, die an einem ersten Ein-
gang mit einem Ausgang des Mittels 60C zum Erfassen ei-
ner Periodendauer und einer Phaseninformation
b1)
und an einem zweiten Eingang (Steuereingang des Schal-
ters 55) mit einem dritten Anschluss (Ausgang des Span-
nungssensors 82) der Steueranordnung zur Zuführung ei-
ner Spannung gekoppelt ist, welche von der gleichgerichte-
ten Spannung abgeleitet ist (Sp. 9, Z. 2 bis 12),
- 11 -
c)
einen Schalter 31C mit einer gesteuerten Strecke, die einen
vierten Anschluss VD der Steueranordnung mit einem Be-
zugspotentialanschluss (Masse) koppelt, und mit einem
Steueranschluss (Gate von Schalter 31C), der zum Anre-
gen einer Schwingung in dem Schwingkreis mittels der
Gleichspannung (Batterie 10C) mit einem Ausgang VJ der
Steuerungsschaltung 50C verbunden ist,
d)
wobei die Steuerungsschaltung 50C dazu eingerichtet ist,
den Schalter 31C periodisch für je eine Dauer in einen ge-
schlossenen Betriebszustand zu schalten, welche von ei-
nem Betrag der gleichgerichteten Spannung abhängt, und
die Dauer des geschlossenen Betriebszustands derart zu
steuern, dass die Dauer erhöht wird, wenn die gleichgerich-
tete Spannung einen vorgegebenen Spannungswert unter-
schreitet (Sp. 9, Z. 18 bis 24: Schalter 55 geschlossen), und
dass die Dauer verringert wird, wenn die gleichgerichtete
Spannung den vorgegebenen Spannungswert überschreitet
(Sp. 9, Z. 24 bis 32: Schalter 55 offen).
Der erste (+) Eingang des Komparators ist über den Spannungsteiler 65C, 66C ei-
nem Eingang V+ verbunden, der die Spannung der Spannungsquelle 10C oder ei-
ne von ihr abgeleitete, stabilisierte Spannung führen kann. In ersterem Fall wäre
das Merkmal a) des Anspruchs 1 zur Gänze bekannt und der Anspruch 1 nicht
neu.
Der Senat geht davon aus, dass das nicht eindeutig aus der Druckschrift hervor-
geht, und sieht somit die Neuheit als gegeben an. Dem Fachmann ist aber geläu-
fig eine stabilisierte Spannung durch Vorschalten Spannungsstabilisierungsschal-
tung am Spannungsteiler 65C, 66C zu erzeugen. Dann ist der +-Eingang des
Komparators über diese Schaltung und den Widerstand 65c mit dem Pluspol der
- 12 -
Spannungsquelle 10c, und damit mit dem ersten Anschluss der Steueranordnung
gekoppelt. Dafür bedarf es keiner erfinderischen Überlegungen.
5.
Über die bekannten Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag hinaus ist aus
der US 5 488 552 ähnlich Merkmal a1) bekannt (Abweichungen unterstrichen),
dass das Mittel (60C) zum Erfassen einer Periodendauer und einer Phaseninfor-
mation einen Komparator (61C) umfasst, und ein Signal an dem Ausgang des
Komparators (60C) anliegt, das während der Dauer eines ersten Zeitabschnitts
den logischen Pegel 1 und während der Dauer eines zweiten Zeitabschnitts den
logischen Pegel 0 hat (Fig. 5B, Sp. 6, Z. 27 bis 31). Außerdem ist bekannt, den
Spannungsimpuls mit Ein- und Ausschaltzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des
Spannungsminimums zu halten, denn das ist allgemeiner Stand der Technik bei
Resonanzstromwandlern, und auch dort zum Beispiel den Figuren 6B und 7B zu
entnehmen. Ein Einschalt- oder Ausschaltzeitpunkt im größeren Abstand zum
Spannungsminimum würde sofort die Einschalt- und Ausschaltverluste erhöhen,
die nach Aufgabenstellung (Sp. 2, Z. 25 bis 27) minimiert werden sollen. Damit ist
aber auch Merkmal e) aus der E4 US 5 488 552 bekannt.
Die Anordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich somit von der
bekannten Anordnung - über den bereits abgehandelten Referenzspannungsan-
schluss nach Merkmal a) hinaus - nur noch durch die Wirkungsangabe, dass die
logischen Pegel am Komparatorausgang für jeweils eine Halbwelle anliegen.
Ausgehend von diesem Stand der Technik bleibt für den Fachmann als objektive
Aufgabe, den Nulldurchgang deutlicher erkennbar zu machen (Offenlegungs-
schrift, Abs. 0057). Diese Aufgabe stellt sich ihm aber in der Praxis von selbst,
denn es ist in Fachkreisen allgemein bekannt und auch unmittelbar einsichtig,
dass eine Erfassung eines Zeitpunkts im Bereich des Schwingungsminimums sehr
ungenau, im Bereich des Nulldurchgangs zwischen den Halbwellen aber recht ge-
- 13 -
nau ist. Es ist also ohne Weiteres naheliegend, den Erfassungszeitpunkt unter die-
sem Gesichtspunkt in den Bereich des Spannungsnulldurchgangs zu verschieben.
Dazu braucht der Fachmann die Beschaltung der Komparatoreingänge mit den
Widerständen 62C, 64C, 65C und 66C nach Fig. 17 der E4 US 5 488 552 lediglich
entsprechend einzustellen.
Wie die dann erforderliche Zeitverzögerung für einen Schaltzeitpunkt im Bereich
des Spannungsminimums realisiert werden kann, ist zwar dort nicht beschrieben,
in der vorliegenden Anmeldung aber ebenso wenig, so dass der Fachmann in bei-
den Fällen auf sein Fachwissen angewiesen ist. Das steht ihm nach Überzeugung
des Senats auch ohne Weiteres zur Verfügung (Verzögerungsglieder, Phasenver-
schiebung, Phasenregelkreis, Zähler, softwaremäßige Zeitschleife usw.).
Der Nulldurchgang wurde auch zur Bestimmung des Spannungsminimums bei Re-
sonanzwandlern bereits genutzt, wie die E3 WO 01 22563 A1 zeigt (dort nach
Fig. 5, 6 und 8 durch 90
Phasenverschiebung und anschließender Nulldurch-
gangserfassung zum Zeitpunkt des Spannungsminimums S. 13, Z. 25 bis S. 14,
Z. 26 und S. 15, Z. 4 bis 14). Auch das spricht dafür, dass eine derartige Verschie-
bung nahelag.
Dass dadurch die Erfassung von der Abschaltung zeitlich entkoppelt wird, wie die
Anmelderin vortrug, mag ein zusätzlicher Vorteil sein, der aber den Fachmann auf
diesem Weg eher bestärkt als ihn davon abhält. Auch der von der Anmelderin gel-
tend gemachte Umstand, dass die E4 US 5 488 552 eine analoge Steuerung (oh-
ne Mikroprozessor) ist, kann nichts daran ändern, denn erstens ist eine digitale
Steuerung bzw. ein Mikroprozessor nicht beansprucht, zweitens lassen die Unter-
lagen nichts erkennen, was auf eine andere Funktion als Folge der digitalen
Steuerung hinweist. Die Anmelderin hat zwar zutreffend auf Unterschiede der
E3 WO 01 22563 A1 zur Anmeldung und zur E4 US 5 488 552 hingewiesen
(Wechselspannungsausgang, keine Sekundärspannungsregelung, keine Pulswei-
tenmodulation). Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang - Nulldurch-
- 14 -
gangserfassung zur Bestimmung des Spannungsminimums bei Resonanzwand-
lern - aber nicht an.
6.
weils auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 (Hauptantrag) beziehungsweise
2 bis 16 nach Hilfsantrag nicht patentfähig.
7.
keine Veranlassung. Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund be-
sonderer Umstände der Billigkeit widerspricht, die Gebühr einzubehalten. Solche
besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prü-
fungsstelle liegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff. m. N. w.;
BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren).
Ein Verfahrensfehler könnte hier darin zu sehen sein, dass die Prüfungsstelle - wie
die Anmelderin geltend gemacht hat - die Anmeldung ohne die Durchführung der
von ihr in der Erwiderung auf den einzigen Prüfbescheid vom 2. März 2006 hilfs-
weise beantragten Anhörung zurückgewiesen hat. Insoweit wird nach der überwie-
genden Rechtsprechung des Bundespatentgerichts eine einmalige Anhörung im
Prüfungsverfahren vor dem Patentamt grundsätzlich für sachdienlich i. S. d. § 46
Abs. 1 Satz 2 PatG erachtet, weil eine mündliche Erörterung in der Regel eine
schnellere und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche
Auseinandersetzung verspricht und so das Verfahren fördern kann (vgl. u. a.
BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsver-
fahren; Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. N. w.). Allerdings kann eine Anhörung
auch ausnahmsweise als nicht sachdienlich abgelehnt werden, wenn triftige Grün-
de vorliegen, insbesondere die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzö-
gerung führen würde, z. B. in einfach gelagerten - aussichtslosen – Fällen oder in
Fällen, in denen der Anmelder überhaupt keine Bereitschaft zeigt, eine als not-
- 15 -
wendig erachtete Anpassung der Patentansprüche vorzunehmen (vgl. Schulte,
a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. N. w.; BPatG v. 10. Dezember 2008 - 17 W (pat) 58/08).
Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich etwa um einen solcher-
maßen einfach gelagerten aussichtslosen Fall handelt oder ob allein aus dem Um-
stand, dass die Anmelderin in ihrer Bescheidserwiderung an den ursprünglichen
Patentansprüchen ohne Bekundung einer etwaigen Beschränkungsabsicht festge-
halten hat, auf ihre mangelnde Bereitschaft zur Anpassung des Patentbegehrens
geschlossen und folglich die Durchführung der mündlichen Anhörung von der Prü-
fungsstelle als unnötige Verfahrensverzögerung und damit als nicht sachdienlich
angesehen werden durfte. Denn nicht jeder Verfahrensfehler rechtfertigt von vorn-
herein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Vielmehr ist stets im Rahmen einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Ein-
zelfalls zu beurteilen, ob der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeein-
legung war, bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Be-
schwerde also nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80
Rdn. 23 und 28 m. N. w.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor;
49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk).
Da nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens die Prüfungsstelle auch bei
Durchführung einer Anhörung keine andere Entscheidung hätte treffen können
und ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anmelderin bei einer mündli-
chen Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Prüfungsstelle von einer Be-
schwerde Abstand genommen hätte, fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit der
von der Prüfungsstelle möglicherweise verfahrensfehlerhaft abgelehnten Anhö-
rung für die Beschwerdeerhebung. Dies zumal der Prüfer bereits in dem Erstbe-
scheid ausreichend deutlich dargelegt hat, dass auch den weiteren Patentansprü-
- 16 -
chen nichts Patentfähiges zu entnehmen sei, mit der Nichtdurchführung der Anhö-
rung folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden war.
Dr. Kaminski
Kirschneck
Groß
Dr. Scholz